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Informationen zum Dokument  BGer 1P.552/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.552/2001 vom 04.02.2002
 
{T 0/2}
 
1P.552/2001/sta
 
Urteil vom 4. Februar 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
 
Gerichtsschreiberin Widmer.
 
A.G._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Reutimann, Kantstrasse 14, 8044 Zürich,
 
gegen
 
S.________,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
 
Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.G._________ wird vorgeworfen, am 27. Mai 1999 in der Tiefgarage seines Mehrfamilienhauses an der X.________-Strasse in Zürich gegenüber seinem Mieter S.________ Gewalt angewendet zu haben, als dieser nach Verlassen seines Büros in sein Auto steigen wollte. Dabei soll er ihm mit den Händen mehrmals gegen den Kopf geschlagen und ihn, nachdem er zu Boden gefallen war, heftig getreten haben. Bevor er von S.________ abgelassen habe, soll er ihm ausserdem - als ausgebildeter Gymnastik- und Kampfsportlehrer - gesagt haben, ein Inhaber des 5. Dan könne auch noch härter zuschlagen, was S.________ dann aber nicht überleben würde. S.________ verwaltet einen Teil des Vermögens des Ehepaars G.________ und hat Geschäftsräumlichkeiten von ihnen gemietet. Es ist unbestritten, dass in diesem Zusammenhang grosse Unstimmigkeiten aufgetreten sind.
 
Am 16. Juni 1999 zeigte S.________ A.G._________ wegen des erwähnten Vorfalls bei der Polizei an. Am 7. Juli 1999 stellte er einen weiteren Strafantrag gegen A.G._________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, weil sein jeweils an der Rütistrasse 1 in Egg parkierter Personenwagen zwischen dem 14. und 16. Mai 1999 mit Klebstoff verschmiert und in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 1999 mit einem spitzen Gegenstand zerkratzt worden sei. Aufgrund der vorangehenden Strafanzeige vermute er, dass es sich beim Täter um A.G._________ handle. Die beiden Vorwürfe werden von A.G._________ bis heute bestritten.
 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 13. Oktober 1999 Anklage gegen A.G._________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB). Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich wies die Sache mit Verfügung vom 29. Oktober 1999 zur Ergänzung der Untersuchung an die Bezirksanwaltschaft zurück, weil neben dem Geschädigten noch weitere Personen einzuvernehmen seien, insbesondere B.G.________, die Ehefrau des Beschuldigten, sowie E.________ und Z.________, die als Geschäftspartner des Geschädigten sowohl mit diesem als auch mit dem Ehepaar G.________ über den Vorfall gesprochen haben sollen. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung stellte der Bezirksrichter mangels objektiver Beweise ein. Am 3. Januar 2000 reichte die Bezirksanwaltschaft Zürich in Bezug auf den Vorfall in der Tiefgarage eine neue Anklageschrift ein. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach A.G._________ mit Urteil vom 15. März 2000 der einfachen Körperverletzung und der Drohung für schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr. 3'000.-- Busse. Weiter verpflichtete er A.G._________, S.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes stellte der Bezirksrichter im Grundsatz fest, dass ein solcher geschuldet sei, verwies jedoch für die konkrete Höhe auf den Zivilweg.
 
Dieses Urteil wurde auf Berufung von A.G._________ hin am 9. November 2000 von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt. A.G._________ wehrte sich hiergegen mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 9. Juli 2001 abwies, soweit es auf sie eintrat.
 
B.
 
Gegen das Urteil des Kassationsgerichts hat A.G._________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wobei der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung beizulegen sei.
 
Die Staatsanwaltschaft, das Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie S.________ haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
C.
 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 25. September 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip, d.h. es ist Sache des Beschwerdeführers, darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 122 I 70 E. 1c).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückweisung der Anklageschrift sowie die Ermittlungen im - inzwischen eingestellten - Verfahren betreffend Sachbeschädigung hätten bei ihm einen Mehraufwand verursacht, dessen Entschädigung ihm ohne nähere Begründung verweigert worden sei. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Worin die Mehrkosten konkret bestanden haben sollen und inwiefern sie zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar. Die dahingehenden Einwände können daher nicht geprüft werden. Dasselbe gilt für die zum Teil vorgebrachte appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (BGE 125 I 71 E. 1c und 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b, je mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal behauptet, der Entscheid des Kassationsgerichts sei willkürlich, weil er Widersprüchen in den belastenden Aussagen nicht Rechnung trage. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, worin diese Widersprüche bestehen und inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht die Beweiswürdigung des Obergerichts geschützt haben soll, obwohl diese offensichtlich unhaltbar sei. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, kann auf sie nicht eingetreten werden.
 
Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer stellt den umstrittenen Vorfall in der Tiefgarage als Ganzen in Abrede. Er wirft dem Kassationsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es die beantragte Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin abgelehnt habe. Ausserdem rügt er die Beweiswürdigung des Kassationsgerichts in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob das Kassationsgericht an der beanstandeten obergerichtlichen Beweiswürdigung zu Unrecht Willkür verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc mit Hinweisen). Praktisch hat dies zur Folge, dass sich das Bundesgericht anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur mit dem angefochtenen, letztinstanzlichen Entscheid, sondern unmittelbar auch mit der Urteilsbegründung des Obergerichts auseinander setzt (BGE 125 I 492 E. 1a/cc). Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Danach ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. In seiner Funktion als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Strafrichter darf demnach einen Angeklagten nicht (einzig) mit der Begründung verurteilen, er habe seine Schuld nicht nachgewiesen. Er darf auch nicht von der falschen Meinung ausgehen, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und ihn verurteilen, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Unschuldsvermutung, dass der Strafrichter nicht von einer für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsvariante überzeugt sein darf, wenn diese bei objektiver Betrachtung zweifelhaft ist. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.).
 
3.
 
Das Kassationsgericht hat den obergerichtlichen Schuldspruch bestätigt, weil der Geschädigte den angezeigten Sachverhalt glaubhaft geschildert habe und seine Darstellung durch die ärztlichen Urkunden und die Aussagen von E.________ und Z.________ untermauert würden. Letztgenannte Personen arbeiten zusammen mit dem Geschädigten für die Firma I.________ AG und konnten "vom Hörensagen" Angaben zum Vorfall machen.
 
Der Geschädigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 1999 aus, er habe am 27. Mai 1999 kurz nach 17.00 Uhr das Büro verlassen und sich in die Tiefgarage zu seinem Auto begeben. Beim Einsteigen ins Auto sei er vom Beschwerdeführer überfallen worden. Diesen habe er erkannt, als er sich nach dem ersten Schlag umgedreht habe. Zunächst habe der Beschwerdeführer wortlos auf ihn eingeschlagen, so dass er zu Boden gesunken sei. Dann habe der Beschwerdeführer ihn getreten und unter Androhung härterer Schläge verlangt, dass er die Geschäftsräumlichkeiten verlassen solle. Dies habe er zugesichert und in der Folge auch getan. Aufgrund seiner grossen Schmerzen habe er sich unverzüglich zur Polizei und anschliessend ins Universitätsspital Zürich begeben. Aus einem ärztlichen Befund geht hervor, dass der Geschädigte eine Hirnerschütterung und, auf der linken Körperseite, eine Nierenquetschung und eine Rippenfraktur erlitt; er war während zwei Monaten arbeitsunfähig.
 
Den Untersuchungsakten liegt eine Notiz von E.________ bei, datiert vom 28. Mai 1999, wonach der Beschwerdeführer ihn zur Bezahlung von Miet- und Betreibungskosten aufgefordert und auf den Vorwurf, es gehe nicht an, den Geschädigten zusammenzuschlagen, geantwortet haben soll, dieser werde nicht mehr im fraglichen Büro arbeiten, bevor der Ausstand bezahlt sei; das nächste Mal werde er ihm den Arm brechen. In einer weiteren Aktennotiz vom 2. Juni 1999 hält Z.________ fest, dass ein geschäftliches Vergleichsgespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu keiner Einigung geführt und diese auf die vorgehaltene Gewaltanwendung erklärt habe, sie befänden sich jetzt auf Kollisionskurs.
 
Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 1999 sagte E.________ aus, der Geschädigte habe ihn vom Spital aus angerufen und von den Schlägen und der Drohung erzählt. Er habe ihn hinsichtlich des Mietverhältnisses um Vermittlung gebeten. Deshalb habe er ca. vier bis zehn Tage nach dem Vorfall den Beschwerdeführer angerufen und mit ihm neben der Mietsache auch über den Vorfall gesprochen. Der Beschwerdeführer habe lediglich gesagt, dies interessiere ihn nicht, er wolle zu seinem Recht kommen und es sich selber nehmen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit massiverer Gewaltanwendung gedroht. Das Gespräch habe er schriftlich festgehalten, weil er eigentlich immer Aktennotizen über kritische Gespräche verfasse, wenn er Lösungsvorschläge gemacht habe und für einen Kunden tätig gewesen sei. Z.________ sagte am 19. November 1999 aus, der Angeklagte habe ihn am 20. Juni 1999 zusammen mit seiner Ehefrau aufgesucht, wobei über das Mietverhältnis, das Ausweisungsverfahren und das Anlagegeschäft ein friedliches Gespräch stattgefunden habe. Zum Vorwurf betreffend Schlägerei in der Tiefgarage habe sich der Beschwerdeführer nicht direkt geäussert, aber angedeutet, dass es ihm in der ganzen Angelegenheit nicht nur um die finanziellen Aspekte gehe; der Geschädigte habe ihn verhöhnt, was zu viel gewesen sei. Z.________ sagte weiter aus, der Geschädigte habe ihn kurz nach dem umstrittenen Geschehen verwirrt aus dem Auto angerufen und ihn um Rat gefragt, worauf er auf die Polizei verwiesen habe.
 
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als unhaltbar, dass die ihn belastenden Aussagen von E.________ und Z.________ berücksichtigt worden seien, obwohl diese den Vorfall nicht aus eigener Wahrnehmung kannten. Willkürlich sei auch, die Aktennotiz von E.________ für wahrheitsgetreu zu halten. Auffällig sei, dass das auf der Notiz angegebene Datum des Telefongesprächs seiner Aussage vom 19. November 1999 widerspreche, wonach er mit dem Beschwerdeführer erst vier bis zehn Tage nach dem Vorfall telefoniert habe. Ausserdem könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass eine solche Aktennotiz tatsächlich erstellt worden sei, zumal nicht einmal abgeklärt worden sei, ob die Herren E.________ und Z.________ üblicherweise Aktennotizen verfassten. Zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen betreffend die I.________ AG seien jedenfalls keine Notizen vorhanden. Das Kassationsgericht gehe willkürlich davon aus, dass es nur normal sei, über ein gescheitertes Vergleichsgespräch eine Aktennotiz zu erstellen, und es habe auch nicht berücksichtigt, dass die Notizen entweder nicht unterschrieben seien oder darauf andere Daten fehlten. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht vor, die vorverurteilende Art und Weise der polizeilichen Befragung vom 7. September 1999 ausser Acht gelassen zu haben.
 
Eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer weiter darin, dass gewisse Beweise nicht erhoben seien. Er weist auf § 31 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) hin, wonach der Untersuchungsbeamte den entlastenden und belastenden Tatsa-chen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde diese Bestimmung in verfassungswidriger Weise verletzt, weil trotz des behaupteten grossen Blutverlusts in der Tiefgarage keine Tatortbesichtigung mit Spurenbericht erfolgt sei. Ausserdem hätte sich aufgedrängt, die anderen Mieter des Hauses, die Sekretärin des Geschädigten sowie weitere Gläubiger des Geschädigten zu befragen, die ebenfalls ein Tatmotiv hatten. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll weiter darin bestehen, dass das Kassations- und das Obergericht es abgelehnt haben, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen. Als sie im November 1999 durch die Bezirksanwaltschaft hätte einvernommen werden sollen, habe sie die Aussage zwar mit der Begründung verweigert, sie könne zur umstrittenen Schlägerei in der Garage direkt nichts aussagen. Dieses Verhalten sei jedoch auf die damalige besondere geschäftliche Situation zurückzuführen, worauf bereits in den Verfahren vor Obergericht und Kassationsgericht hingewiesen worden sei. Da seine Ehefrau die Telefongespräche teilweise mitgehört habe, könne sie immerhin bestätigen, dass die ihm unterstellten Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen.
 
