VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6S.618/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6S.618/2001 vom 18.01.2002
 
[AZA 0/2]
 
6S.618/2001/sch
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
18. Januar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
 
und Gerichtsschreiber Näf.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antoinette Haldy, av. C.-F. Ramuz 60, Postfach 234, Lausanne,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern,
 
betreffend
 
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB),
 
Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung
 
(Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB), hat sich ergeben:
 
A.- X.________ war seit 1. Juni 1993 bei der damaligen Telecom PTT angestellt. Seit Herbst 1994 arbeitete er für die Abteilung Telecom International (TI). Formell wechselte er aber erst auf den 1. Mai 1995 von der Abteilung Unternehmensführung der PTT zur TI. Vor der faktischen Aufnahme seiner Arbeit bei der TI im Herbst 1994 hatte X.________ vom Leiter der TI, Y.________, eine Erhöhung des Lohns um zwei Klassen verlangt. Y.________ stellte ihm einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle in Aussicht, konnte aber keine verbindliche Zusage machen, da eine Lohnerhöhung von der Abteilung Personal und Organisation Telecom genehmigt werden musste.
 
Diese lehnte in der Folge den Antrag auf Lohnerhöhung ab.
 
X.________ arbeitete weiter zu seinem bisherigen Lohn. Er machte Y.________ aber wiederholt auf die für ihn unbefriedigende Lohnsituation aufmerksam. Y.________ schlug X.________ schliesslich vor, das Arbeitsverhältnis bei der Telecom PTT zu kündigen und direkt mit der TI einen Beratervertrag abzuschliessen. Da aber die TI die Beraterhonorare erst ca. 30 bis 60 Tage nach der Rechnungsstellung zu bezahlen pflegte und X.________ somit während einer gewissen Zeit über kein Erwerbseinkommen verfügt hätte, musste eine für ihn befriedigende Lösung gefunden werden. Zur Lösung dieses Problems wies Y.________ X.________ an Z.________, welcher für Personalfragen zuständig war.
 
Mit Schreiben vom 31. Mai 1995 an Z.________ kündigte X.________ seinen Arbeitsvertrag bei der Telecom PTT, Abteilung Telecom International, auf den 31. August 1995 (kant. Akten p. 385). Z.________ leitete das Kündigungsschreiben am 6. Juni 1995 an die Abteilung Personal und Organisation Telecom weiter mit der Bemerkung, dass X.________ vorläufig als "free-lance consultant" bei TI weiterarbeiten werde (kant. Akten p. 383). Die Abteilung Personal und Organisation Telecom bestätigte mit Schreiben vom 13. Juni 1995 die Kenntnisnahme von X.________ Kündigung und die Auflösung des Dienstverhältnisses mit den PTT-Betrieben auf den 31. August 1995 (kant. Akten p. 399).
 
Ebenfalls am 31. Mai 1995 schloss X.________ mit der TI, vertreten durch Y.________, einen Beratervertrag mit Wirkung ab 1. Juni 1995 ab. Die Vertragsdauer betrug ein Jahr, und es wurde ein Entgelt von Fr. 1'030.-- pro Beratungstag vereinbart (kant. Akten p. 863 ff.).
 
X.________ blieb damit einerseits bis zum 31. August 1995 bei der Telecom PTT angestellt und somit auf deren Lohnliste, und er hatte andererseits gleichzeitig Honoraransprüche für seine Tätigkeit gemäss dem Beratervertrag.
 
In der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. August 1995 bezog er tatsächlich sowohl den Lohn aus dem Arbeitsverhältnis bei der Telecom PTT als auch Entschädigungen aus dem Beratervertrag.
 
B.- Der Gerichtspräsident 15 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sprach X.________ am 21. November 2000 der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) und der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von 5'000 Franken.
 
Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte X.________ am 14. Juni 2001 in Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu 20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von 1'000 Franken.
 
C.- X.________ ficht das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der Letzteren beantragt er, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.- Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer arbeitete in der Zeit ab seiner Kündigung am 31. Mai 1995 bis zum Kündigungstermin am 31. August 1995 tatsächlich nicht mehr als Angestellter bei der Telecom PTT, sondern als freier Mitarbeiter auf Grund des am 31. Mai 1995 abgeschlossenen Beratervertrages.
 
Gleichwohl bezog er in dieser Zeit neben den Entschädigungen gemäss Beratervertrag weiterhin den Lohn als Angestellter.
 
Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit der ersten Instanz unter anderem gestützt auf die als glaubwürdig erachtete Darstellung des Beschwerdeführers davon aus, "dass die während dreier Monate (Juni - August) erfolgte Doppelzahlung den Zweck hatte, (dem Beschwerdeführer) einerseits den Geldfluss zu überbrücken und andererseits eine früher nicht gewährte Lohnerhöhung zu kompensieren" (angefochtenes Urteil S. 10).
 
I. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
 
2.- Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Unter Beamten sind verstanden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege.
 
Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Ziff. 4 StGB).
 
