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Informationen zum Dokument  BGer 1P.606/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.606/2001 vom 31.01.2002
 
{T 0/2}
 
1P.606/2001/sta
 
Urteil vom 31. Januar 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Beat Hauri, Rennweg 10, 8022 Zürich,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
(Strafverfahren [SVG])
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 6. August 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksamt Lenzburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 6. Dezember 1999 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu 3 Tagen Gefängnis, bedingt, und zu einer Busse von Fr. 900.--. Es legte ihm zur Last , er habe am 2. Oktober 1999, um ca. 2.32 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, auf dem Gemeindegebiet Brunegg die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 27 km/h und anschliessend auf dem Gemeindegebiet Birrhard die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies die Akten am 5. Juni 2000 an das Bezirksgericht Lenzburg, mit dem Antrag, der Einsprecher sei gemäss Strafbefehl zu verurteilen. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 4. Januar 2001 des Überschreitens der zulässigen (signalisierten) Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Gefängnisstrafe von 3 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 900.--. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeschuldigten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. August 2001 ab.
 
B.
 
X.________ focht diesen Entscheid am 17. September 2001 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bezirksgericht Lenzburg führte in seinem Urteil vom 4. Januar 2001 aus, die Anklagebehörde werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe am frühen Morgen des 2. Oktober 1999 auf der Autobahn A1 die "allgemeine Höchstgeschwindigkeit im Bereich der 120er-Signalisation im Gemeindegebiet Brunegg um 27 km/h, im Bereich der anschliessenden 100er-Signalisation bei Birrhard um 41 km/h überschritten" und sich damit im ersten Fall einer (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG , im zweiten Fall einer groben Verletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Es hielt fest, den Untersuchungsakten sei zu entnehmen, dass das Polizeifahrzeug auf der Höhe Brunegg auf den vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen habe aufschliessen können und unter gleich bleibendem Abstand mit der ersten Messung - im Bereich der 120 km/h betragenden Höchstgeschwindigkeit - begonnen habe. In der Folge sei auf einer Strecke von 2499 m eine erste Nachfahrkontrolle mit Geschwindigkeitsmessgerät und Rechner (Multagraph) vorgenommen worden. Die Durchschnittsgeschwindigkeit habe 147 km/h betragen. Die zweite Messung, die anlässlich des Wechsels in den Bereich der mit 100 km/h signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Gemeindegebiet Birrhard erfolgt sei, habe auf einer Nachfahrstrecke von 1553 m eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 141 km/h ergeben.
 
Das Bezirksgericht erachtete die Einwendungen, welche der Beschwerdeführer gegen die Nachfahrkontrolle erhoben hatte, als unbegründet und bezeichnete die Messungen als beweiskräftig. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes erklärte es, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die beiden Geschwindigkeits-Überschreitungen nacheinander begangen habe und eine zweite Messung ohne den Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht erfolgt wäre, sei er lediglich aufgrund der zweiten Messung, d.h. der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h, zu verurteilen.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer stellte in seiner gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobenen Berufung den Verfahrensantrag, das Obergericht habe eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In materieller Hinsicht beantragte er, es sei ein "Amtsbericht der zuständigen Behörde über die Signalisationsverhältnisse auf der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Brunegg bis Baden) und deren Anordnung bzw. Publikation" einzuholen, da Zweifel bestünden, ob die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h tatsächlich im Bereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h stattgefunden habe. Ausserdem seien weitere Abklärungen zur Frage vorzunehmen, ob die Polizeibeamten, als sie die Geschwindigkeit seines Autos kontrollierten, eine verbotene Simultanmessung eines Drittfahrzeugs durchgeführt hätten.
 
Das Obergericht lehnte sowohl den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch die Begehren um Beweisergänzung ab und bestätigte den Schuldspruch des Bezirksgerichts.
 
3.
 
Es ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, das Obergericht habe den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten "Verhandlungs- und Öffentlichkeitsgrundsatz" verletzt, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
 
3.1 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss § 222 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Eine solche würde sich nur dann aufdrängen, wenn eine Ergänzung oder eine Wiederholung des Beweisverfahrens nötig wäre. Das treffe im vorliegenden Fall insoweit nicht zu, als der umstrittene Sachverhalt mit ausführlicher Abnahme aller beantragten Beweise vor und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung festgestellt worden sei. Mit Bezug auf die erst nachträglich geltend gemachten Einwände betreffend die Signalisationsverhältnisse könne eine Berufungsverhandlung deshalb unterbleiben, weil allfällige Beweisergänzungen zu diesem Punkt ohne mündliche Verhandlung möglich wären.
 