3.2 Es trifft zu, dass E.________ und Z.________ die fraglichen Straftaten nicht aus eigener Wahrnehmung bezeugen können, wie der Beschwerdeführer einwendet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre Aussagen gänzlich unbeachtlich und ihr Miteinbezug in die Beweiswürdigung unhaltbar wäre. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vom Geschädigten dargelegten Sachverhalts durften das Kassations- und das Obergericht durchaus berücksichtigen, wie dieser den Vorfall an seine Geschäftspartner weitergab. Eine andere Frage ist, ob das Kassationsgericht den Aussagen von E.________ und Z.________ an sich Glauben schenken durfte, ohne dabei die Unschuldsvermutung zu verletzen. Insofern stellt der Beschwerdeführer in Zweifel, dass die Aktennotizen von E.________ und Z.________ überhaupt der Wahrheit entsprechen. Das Kassationsgericht hat dazu ausgeführt, die von E.________ am 19. November 1999 abgegebene Aussage, wonach das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vier bis zehn Tage nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei tatsächlich unpräzis, da die Aktennotiz das Datum des auf den Vorfall folgenden Tages trage. Andererseits habe E.________ diese Aussage nicht mit Bestimmtheit abgegeben, sondern mit der Wendung "Ich denke, ..." implizit eingestanden, dass er sich an den Zeitpunkt nicht mehr genau erinnern könne, was aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht weiter erstaunlich sei. Es ist nachvollziehbar, wenn das Kassationsgericht die Erklärungen von E.________ aus diesem Grund dennoch für glaubwürdig hält. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Kassationsgericht das Erstellen von Aktennotizen durch die beiden Belastungszeugen angesichts der entsprechenden Aussage von E.________ und unter Beizug einer späteren, vom 20. Juni 1999 stammenden Notiz von Z.________ als üblich erachtete. Im Übrigen sind die Notizen datiert und mit den Initialen versehen, weshalb der Vorwurf, die Notizen hätten wegen Fehlens wesentlicher Daten gar nicht verwertet werden dürfen, unbegründet ist. Wie das Kassationsgericht weiter zutreffend ausführt, brauchte das Obergericht aus dem Umstand, dass der Geschädigte und seine Geschäftspartner in Vermögensdelikte verwickelt sind, nicht zwingend auf deren generelle Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Dies umso weniger, als gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch die teilweise deliktische Geschäftstätigkeit der I.________ AG einen hohen Vermögensverlust erlitten hat unter dem Aspekt der Tatmotivation für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten spricht. Was die beanstandete polizeiliche Befragung vom 7. September 1999 betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich gewisse provokative Fragestellungen auf die Beweiswürdigung in den gerichtlichen Verfahren ausgewirkt haben sollen (vgl. Urteil des Kassationsgerichts, E. 5b S. 9).
 
3.3 Unbegründet ist sodann die Rüge einer verfasssungswidrigen, die Unschuldsvermutung sowie das rechtliche Gehör verletzenden Anwendung von § 31 StPO. Dass den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgeforscht werden soll, bedeutet auf den vorliegenden Fall übertragen nicht, dass eine Spurensicherung und eine Befragung weiterer Personen notwendig gewesen wäre. Das Kassationsgericht hat zu dieser Kritik ausgeführt, dass zwischen den ärztlichen Befunden über die diagnostizierten Verletzungen und dem vom Geschädigten geschilderten Ablauf des Geschehens Übereinstimmung bestehe. Das sofortige Anordnen eines Spurenberichts hätte zwar weiterhelfen können, habe sich angesichts der gesamten Beweislage aber nicht als unabdingbar erwiesen. Dieser Betrachtungsweise kann gefolgt werden. Auch die vom Beschwerdeführer erwünschte Einvernahme seiner Ehefrau, anderer Hausbewohner oder Gläubiger des Geschädigten erweist sich nicht als erforderlich. Das Kassations- und das Obergericht haben zutreffend begründet, weshalb sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet und trotz der Einwände des Beschwerdeführers auch auf die Aussagen von E.________ und Z.________ abgestellt haben. Die entsprechenden Erwägungen genügen den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen bei weitem (BGE 126 I 7 E. 2b; 124 I 241 E. 2; 123 I 31 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b); es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urteil des Obergerichts vom 9. November 2000, E. 6.2.2. S. 12; Urteil des Kassationsgerichts vom 9. Juli 2001, E. 6.3 S. 15 und E. 7c S. 21 f.).
 
4.
 
Nach dem Gesagten erwecken die Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Zweifel, dass er am 27. Mai 1999 in der Tiefgarage seines Mehrfamilienhauses den Geschädigten mit mehreren Schlägen verletzt und ihm mit noch stärkerer Gewalt gedroht hat. Der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet. Sodann ergibt sich weder aus dem Urteil des Kassationsgerichts noch aus demjenigen des Obergerichts, dass dem Beschwerdeführer, im Sinne einer verfassungswidrigen Umkehr der Beweislast, der Nachweis für seine Unschuld auferlegt und durch die Nichtabnahme der von ihm beantragten Beweismassnahmen sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Die umstrittene Würdigung der Ermittlungsergebnisse lässt keine erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel offen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Täter handelt.
 
5.
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153a Abs. 2 lit. c OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, S.________ sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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