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB).
 
a) aa) Das an den Mitangeklagten Z.________ adressierte Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1995 ist in Englisch abgefasst und lautet in der deutschen Übersetzung gemäss Vorinstanz wie folgt (siehe angefochtenes Urteil S. 11):
 
"Im Anschluss an unsere verschiedenen Diskussionen
 
und unsere gegenseitige Übereinkunft, basierend auf
 
der Tatsache, dass Swiss Telecom International nicht
 
in der Lage ist, mir das auf den Übergang vom Dep
 
III/U versprochene Salär zu garantieren, gebe ich
 
hiermit meine Kündigung auf den 31. August 1995
 
bekannt. Dies um uns zu ermöglichen, heute einen
 
Vertrag mit der Telecom International als freier
 
Berater zu unterzeichnen.. "
 
Dieses Kündigungsschreiben leitete Z.________ an die Abteilung Personal und Organisation Telecom weiter, wobei er in einem von ihm verfassten Begleitschreiben Folgendes festhielt (siehe angefochtenes Urteil S. 11):
 
"In der Beilage erhalten Sie (wie bereits angekündigt)
 
die Kündigung von Herrn X.________ per Ende
 
August 1995. Ich bitte Sie, die notwendigen
 
Schritte zu veranlassen. Herr X.________ wird
 
vorläufig als free-lance consultant bei TI
 
weiterarbeiten.. "
 
bb) Die Vorinstanz vertritt sinngemäss im Wesentlichen die Auffassung, das Kündigungsschreiben und das Begleitschreiben würden vom Adressaten in dem Sinne verstanden, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. August 1995 im Rahmen und in Erfüllung seines Beamtenverhältnisses für die Telecom PTT arbeiten werde. Die Abteilung Personal und Organisation Telecom habe die Schreiben in diesem Sinne verstanden und dem Beschwerdeführer in den Monaten Juni, Juli und August 1995 jeweils den Lohn überwiesen. In Tat und Wahrheit sei aber das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers im gegenseitigen Einvernehmen zwischen diesem und der Telecom, vertreten durch Y.________ resp. Z.________, bereits per
 
31. Mai 1995 aufgelöst worden, und an dessen Stelle sei ab
 
1. Juni 1995 ein freies Beraterverhältnis gemäss Vertrag vom 31. Mai 1995 getreten, was der Abteilung Personal und Organisation Telecom verschwiegen worden sei. Somit enthalte die vom Beschwerdeführer "erstellte Kündigung etwas Unwahres, nämlich das angebliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis Ende August 1995" (angefochtenes Urteil S. 11/12).
 
cc) Die Vorinstanz sieht jedoch abweichend von der ersten Instanz nicht in der Erstellung und Weiterleitung des ihres Erachtens unwahren Kündigungsschreibens eine tatbestandsmässige Falschbeurkundung; denn das fragliche Kündigungsschreiben habe als empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung weder gestützt auf irgendwelche Gesetzesbestimmungen noch etwa mit Rücksicht auf die Funktion und Stellung des Ausstellers die erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit. Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer aber durch sein inhaltlich unwahres Kündigungsschreiben die kaufmännische Buchführung der Telecom PTT mittelbar verfälscht. Das Kündigungsschreiben sei als Beleg zur Buchhaltung und damit als Bestandteil der Buchführung zu betrachten, welche auf Grund ihrer gesetzlichen Bestimmung Urkundencharakter im strafrechtlichen Sinne habe. Unter den Belegen (im Sinne des Obligationenrechts) seien Dokumente zu verstehen, die es ermöglichen, die Richtigkeit der Buchungen nachzuprüfen, und die zu einer vollständigen Geschäftsbuchhaltung gehören.
 
Die materielle Richtigkeit einer Buchführung beziehe sich unter anderem auf Lohnzahlungen. Als Belege hiefür dienten die Dokumente, welche den Rechtsgrund für die Lohnzahlungen auswiesen. Dies bedeute, dass ein Arbeitsvertrag, mit dem eine Lohnzahlungspflicht begründet werde, als Beleg ermögliche, die Richtigkeit der Buchungen nachzuprüfen. Nichts anderes könne e contrario für ein Kündigungsschreiben gelten, weil es das Korrelat zur Begründung der Lohnzahlungspflicht sei und zugleich den Rechtsgrund sowie den Zeitpunkt des Aufhörens der Lohnzahlungspflicht dokumentiere. Das Kündigungsschreiben sei mit andern Worten ein Dokument, das ebenfalls seinen Niederschlag in den Geschäftsbüchern finde und geeignet sei, den Beweis der materiellen Richtigkeit zu erbringen. Durch das Erstellen eines Kündigungsschreibens auf einen falschen Kündigungszeitpunkt sei die Buchhaltung der TI verfälscht worden, da diese durch den Kündigungs-Buchhaltungsbeleg ein falsches Bild über das Schuld- und Forderungsverhältnis betreffend den Lohn des Beschwerdeführers in den Monaten Juni bis August 1995 ergeben habe, mit andern Worten etwas bezahlt worden sei, was nicht (mehr) geschuldet gewesen sei. Demnach sei der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) erfüllt (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
 
b) Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer als Beamten im Sinne des Strafgesetzbuches. Die Swiss Telecom PTT sei erst durch das Telekommunikationsunternehmensgesetz vom 30. April 1997 (TUG; SR 784. 11), in Kraft seit 1. Januar 1998, in eine Aktiengesellschaft (Swisscom AG) umgewandelt worden. Im Zeitpunkt der inkriminierten Tat, Ende Mai/Anfang Juni 1995, sei sie noch ein öffentlichrechtliches Unternehmen gewesen und der Beschwerdeführer daher als Beamter zu betrachten (angefochtenes Urteil S. 12).
 
c) Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt.
 