3.2 Nach § 222 Abs. 1 StPO besteht ein Anspruch auf Durchführung einer Berufungsverhandlung nur in Fällen, "in denen im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt wird". Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf diese Vorschrift, sondern macht ausschliesslich geltend, die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
 
3.3 Diese Bestimmung schreibt vor, dass in Strafprozessen öffentlich verhandelt werden muss. Ob in einem konkreten Fall das Öffentlichkeitsprinzip beachtet wurde, beurteilt sich allgemein auf der Grundlage des gesamten Verfahrens (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 191). Der Anspruch auf eine öffentliche Hauptverhandlung gilt primär für das erstinstanzliche Verfahren. Ob er auch im Rechtsmittelverfahren zum Zug kommt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318). Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann - sofern im erstinstanzlichen Verfahren öffentlich verhandelt wurde - dann abgesehen werden, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann indes der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz der streitigen Sache betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte ohne mündliche Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319).
 
3.4 Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Lenzburg den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt eingehend abgeklärt. Es holte Berichte darüber ein, ob das Polizeifahrzeug und das darin eingebaute Messgerät, mit dem die hier in Frage stehende Nachfahrmessung vom 2. Oktober 1999 durchgeführt worden war, die Zulassungsbedingungen erfüllten bzw. vorschriftsgemäss geeicht und gewartet waren. Sodann führte es eine Hauptverhandlung durch, an der die beiden Polizeibeamten, welche die Nachfahrmessung vorgenommen hatten, als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten in dieser Verhandlung Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu stellen.
 
In der Berufung wurde im Wesentlichen eine Ergänzung der Beweise in zwei Punkten (Signalisationsverhälltnisse; Simultanmessung) verlangt. Das Obergericht konnte mit sachlichen Gründen davon ausgehen, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffend die Signalisationsverhältnisse könne eine Verhandlung unterbleiben, weil allfällige Beweisergänzungen zu diesem Punkt ohne mündliche Verhandlung möglich wären. Es lehnte in beiden Punkten weitere Beweiserhebungen ab, da davon keine Änderung des vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhaltes zu erwarten sei. Nachdem die erste Instanz in einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt eingehend abgeklärt hatte, im Berufungsverfahren eine reformatio in peius ausgeschlossen war (§ 210 StPO), die Strafsache nicht von erheblicher Tragweite war (3 Tage Gefängnis bedingt, Fr. 900.-- Busse) und sich die in der Berufung aufgeworfenen Fragen aufgrund der Akten angemessen und sachgerecht beurteilen liessen, verletzte das Obergericht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, wenn es keine mündliche Verhandlung durchführte.
 
4.
 
Im Weiteren wird in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht, das Obergericht habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es den Beweisergänzungsanträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe.
 
4.1 Das Obergericht gelangte in vorweggenommener Beweiswürdigung zum Schluss, seine Überzeugung, wonach der dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht zur Last gelegte Sachverhalt erstellt sei, würde durch die verlangte Beweisergänzung nicht geändert.
 
Die kantonale Instanz verfügt im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
4.2 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, Nachfahrmessungen hätten den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 10. August 1998 erlassenen technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr zu entsprechen. Die Beweiskraft einer Nachfahrkontrolle durch mobile Geschwindigkeitsmessgeräte, d.h. einer Ermittlung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, setze nach diesen Weisungen eine genügend lange Messstrecke, einen gleich bleibenden, nicht zu grossen Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zum vorausfahrenden Wagen sowie die Verwendung eines justierten Messapparates voraus. Im vorliegenden Fall sei die Geschwindigkeitsmessung mit einem in ein Fahrzeug der Kantonspolizei eingebauten Tachographen vorgenommen worden. Im Berufungsverfahren werde nicht mehr geltend gemacht, bei der Geschwindigkeitsmessung seien Bestimmungen der technischen Weisungen des UVEK missachtet worden und das eingesetzte Gerät sei nicht vorschriftsgemäss gewartet oder geeicht gewesen. Aufgrund der Aussagen der vom Bezirksgericht als Zeugen abgehörten Polizisten, welche die Nachfahrmessung durchgeführt hatten, bestehe auch kein relevanter Zweifel daran, dass die Nachfahrt in einer vernünftigen und konstant gleich bleibenden Distanz von rund 100 m zu dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen stattgefunden habe.
 
Diese Erwägungen des Obergerichts sind unter dem Gesichtswinkel des Art. 9 BV nicht zu beanstanden. Sie werden denn auch in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht als verfassungswidrig bezeichnet.
 
