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Informationen zum Dokument  BGer U 181/2000  Materielle Begründung
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BGer U 181/2000 vom 18.01.2002
 
[AZA 7]
 
U 181/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
 
Urteil vom 18. Januar 2002
 
in Sachen
 
E.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Tobler, Pestalozzistrasse 14, 8570 Weinfelden,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
A.- Der 1963 geborene E.________ arbeitete ab 1. Mai 1982 als Abkanter in der Firma S.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 5. Juli 1990 wurde er beim Stanzen und Bohren von Blechteilen von einer 130 kg schweren, an einem Kran angehängten schwingenden Blechtafel im Rücken getroffen. Wegen persistierender Schmerzen begab er sich in ärztliche Behandlung. Es wurde eine traumatische Diskushernie L4/L5 mit radikulärem Syndrom L5 links mit Paresen diagnostiziert. Zwecks Dekompression wurde am 10. September 1990 eine bilaterale Hemilaminotomie L4 mit Entfernen des grossen Diskusluxats und Diskektomie L4/L5 durchgeführt. Am 10. Dezember 1990 nahm E.________ die Arbeit wieder zu 100 % auf, wobei ihm leichtere Stanzarbeit zugewiesen wurde. Nach einem Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 19. Februar bis 12. März 1991 führte Kreisarzt Dr. med. C.________ am 24. Februar 1992 die Abschlussuntersuchung durch. Gestützt auf seine Beurteilung sprach die SUVA E.________ mit Verfügung vom 10. März 1992 eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'320.- (Integritätseinbusse: 20 %) und mit Verfügung vom 29. Juni 1993 eine ab 1. Januar 1993 laufende Invalidenrente von monatlich Fr. 405.- (Invaliditätsgrad: 10 %) zu.
 
Wegen zunehmender Rückenbeschwerden wurde E.________ erneut im Februar/März 1994 während drei Wochen in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ stationär behandelt. Auf Ende März 1996 wurde sein Arbeitsverhältnis, gemäss Angaben der Firma S.________ AG zufolge betrieblicher Umstrukturierung, aufgelöst. Nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit arbeitete E.________ ab 19. August 1996 bis Ende Juli 1997 in der Firma L.________ AG im Bereich Fertigmontage. Dabei bestand ab 5. Februar 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 1. April 1997 von 50 % und ab 9. Juli 1997 wieder von 100 %. Auf dieser Basis richtete die SUVA erneut Taggelder aus. Nach Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 15. Oktober bis 3. Dezember 1997 u.a. zwecks Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen Situation und nach kreisärztlicher Untersuchung am 26. Januar 1998 richtete die SUVA ab 22. Juni 1998 noch ein Taggeld auf der Basis einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % aus (Einspracheentscheid vom 17. September 1998). Gestützt auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 3. November 1998 stellte die Anstalt schliesslich die Taggeldleistungen auf Ende 1998 ein. Im Weitern bestätigte die SUVA mit Revisionsverfügung vom 18. Dezember 1998 den Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % für die Zeit ab 1. Januar 1999. Daran hielt sie nach Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 27. April 1999 mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 1999 fest.
 
B.- Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Februar 2000 ab.
 
C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und ihm ab 1. Januar 1999 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen; im Weitern sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Streite liegt die revisionsweise Erhöhung der am 29. Juni 1993 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % festgesetzten Invalidenrente der Unfallversicherung.
 
Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 erster Satz UVG). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b in Verbindung mit RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446).
 
2.- Das kantonale Gericht hat zur Frage der revisionsweisen Erhöhung der Rente ab 1. Januar 1999 im Wesentlichen erwogen, auf Grund der Akten sei zwar seit 1992 keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, die gesundheitliche Situation habe sich aber auch nicht verschlechtert. Soweit eine psychosomatische Überlagerung der Rückenbeschwerden gegeben sei, liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde könne auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.________ im Bericht vom 27. April 1999, wonach eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in der Stanzerei gegeben sei, sinngemäss schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Versicherte diese Tätigkeit seit 1997 (recte: April 1996) nicht mehr ausübe. Vielmehr seien gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Berichten leichte wechselbelastende Tätigkeiten über den ganzen Tag verteilt zumutbar, wenn auf die im Bericht des Dr. med. B.________ vom 3. November 1998 «angesprochenen Behinderungen» Rücksicht genommen werde. Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich im Einspracheentscheid vom 5. Mai 1999 ergebe eine Erwerbseinbusse von 10,8 %, sodass die Bestätigung der Invalidenrente von 10 % durch die SUVA rechtens sei.
 