Gewiss sei die Verfälschung der Buchhaltung nicht die primäre Absicht des Beschwerdeführers gewesen, doch habe er diese Verfälschung zumindest in Kauf genommen, weshalb Eventualvorsatz gegeben sei. Auch die Täuschungsabsicht sei zu bejahen, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Verantwortlichen über den wahren Sachverhalt aufzuklären (angefochtenes Urteil S. 18).
 
d) Die Vorinstanz ist mithin zusammengefasst der Meinung, der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung seines Kündigungsschreibens vom 31. Mai 1995, durch welches er sein Arbeitsverhältnis als Beamter auf den 31. August 1995 gekündigt habe, als mittelbarer Täter eventualvorsätzlich die Buchhaltung der TI verfälscht, da im Kündigungsschreiben, welches als Beleg zur Buchhaltung zu betrachten sei, etwas Unwahres behauptet und der tatsächliche Sachverhalt verschwiegen worden sei. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
 
3.- Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Strafrechtsprofessors zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes geltend.
 
Art. 317 StGB betreffend Urkundenfälschung im Amt sei nicht schon dann anwendbar, wenn eine Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung von einem Beamten begangen werde. Erforderlich sei zudem, dass der Beamte durch die Urkundenfälschung seine Amtspflicht verletze bzw. dass zwischen der Fälschung und dem Amt ein enger Zusammenhang bestehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.
 
Ein Beamter, der sein eigenes Anstellungsverhältnis kündige, handle nicht als Beamter, sondern als Privatperson.
 
Seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) verletze schon aus diesem Grunde Bundesrecht.
 
Damit bleibe allenfalls eine Anwendung von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) denkbar, welcher allerdings, im Unterschied zu Art. 317 StGB, eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht des Täters voraussetze. Eine Verurteilung gemäss Art. 251 StGB wie auch nach Art. 317 StGB falle vorliegend aber deshalb ausser Betracht, weil es an einer Urkunde fehle und er keine Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung begangen habe. Mit Recht halte die Vorinstanz fest, dass das Schreiben betreffend die Kündigung des Anstellungsverhältnisses als solches keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne sei. Unzutreffend sei die Ansicht der Vorinstanz, dass er durch das angeblich inhaltlich unwahre Kündigungsschreiben die Buchhaltung der Arbeitgeberin mittelbar verfälscht habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien Kündigungsschreiben betreffend ein Arbeitsverhältnis wie auch die Arbeitsverträge selbst keine Bestandteile der Buchhaltung im Sinne von Buchungsbelegen.
 
Nach einschlägiger herrschender Lehre im Obligationenrecht gelte als Buchungsbeleg ein Dokument, das die Richtigkeit einer Buchung belegen soll, d.h. Art, Zeitpunkt und Betrag der Buchung. Ein Buchungsbeleg dokumentiere und belege in diesem Sinne die materielle Richtigkeit einer Buchung. Die materielle Richtigkeit einer Buchung bzw. Buchhaltung beschlage die Frage danach, ob die einer Buchung entsprechende Zahlung tatsächlich am angegebenen Zeitpunkt im genannten Betrag erfolgt sei. Die Buchung und damit auch die Buchhaltung seien falsch, wenn dies nicht zutreffe.
 
Falsch seien Buchung und Buchhaltung auch, wenn die Zahlung zwar erfolgt sei, aber unter einem falschen buchhalterischen Titel verbucht werde (z.B. Personal- oder Sachaufwand). Materielle Richtigkeit der Buchhaltung bzw.
 
einer einzelnen Buchung meine mithin aber gerade nicht die Rechtmässigkeit oder den Rechtsgrund einer Zahlung.
 
Wohl erlaubten z.B. Verträge, die entsprechenden Schuld- und Forderungsverhältnisse festzustellen, doch seien diese Schuld- und Forderungsverhältnisse nicht Teil, sondern Grundlage der Buchhaltung. Erfolge beispielsweise eine fehlerhafte oder unzulässige Zahlung und werde diese Zahlung korrekt verbucht, so sei nicht die Buchhaltung falsch, doch stelle der Vorgang möglicherweise die Geschäftsführung in Frage. Die Auffassung der Vorinstanz hätte die unhaltbare Konsequenz, dass Dokumente, die nach der Rechtsprechung in Bezug auf ihren Inhalt keine Urkunden seien (wie etwa Rechnungen, simulierte Verträge), gleichwohl unter den Anwendungsbereich des Urkundenstrafrechts fielen, sobald sie als Belege in eine kaufmännische Buchhaltung eingingen.
 
4.- Art. 317 StGB betreffend Urkundenfälschung im Amt geht als Spezialbestimmung Art. 251 StGB betreffend Urkundenfälschung vor. Der Tatbestand von Art. 317 StGB ist entgegen dem durch den Wortlaut erweckten Eindruck nicht schon erfüllt, wenn der Täter, der beispielsweise eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, ein Beamter ist. Erforderlich ist zudem, dass zwischen dem Beurkundungsakt und dem Amt ein Zusammenhang besteht und der Beamte durch die falsche Beurkundung seine Amtspflicht verletzt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Marginale ("Urkundenfälschung im Amt") und aus der Einreihung der Bestimmung im 18. Titel "Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht", sowie zum andern aus Sinn und Zweck von Art. 317 StGB, der unter anderem einerseits das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen der Beamten und andererseits das Interesse des Staates an einer korrekten Amtsführung durch seine Beamten schützen soll.
 