4.3 Sodann befasste sich das Obergericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei zweifelhaft, ob die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich im Bereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erfolgt sei. Es erklärte, zunächst sei festzuhalten, dass beide Polizisten bestätigt hätten, die zweite Nachfahrmessung sei ab der Signalisation Höchstgeschwindigkeit 100 km/h gestartet worden. Der Beschwerdeführer habe dies nie bestritten, obgleich er schon bei seiner Anhaltung - gemäss dem von ihm unterzeichneten Protokoll - darüber orientiert worden sei. In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl habe er diesen Sachverhalt indirekt bestätigt, indem er einzig beanstandet habe, dass die Messung in die "100 km/h-Zone" hinein fortgesetzt, statt vorher abgebrochen worden sei. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer schliesslich ausgesagt, er habe "auf der 100er-Strecke ... auf dem Tacho ca. 140" gehabt. Erhebungen zur gültigen Signalisation würden sich deshalb erübrigen. Der diesbezügliche Einwand sei denn auch an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Plädoyer des Verteidigers vorgetragen worden, ohne dass nach dem Gesagten Anhaltspunkte für Falschangaben oder für eine Fehlsignalisation bestünden.
 
4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, aus seiner Aussage, er habe auf der "100er Strecke" ca. 140 km/h auf dem Tacho gehabt, werde in willkürlicher Weise gefolgert, dass sich Erhebungen zur Frage der gültigen Signalisation zum Vorfallzeitpunkt erübrigen würden. Beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 100" handle es sich um ein Wechselsignal, weshalb hätte abgeklärt werden müssen, ob dieses im Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitskontrolle auch tatsächlich auf 100 km/h gestellt gewesen sei. Ebenfalls als willkürlich erweise sich die weitere Folgerung des Obergerichts, die Bezeichnung eines Streckenteils als "100er Strecke" lasse Abklärungen über die Gültigkeit der Anordnung entbehrlich werden. Es sei unhaltbar, aus der Tatsache, dass er von einer "100er Strecke" gesprochen habe, auf das Vorhandensein einer gültigen Tempobeschränkungsverfügung und auf die ordnungsgemässe Publikation einer solchen Verfügung zu schliessen. In der fehlenden Abklärung liege zudem auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
 
4.3.2 Den angeführten Überlegungen des Obergerichts ist zu entnehmen, dass es eine Beweisergänzung zur Frage der gültigen Signalisation nicht ausschliesslich aufgrund der erwähnten, an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht gemachten Aussage des Beschwerdeführers ablehnte, sondern in erster Linie aufgrund der Angaben der beiden Polizeibeamten. Diese hatten als Zeugen bestätigt, die zweite Nachfahrmessung sei ab der Signalisation Höchstgeschwindigkeit 100 km/h gestartet worden. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte gemäss dem von ihm unterzeichneten Protokoll vom 2. Oktober 1999 im Anschluss an seine Anhaltung anerkannt, dass er in Birrhard die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten habe. Ausserdem erklärte er in seiner gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache vom 16. Dezember 1999, es scheine, man habe ihn "bewusst noch in der 100 km/h-Zone messen" wollen. In Anbetracht all dieser Umstände war es nicht unhaltbar, wenn das Obergericht die Ansicht vertrat, es würden sich Beweiserhebungen zur Frage erübrigen, ob im Bereich des betreffenden Autobahnabschnittes überhaupt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bestehe und ob diese bewilligt worden sei. Im Übrigen wies es mit Grund darauf hin, die diesbezüglichen Einwände seien an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Plädoyer des Verteidigers vorgetragen worden. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 4. Januar 2001 zu diesen Einwänden Stellung genommen. Es führte aus, die Geschwindigkeit werde im Bereich Birrhard zunächst mit einer festen 100er-Signalisation beschränkt; sodann würden zwei Wechselsignale bei der Einfahrt der A3 folgen, wobei ein Wechsel der zulässigen Geschwindigkeit bzw. eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Nacht nicht stattfinde. Eine entsprechende Bewilligung der Beschränkung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h liege vor. Auch mit Rücksicht auf diese Feststellungen des Bezirksgerichts konnte mit sachlichen Gründen angenommen werden, die vom Beschwerdeführer beantragte Beweisergänzung zur Frage der gültigen Signalisation erübrige sich. Verhält es sich so, dann erweist sich auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
 
4.4 Hinsichtlich der verlangten Beweisergänzung zur Frage, ob - entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers - damals zur gleichen Zeit noch die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges kontrolliert worden sei, hat das Obergericht aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten in vertretbarer Weise erklärt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Simultanmessung eines Drittfahrzeuges vor. Zudem hielt es im Sinne einer Eventualerwägung fest, das eindeutige Ergebnis der Messung über die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit würde selbst durch eine Simultanmessung nicht beeinträchtigt. Auch diese Auffassung hält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vor dem Willkürverbot stand.
 
Nach dem Gesagten verletzte das Obergericht die Verfassung nicht, wenn es die Begehren des Beschwerdeführers um Beweisergänzung in vorweggenommener Beweiswürdigung ablehnte.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
 
5.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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