3.- a) Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten in Bezug auf die Frage einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprechung ist weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Es kann insoweit ohne weiteres auf den angefochtenen Entscheid und die dort ausführlich wiedergegebenen medizinischen Unterlagen, soweit für die vorliegenden Belange von Bedeutung, verwiesen werden. Insbesondere haben die bildgebenden Verfahren keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Lendenwirbelbereich ergeben. Dass in den Berichten der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 19. Dezember 1997 und 9. Januar 1998 von einer möglichen lumbalen Instabilität gesprochen worden ist, wie geltend gemacht wird, trifft zwar zu. Indessen haben weder die neurologischen Untersuchungen durch PD Dr. med. H.________ noch das am 27. März 2000 erstellte MRI der LWS diesen Verdacht bestätigt und eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht, wie die SUVA in der Vernehmlassung richtig festhält. Zu keiner andern Betrachtungsweise Anlass gibt der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen zwei Rückfällen im Frühling 1994 und im Herbst 1997 stationär behandelt wurde. Soweit im Übrigen Unterschiede in Bezug auf die Einschätzung der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bestehen, stellt dies praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG und Art. 22 Abs. 1 UVG dar (vgl. BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; ferner ZAK 1987 S. 37 Erw. 1a am Ende, 1985 S. 332).
 
b) Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 5. Mai 1999 den Invaliditätsgrad neu ermittelt. Dies setzt nach dem Gesagten voraus, dass trotz im Wesentlichen gleich gebliebenem Gesundheitszustand die tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung erfahren haben, welche sich in erwerblicher Hinsicht und damit auf den Umfang des Rentenanspruches auswirken kann. Ein solcher revisionserheblicher Sachverhalt liegt in der Tat vor.
 
aa) Der Beschwerdeführer arbeitete nach dem Unfall vom 5. Juli 1990 im Rahmen der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit im angestammten Betrieb der S.________ AG weiter. Ausgehend von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis, in welchem Rahmen er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, ermittelte die SUVA ab 1. Januar 1993 einen Invaliditätsgrad von 10 % entsprechend der Differenz zwischen dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Verdienst und dem Lohn auf Grund der effektiv erbrachten Arbeitsleistung (Verfügung vom 29. Juni 1993; vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 114 V 121 f. Erw. 2b). Die Stelle bei der S.________ AG verlor der Beschwerdeführer auf Ende März 1996, nach Angaben der Firma aus strukturellen Gründen. Nach Arbeitslosigkeit war er ab Mitte August 1996 bis Ende Juli 1997 in einem anderen Industriebetrieb tätig, wobei er ab Anfang Februar 1997 ganz oder im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war. Die SUVA erbrachte entsprechende Taggeldleistungen. Seither geht er ausweislich der Akten keiner Arbeit mehr nach.
 
bb) In dieser Entwicklung der beruflichen Situation ist insofern eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken, als sie sich auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirkt. Waren ursprünglich die tatsächlichen Arbeits- und Verdienstverhältnisse im damaligen Betrieb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebend, sind nach dem Verlust der betreffenden Stelle die Verdienstmöglichkeiten ohne und mit unfallbedingter Behinderung auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt Bezugsgrösse. Gleichzeitig hat sich der eingliederungsmässige Status geändert, indem der Beschwerdeführer im Betrieb, in welchem er im Unfallzeitpunkt und danach noch während beinahe sechs Jahren als Abkanter und dann als Stanzer gearbeitet hatte, optimal eingegliedert war, was nach dem Verlust dieser Stelle aus Umstrukturierungsgründen nicht mehr der Fall war. Kein Revisionsgrund im Sinne des Art. 22 Abs. 1 erster Satz UVG läge dann vor, wenn Grund für die Auflösung des langjährigen, auch nach dem Unfall weiter bestandenen Arbeitsverhältnisses die freiwillige Aufgabe der Stelle oder ein diesem Tatbestand gleich kommendes Verhalten am Arbeitsplatz gewesen wäre.
 