Zwar setzt Art. 317 StGB nicht eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB voraus, doch muss zwischen dem Dokument, das Gegenstand der inkriminierten Tat bildet, und der Amtsführung ein Zusammenhang bestehen (siehe zum Ganzen BGE 81 IV 285 E. I/2 S. 289/290; 95 IV 113 E. 2d S. 116 f.; 121 IV 216 E. 3d S. 222/223).
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer oder zumindest der von der Vorinstanz als Mittäter qualifizierte Mitangeklagte Z.________ im Sinne dieser Rechtsprechung als Beamter gehandelt habe. Denn eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Urkundendelikts fällt aus nachstehenden Gründen (E. 6) ohnehin ausser Betracht.
 
5.- a) Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31. Mai 1995 sein Dienstverhältnis auf den 31. August 1995 gekündigt. Die Kündigungsfrist von drei Monaten ergab sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Im Kündigungsschreiben deutete der Beschwerdeführer die Gründe für seine Kündigung an, indem er unter anderem auf die verschiedenen Diskussionen über seinen (nach eigener Einschätzung) zu niedrigen Beamtenlohn hinwies. Er erwähnte im Kündigungsschreiben zudem ausdrücklich, dass er "heute" ("today") mit Telecom International einen Vertrag als freier Berater unterzeichne. Im Kündigungsschreiben wird allerdings nicht ausdrücklich festgehalten, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als freier Berater gemäss Vertrag vom 31. Mai 1995 aufnehmen würde, ob dies sofort oder erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist am 31. August 1995 geschehen sollte. Dies geht auch nicht eindeutig aus dem Begleitschreiben vom 6. Juni 1995 hervor, mit welchem der Mitangeklagte Z.________ das an ihn adressierte Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers an die Abteilung Personal und Organisation Telecom weiterleitete; im Begleitschreiben wird nach Hinweis auf die Kündigung des Beschwerdeführers auf den 31. August 1995 lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer "vorläufig als free-lance consultant bei TI weiterarbeiten" werde.
 
Der unbefangene Leser versteht das Kündigungsschreiben nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Vorinstanz in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer noch bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist im Rahmen des von ihm gekündigten Dienstverhältnisses als Beamter weiterarbeiten und erst danach, ab 1. September 1995, seine Tätigkeit als freier Berater für TI gemäss Vertrag vom 31. Mai 1995 aufnehmen werde. In diesem Sinne wurde das Schreiben auch von den Verantwortlichen der Abteilung Personal und Organisation Telecom verstanden, und aus diesem Grunde wurde dem Beschwerdeführer in den Monaten Juni, Juli und August 1995 der Beamtenlohn überwiesen.
 
b) Das Kündigungsschreiben ist, im genannten Sinne verstanden, unwahr. In Tat und Wahrheit nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit als freier Berater für TI sofort auf. Er arbeitete mithin auch schon in den Monaten Juni, Juli und August 1995 für die TI als freier Berater auf der Grundlage des Beratervertrages, wofür er das darin vereinbarte Entgelt pro Beratungstag erhielt, also nicht auf der Grundlage des auf den 31. August 1995 gekündigten Dienstverhältnisses. Gleichwohl bezog er auch noch in dieser Zeit, zusätzlich zu den Beraterhonoraren, den Beamtenlohn, was nach der Auffassung der Vorinstanz unrechtmässig war.
 
6.- a) An eine Falschbeurkundung im Amt sind hinsichtlich der Beweiseignung und Beweisbestimmung des Dokuments dieselben Anforderungen zu stellen wie an eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (siehe BGE 117 IV 286 E. 6b S. 290 f.).
 
Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird angenommen, wenn dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.
 
Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 17 E. 2a/aa, 273 E. 3a/aa; 122 IV 25 E. 2a; 117 IV 35 E. 1d).
 
b) aa) Das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers ist nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf seinen Inhalt keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Es fehlen allgemein gültige objektive Garantien, welche die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen gewährleisten. Weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Person und der Stellung des Beschwerdeführers ergibt sich eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Dokuments. Das Kündigungsschreiben ist nicht im urkundenstrafrechtlich relevanten Sinne bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die daraus sich ergebende Behauptung des Beschwerdeführers, er werde seine Tätigkeit als freier Berater erst nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. August 1995 aufnehmen und bis zu jenem Zeitpunkt als Beamter weiterarbeiten, der Wahrheit entspreche.
 
bb) Der Beschwerdeführer hat das Kündigungsschreiben allerdings nicht direkt an die Abteilung Personal und Organisation Telecom geschickt, sondern an den Mitangeklagten Z.________. Dieser leitete es mit einem von ihm selbst verfassten Begleitschreiben an die Abteilung Personal und Organisation Telecom weiter. Z.________ war bei der TI für das Personalwesen verantwortlich (siehe angefochtenes Urteil S. 11 unten), und er hatte kein unmittelbares, eigenes Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis kündige und durch ein freies Beraterverhältnis ersetze. Nichts deutet indessen darauf hin, dass es zu den Aufgaben des Mitangeklagten Z.________ gehörte, Kündigungsschreiben von Angestellten zu Handen der Abteilung Personal und Organisation Telecom daraufhin zu überprüfen, ob die darin genannten Angaben der Wahrheit entsprechen, oder dass Z.________ zumindest im konkreten Fall eine solche Überprüfung vorgenommen habe. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den Sachverhalten, die in BGE 119 IV 54 (Genehmigung von Unternehmerrechnungen durch den bauleitenden Architekten) und in BGE 103 IV 178 (Ausstellung von Krankenscheinen durch den Arzt) zu beurteilen waren. Das Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers erlangte mithin auch nicht dadurch eine erhöhte Glaubwürdigkeit, dass es durch die Hände des Mitangeklagten Z.________ gegangen war. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer sein Kündigungsschreiben offenkundig allein deshalb an Z.________ adressiert, weil dieser sein Ansprechpartner war, an welchen ihn Y.________ verwiesen hatte.
 
c) Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit Z.________ durch die Erstellung und den Versand des inhaltlich unwahren Kündigungsschreibens die Buchhaltung der TI, welche eine Urkunde sei, in mittelbarer Täterschaft verfälscht (siehe angefochtenes Urteil S. 18). Das Kündigungsschreiben gehöre als "Beleg" "zur Buchhaltung" und lege fest, dass der Lohn bis zum Ablauf des Anstellungsverhältnisses geschuldet werde (siehe angefochtenes Urteil S. 17).
 
aa) Die Vorinstanz erblickt im Kündigungsschreiben mithin offenbar einen Beleg zur Buchhaltung der Telecom PTT, da sich aus dem Kündigungsschreiben das Ende des Anstellungsverhältnisses und damit auch der Lohnzahlungspflicht ergebe. Die Vorinstanz sieht aber nicht in diesem als "Beleg" qualifizierten Kündigungsschreiben die Urkunde im strafrechtlichen Sinn, sondern in der Buchhaltung der Telecom PTT. Diese Buchhaltung habe der Beschwerdeführer in mittelbarer Täterschaft verfälscht (siehe angefochtenes Urteil S. 18).
 
bb) Das Schreiben betreffend die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses bzw. eines Arbeitsvertrages ist nicht ein Buchhaltungsbeleg im buchführungsrechtlichen Sinne. Ein Kündigungsschreiben hat mithin in Bezug auf seinen Inhalt auch dann nicht Urkundencharakter im strafrechtlichen Sinne, wenn der Adressat buchführungspflichtig ist. Davon geht im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Wäre nämlich das Kündigungsschreiben ein Buchhaltungsbeleg im buchführungsrechtlichen Sinne, so hätte der Beschwerdeführer nicht wegen Verfälschens der Buchhaltung in mittelbarer Täterschaft, sondern wegen Fälschung des Kündigungsschreibens als solchen verurteilt werden müssen.
 
d) aa) Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ; ein Dokument kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundeneigenschaft haben, in Bezug auf andere nicht. So ist ein einfach-schriftliches Vertragsdokument bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben; insoweit ist es eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn. Ein einfach-schriftliches Vertragsdokument beweist dagegen nicht, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen. Es beweist insbesondere nicht, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien auszuschliessen sind, und es beweist nicht, dass keine Simulation vorliegt. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach-schriftlichen Vertrags bedarf es besonderer Garantien; die Vertragspartner müssen sich gegenüber dem Getäuschten in einer garantenähnlichen Stellung befinden (BGE 120 IV 25 E. 3f; 123 IV 61 E. 5c/cc; nicht publizierte Urteile des Kassationshofes vom 14. April 1997, 6S.733/1996, und vom 1. November 2000, 6S.375/2000). Entsprechend ist auch der Urkundencharakter der kaufmännischen Buchführung relativ.
 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen. Eine falsche Buchung erfüllt dann den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden unter anderem in den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR aufgestellt, welche den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Nach Art. 957 Abs. 1 OR sollen mit der Buchführung die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden (BGE 125 IV 17 E. 2a/ aa; 122 IV 25 E. 2b).
 
Die kaufmännische Buchführung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass beispielsweise eine verbuchte Zahlung tatsächlich geleistet wurde. Sie kann auch beweisen, dass eine verbuchte Zahlung zu dem Zweck bzw. aus dem Grund geleistet wurde, der sich aus der Buchführung und ihren Bestandteilen ergibt (BGE 122 IV 25 E. 2b; nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 24. November 1994, 6S.74/1994). Die kaufmännische Buchführung ist dagegen nicht bestimmt und geeignet zu beweisen, dass eine verbuchte und tatsächlich geleistete Zahlung sowie das ihr zu Grunde liegende Schuld- und Forderungsverhältnis mängelfrei sind, also beispielsweise nicht auf einem - etwa täuschungsbedingten - Irrtum beruhen. Dass die kaufmännische Buchführung auch insoweit Beweisfunktion habe, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus anderen Umständen.
 
cc) Die Verantwortlichen der Telecom PTT überwiesen dem Beschwerdeführer für die Monate Juni, Juli und August 1995 den Beamtenlohn und verbuchten diese Zahlungen entsprechend in der (durch Täuschung bewirkten) irrtümlichen Annahme, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende August 1995 im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Beamter für die TI arbeite. Bei Kenntnis der wahren Sachlage, wonach der Beschwerdeführer bereits ab 1. Juni 1995 als freier Berater gemäss dem Beratervertrag für die TI tätig war, wären keine Lohnzahlungen für die Monate Juni bis August 1995 überwiesen und verbucht worden. Allenfalls wären auch bei Kenntnis der wahren Sachlage gewisse Zahlungen, sei es zwecks Kompensation, sei es zur Überbrückung, geleistet worden; diese Zahlungen wären aber nicht als Beamtenlöhne für die Monate Juni bis August 1995, sondern in anderer Weise verbucht worden, beispielsweise zum Teil als Darlehensgewährung.
 
