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Informationen zum Dokument  BGer I 727/2001  Materielle Begründung
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BGer I 727/2001 vom 31.01.2002
 
[AZA 0]
 
I 727/01 Gr
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Frésard; Gerichtsschreiber Renggli
 
Urteil vom 31. Januar 2002
 
in Sachen
 
M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stellle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des 1959 geborenen M.________.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Oktober 2001 ab.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Zugleich wird beantragt, "es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen". Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Arbeitsvermittlung zu gewähren.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 4 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über die Bedeutung rechtskräftig abgeschlossener Invaliditätsschätzungen eines Sozialversicherungsträgers für die Berechnung der Invalidität durch einen zweiten solchen (BGE 126 V 294 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
 
Darauf wird verwiesen.
 
b) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in einem rentenbegründenden Ausmass invalid ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Erwägungen der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen wird, nichts hinzuzufügen. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere bleibt der Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 28. Februar 2000 unbehelflich. Die Vorinstanz hat begründeterweise auf die übereinstimmende Beurteilung sämtlicher untersuchender medizinischer Fachleute abgestellt und die als einzige anders lautende Beurteilung durch Dr. med. K.________, in welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 75 bzw. 100 % bescheinigt wird, infolge ihrer Widersprüchlichkeit und wegen der ungenügenden Begründung zu Recht nicht berücksichtigt. Auch der Hinweis auf angeblich eingetretene psychische Folgeprobleme ist bereits von der Vorinstanz behandelt worden. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass auf Grund der Aktenlage auf eine diesbezügliche Abklärung verzichtet werden kann.
 
Unter diesen Umständen kann weder dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente noch demjenigen auf Rückweisung an die IV-Stelle entsprochen werden.
 
3.- Die im Eventualantrag geforderte Arbeitsvermittlung war nicht Gegenstand der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2000. Auf eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Fragen (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) gegeben seien, kann verzichtet werden, da der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 1998 i. S. derselben Parteien und betreffend berufliche Massnahmen (Umschulung) ausdrücklich und unter Verweis auf eine entsprechende Äusserung der (damaligen und heutigen) Beschwerdegegnerin festhält, dass der Beschwerdeführer sich jederzeit zur Gewährung von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle wenden könne. Der Anspruch auf die eventualiter begehrte Leistung ist demzufolge gar nicht streitig.
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 31. Januar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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