c) Im Rahmen der (Neu-)Ermittlung des Invaliditätsgrades stellt sich auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab die Frage der unfallbedingt noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten. In dieser Hinsicht ergeben die Akten entgegen Vorinstanz und Unfallversicherer kein klares Bild.
 
aa) Gemäss Kreisarzt Dr. med. B.________ sind alle den Rücken belastenden Tätigkeiten sowie längeres Verharren in gleicher Position zu vermeiden, desgleichen das Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie häufiges Laufen über unebenes Gelände. Im Weitern sollten keine Lasten über 10-15 kg getragen werden. Es sollte ein Wechsel zwischen stehender, gehender und sitzender Tätigkeit stattfinden. Nicht möglich sind Überkopfarbeiten sowie das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten. Unter diesen Bedingungen sind bei einer verlängerten Mittagspause leichte Arbeiten, die auf Bauchhöhe ausgeführt werden können, zumutbar. «Somit würde zur Zeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehen. Diese wären ganztags möglich» (Bericht vom 3. November 1998). Diese Beurteilung hat Dr. med. B.________ in der im Rahmen des Einspracheverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 27. April 1999 in dem Sinne präzisiert, dass für Tätigkeiten, welche auf die angesprochenen Behinderungen Rücksicht nehmen, mit einer verlängerten Mittagspause von zehn Minuten ein ganztägiger Arbeitseinsatz möglich wäre. Es könne somit an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. A.________ vom 17. September 1997 und im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 9. Januar 1998 festgehalten werden.
 
Dr. med. A.________ führt in seinem Bericht erwähnten Datums u.a. aus, es sei wichtig, dass der Versicherte künftig die Möglichkeit habe, wechselbelastende Tätigkeiten auszuführen. Rein sitzende Tätigkeiten seien mit Pausen und der Möglichkeit einer Wechselbelastung zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Tragen von Lasten über 10 kg. Damit sei im Moment eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, über den ganzen Tag verteilt, ausgewiesen. Im Wesentlichen gleich lautet die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 19. Dezember 1997 mit dem Unterschied allerdings, dass keine Angaben zum Grad der Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Anderseits wird im Bericht der selben Klinik vom 9. Januar 1998 ausdrücklich auf die Einschätzung des Dr. med. A.________ verwiesen, welche im Austrittsbericht vom 19. Dezember 1997 bestätigt worden sei. An seiner Beurteilung vom 17. September 1997 hat im Übrigen Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 26. Januar 1998 mit dem Hinweis festgehalten, sie decke sich mit derjenigen der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 19. Dezember 1997 und 9. Januar 1998.
 
In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu beachten, dass die SUVA im Einspracheentscheid vom 17. September 1998 betreffend den Umfang des Taggeldanspruches ab 22. Juni 1998 u.a. gestützt auf den Bericht des Dr. med. A.________ vom 17. September 1997 die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf 50 % festgelegt hatte.
 
bb) Auf Grund dieser zum Teil widersprüchlichen Aussagen kann die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dem Versicherten sei die Ausübung einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einschränkung über den ganzen Tag verteilt zumutbar, nicht als hinreichend gesichert gelten.
 
Vielmehr besteht in Bezug auf die aus fachärztlicher Sicht unfallbedingt noch zumutbare Arbeitsfähigkeit Abklärungsbedarf. Die SUVA wird daher ein anstaltsexternes Gutachten zu dieser Frage einzuholen haben, hernach den Invaliditätsgrad neu berechnen und über den Rentenanspruch neu verfügen.
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
 
des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2000 und
 
der Einspracheentscheid vom 5. Mai 1999 aufgehoben
 
werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
 
zurückgewiesen wird, damit sie im
 
Sinne der Erwägungen verfahre.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau hat über
 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Januar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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