Auch wenn somit bei Kenntnis der wahren Sachlage Zahlungen überhaupt unterblieben oder aber jedenfalls unter anderen Positionen in der Buchhaltung verbucht worden wären, fehlt es bereits objektiv an einer falschen Beurkundung. Denn die kaufmännische Buchführung ist nicht bestimmt und geeignet, das Fehlen eines - täuschungsbedingten - Irrtums des Buchführenden betreffend die Zahlungsverpflichtung überhaupt oder den angegebenen Zahlungsgrund bzw. Zahlungszweck zu beweisen, und sie ist daher insoweit keine Urkunde im strafrechtlichen Sinn.
 
Wollte man anders entscheiden, so hätte dies zur Folge, dass derjenige, welcher im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs einen Buchführenden täuscht, stets (auch) wegen Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft, begangen durch Verfälschen der Buchhaltung des Getäuschten, zu verurteilen wäre. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann indessen nur in Betracht kommen, wenn das zur Täuschung verwendete Dokument selbst eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
 
dd) Demnach hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Verantwortlichen der TI mittels des inhalt- lich unwahren Kündigungsschreibens in einen Irrtum über den Fortbestand seines Anstellungsverhältnisses bis zum 31. August 1995 versetzte und sie zur Zahlung und Verbuchung der Löhne für die Monate Juni, Juli und August 1995 verleitete, entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht mittelbar eine Urkunde, nämlich die Buchführung der TI, verfälscht.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
 
II. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB)_________
 
7.- Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden gemäss Art. 314 StGB wegen ungetreuer Amtsführung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
 
Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.
 
a) Die Vorinstanz hat den Mitangeklagten Z.________ auch der ungetreuen Amtsführung schuldig gesprochen.
 
Den Beschwerdeführer hat sie wegen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu ungetreuer Amtsführung verurteilt.
 
Zur Begründung der Verurteilung des Mitangeklagten Z.________ führt sie im Wesentlichen, teilweise sinngemäss, Folgendes aus (angefochtenes Urteil S. 18 ff.): Es sei gerade die Aufgabe des Mitangeklagten Z.________ gewesen, den Übergang des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers in ein Beraterverhältnis zu regeln. Zwar sei der Beratervertrag vom 31. Mai 1995 aufseiten der TI von Y.________ unterzeichnet, doch sei er von Z.________ ausgefertigt worden (siehe angefochtenes Urteil S. 21 oben). Z.________ habe es, was entscheidend sei, bei der Weiterleitung des Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers an die Abteilung Personal und Organisation Telecom pflichtwidrig unterlassen, diese Abteilung darüber aufzuklären, dass das Anstellungsverhältnis entgegen dem durch das Kündigungsschreiben erweckten Eindruck tatsächlich bereits am 31. Mai 1995 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei und dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 1995 auf der Grundlage des am 31. Mai 1995 abgeschlossenen Beratervertrags als freier Berater für die TI arbeite. Zur diesbezüglichen Aufklärung sei Z.________ auf Grund seiner Stellung und seines Wissens verpflichtet gewesen. Statt- dessen habe er die seit langem offene Lohnfrage im Raum gelassen und die Informationen nur lückenhaft und unklar an die Abteilung Personal und Organisation Telecom übermittelt, was denn auch zu den ungerechtfertigten Doppelzahlungen geführt habe. Durch diese Doppelzahlungen sei der TI ein finanzieller Schaden entstanden, womit die öffentlichen Interessen geschädigt worden seien, und habe der Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Vorteil erlangt.
 
Zum Einwand des Mitangeklagten Z.________, die Weiterleitung des Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers an die Abteilung Personal und Organisation Telecom sei kein Rechtsgeschäft gemäss Art. 314 StGB, hält die Vorinstanz fest, das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Handelns im Sinne dieser Bestimmung werde in der Praxis weit gefasst. Der Abschluss des Beratervertrags sei offensichtlich ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB (angefochtenes Urteil S. 20). Der Mitangeklagte Z.________ habe vorsätzlich gehandelt, sei doch die Absicht gewesen, mit den Doppelzahlungen einerseits eine Übergangsfinanzierung zu ermöglichen und andererseits den früheren, zu tiefen Lohn des Beschwerdeführers zu kompensieren (angefochtenes Urteil S. 20 unten). Damit habe Z.________ den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) dazu schuldig gemacht. Es könne offen bleiben, wer die Idee bzw. den Anstoss zum inkriminierten Vorgehen gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls damit einverstanden gewesen und habe die Tat durch das Ausstellen der inhaltlich falschen Kündigung in entscheidender Weise gefördert, sodass sich diese ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte (angefochtenes Urteil S. 21).
 
b) Der Beschwerdeführer erhebt gegen seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung unter Hinweis auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten eines Strafrechtsprofessors zahlreiche Einwände.
 
aa) Er macht geltend, seine Anstellung bei der Generaldirektion PTT im Jahre 1993 beruhe auf einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung, sei öffentlich-rechtlicher Natur und habe unter den gegebenen Umständen, bei Fehlen wichtiger Gründe, nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können. Die Auffassung der Vorinstanz, dass das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. gewissermassen durch einen Aufhebungsvertrag (Art. 115 OR), per sofort aufgelöst worden und dass demnach das Kündigungsschreiben unwahr gewesen sei, sei daher unzutreffend. Das Kündigungsschreiben, durch welches er sein Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt habe, entspreche den Vorgaben der Angestelltenordnung PTT (Nichtigkeitsbeschwerde S. 18 - 21).
 
Die Einwände gehen an der Sache vorbei. Ob im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, quasi durch Aufhebungsvertrag, möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben.
 
Durch das Kündigungsschreiben wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. August 1995 im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses für die TI arbeiten werde.
 
In Tat und Wahrheit arbeitete er aber, was den verantwortlichen Personen der Abteilung Personal und Organisation Telecom verschwiegen wurde, ab 1. Juni 1995 nicht mehr als Beamter, sondern als freier Mitarbeiter gemäss Beratervertrag vom 31. Mai 1995 für die TI, wie wenn das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per sofort aufgelöst worden wäre.
 
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz reichten zur Begründung des subjektiven Tatbestands nicht aus. Dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen einerseits der Vorsatz der Schädigung der zu wahrenden Interessen sowie die Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, und andererseits der Gehilfenschaftsvorsatz gegeben seien. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Fragen wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil der erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochene Direktor der Telecom International, Y.________, auch noch ein Jahr später die Meinung geäussert habe, es sei damals nichts Illegales getan worden.
 
Y.________ sei ebenfalls der Ansicht gewesen, dass der vom Beschwerdeführer bezogene Beamtenlohn zu niedrig sei, und er habe daher die Kündigung des Anstellungsverhältnisses und den Abschluss eines Beratervertrags vorgeschlagen, den er, Y.________, aufseiten der TI unterzeichnet habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 15 - 18, 21). Dem angefochtenen Urteil lasse sich sodann nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, dass sein Kündigungsschreiben vom Mitangeklagten Z.________, wie diesem vorgeworfen werde, unvollständig bzw. irreführend an die Abteilung Organisation und Personal Telecom weitergeleitet würde, weshalb er also die Z.________ zur Last gelegte Tat (eventual-)vorsätzlich gefördert habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 22). Die Unrechtmässigkeit des erlangten Vorteils dürfe nicht kurzerhand damit begründet werden, dass es für ein und dieselbe Tätigkeit nicht zwei Entlöhnungen geben könne. Die Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass es für ein und dieselbe Tätigkeit keine Doppelzahlungen geben könne, gehe an der Sache vorbei. Denn bei den in den Monaten Juni, Juli und August 1995 an den Beschwerdeführer überwiesenen Beamtenlöhnen habe es sich gerade nicht um Entschädigungen für Beamtentätigkeit in diesen drei Monaten gehandelt, wie sich auch aus dem angefochtenen Urteil (S. 10) ergebe. Die Vorinstanz gehe in Übereinstimmung mit der ersten Instanz ausdrücklich davon aus, dass die während dreier Monate (Juni bis August) erfolgte Doppelzahlung den Zweck gehabt habe, dem Beschwerdeführer einerseits den Geldfluss zu überbrücken und andererseits eine früher nicht gewährte Lohnerhöhung zu kompensieren. Inwiefern aber der Beschwerdeführer erkannt und in Kauf genommen habe, dass diese Überbrückungs- und Kompensationszahlungen unrechtmässige Vorteile seien, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 23 f.). Schliesslich sei in Anbetracht der vom Beschwerdeführer getätigten Rückzahlungen auch der Schädigungsvorsatz nicht gegeben. Diese Rückzahlungen seien entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht als blosse Wiedergutmachung des entstandenen Schadens nach Aufdeckung der Doppelzahlungen durch das Finanzinspektorat zu qualifizieren.
 
Vielmehr habe, wie sich aus verschiedenen Dokumenten ergebe, von Anbeginn die Absicht bestanden, dass eine Endabrechnung über möglicherweise zu viel bezahlte Gelder erst mit Ablauf des einjährigen Beratervertrags per 31. Mai 1996 zu erfolgen hätte (Nichtigkeitsbeschwerde S. 24 - 28).
 
Die Ausführungen der Vorinstanz zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sind in der Tat äusserst knapp.
 
Die Vorinstanz hält, unter anderem gestützt auf die von ihr insoweit als glaubwürdig erachtete Darstellung des Beschwerdeführers, mehrfach fest, dass die von ihr so bezeichneten "Doppelzahlungen" in den drei Monaten Juni bis August 1995 einerseits Überbrückungs- und andererseits Kompensationsfunktion gehabt hätten (angefochtenes Urteil S. 10, 20). Unter diesen Umständen wurde dem Beschwerdeführer aber nicht für ein und dieselbe Tätigkeit ein "doppelter Lohn" ausbezahlt. Wohl gingen die für die Lohnzahlung verantwortlichen Personen bei der Abteilung Personal und Organisation Telecom davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als Beamter arbeite, und hätten sie bei Kenntnis der wahren Sachlage eine Lohnfortzahlung abgelehnt. Aus der Sicht des Beschwerdeführers hatte die Lohnfortzahlung gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber Kompensations- und Überbrückungsfunktion. Die Vorinstanz hätte sich daher mit der Frage befassen müssen, weshalb und inwiefern der als Gehilfe verurteilte Beschwerdeführer im Sinne des erforderlichen Gehilfenschaftsvorsatzes in Kauf genommen habe, dass der als Haupttäter wegen ungetreuer Amtsführung verurteilte Mitangeklagte Z.________ die diesem zur Last gelegte Tat mit dem Vorsatz begehe, die zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen, sowie in der Absicht, einem andern (d.h. dem Beschwerdeführer) einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand kann nicht kurzerhand mit dem Argument begründet werden, dass ein doppelter Lohn für ein und dieselbe Tätigkeit unrechtmässig sei, was der Beschwerdeführer habe wissen müssen.
 
Denn bei der so genannten "Doppelzahlung" handelte es sich aus der Sicht des Beschwerdeführers gerade nicht um einen doppelten Lohn für ein und dieselbe Tätigkeit, wie sich aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt.
 
Eine Rückweisung der Sache gemäss Art. 277 BStP zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann indessen unterbleiben; denn die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung verstösst aus nachstehenden Gründen - welche vom Beschwerdeführer zwar nicht vorgetragen werden, aber von Amtes wegen in Betracht zu ziehen sind (Art. 277bis Abs. 2 BStP; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 219 N 708) - ohnehin gegen Bundesrecht.
 
c) Art. 314 StGB setzt voraus, dass Beamte "bei einem Rechtsgeschäft" ("dans un acte juridique", "in un negozio giuridico") die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen. Der Begriff des "Rechtsgeschäfts" im Sinne dieser Bestimmung wird, wie der Tatbestand überhaupt, in der Praxis extensiv ausgelegt (siehe etwa BGE 91 IV 71 E. 1; 109 IV 168 E. 4; 111 IV 83 E. 1; 114 IV 133 E. 1a; kritisch zu dieser Praxis Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 314 N 2; Stratenwerth, BT II, 5. Aufl. 2000, § 57 N 28 f.; Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl. 1996, S. 402 f.; Corboz, Les principales infractions, Vol. II, 1999, art. 314 CP, n. 8, 17 ss).
 
Zwar kann man sich fragen, ob es zulässig gewesen sei, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch einen Beratervertrag zu ersetzen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer für ein im Vergleich zum Beamtenlohn erheblich höheres Entgelt im Wesentlichen dieselben Leistungen für die TI erbrachte wie im Rahmen des aufgelösten Anstellungsverhältnisses. Durch den Abschluss eines solchen Beratervertrags und/oder durch dessen sofortige Wirksamkeit noch vor Ablauf von allenfalls vorgeschriebenen Kündigungsfristen könnten die auf Seiten der TI hiefür verantwortlichen Personen im Sinne von Art. 314 StGB die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt und könnte der Beschwerdeführer sich der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht haben. Ob dies der Fall sei, kann der Kassationshof indessen im vorliegenden Verfahren aus prozessrechtlichen Gründen nicht prüfen. Denn dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Z.________ wird nicht zur Last gelegt, dass überhaupt ein Beratervertrag abgeschlossen wurde und/oder dass dieser bereits ab 1.
 
Juni 1995 wirksam war. Ihnen wird vielmehr zur Last gelegt, dass sie durch ihr Verhalten den falschen Eindruck erweckten, der Beschwerdeführer werde noch bis zum Ablauf der im Kündigungsschreiben genannten Kündigungsfrist am 31. August 1995 als Beamter für die TI arbeiten und erst danach seine Tätigkeit als freier Berater aufnehmen. Die Vorinstanz sieht die dem Mitangeklagten Z.________ zur Last gelegte Tat nicht im Abschluss des schon ab 1. Juni 1995 wirksamen Beratervertrags, der übrigens nicht von Z.________, sondern von Y.________ unterzeichnet wurde.
 
Sie erblickt die Tat vielmehr darin, dass Z.________ "die Informationen nur lückenhaft und unklar" an die Abteilung Personal und Organisation Telecom übermittelt und dadurch einen "irreführenden Eindruck" geschaffen habe, was zu den ungerechtfertigten Doppelzahlungen geführt habe (angefochtenes Urteil S. 19). Wäre den Verantwortlichen der Abteilung Personal und Organisation Telecom mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Juni 1995 nicht mehr als Beamter, sondern als freier Berater gemäss Beratervertrag für die TI arbeite, so hätten sie die ihnen geboten scheinenden Massnahmen treffen, beispielsweise auf einer Fortsetzung der Beamtentätigkeit des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen oder aber eine weitere Auszahlung des Beamtenlohns verweigern können.
 
Die Vorinstanz sieht mithin die Tat des Mitangeklagten Z.________ darin, dass er die Abteilung Personal und Organisation Telecom über den Zeitpunkt der Aufnahme der freien Beratertätigkeit des Beschwerdeführers irregeführt habe. Diese dem Mitangeklagten Z.________ zur Last gelegte Täuschung, welche der Beschwerdeführer nach der Auffassung der Vorinstanz durch das Ausstellen der inhaltlich falschen Kündigung in entscheidender Weise gefördert hat (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 21), ist - auch bei extensiver Gesetzesauslegung - kein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB.
 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung verstösst demnach gegen Bundesrecht.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.
 
III.
 
8.- Ob stattdessen eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Betrugs (Art. 146 StGB) in Betracht gekommen wäre, allenfalls begangen zum Nachteil der Telecom PTT durch arglistige Täuschung der verantwortlichen Personen der Abteilung Personal und Organisation über den Zeitpunkt des Beginns der Beratertätigkeit, kann hier dahingestellt bleiben.
 
9.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird somit gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (1. Strafkammer) des Kantons Bern vom 14. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 278 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (1. Strafkammer) des Kantons Bern vom 14. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Bern sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
 
________________
 
Lausanne, den 18. Januar 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).