VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 7B.10/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 7B.10/2002 vom 17.01.2002
 
[AZA 0/2]
 
7B.10/2002/bnm
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
17. Januar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde vom 27. Dezember 2001,
 
betreffend
 
Einkommenspfändung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Das Betreibungsamt des Seebezirks vollzog am 12. November 2001 in der gegen A.________ hängigen Betreibung Nr. 567'203 der Versicherung B.________ eine Einkommenspfändung, wobei es den Notbedarf auf monatlich Fr. 2'864.-- und die pfändbare Quote auf Fr. 711.-- im Monat festsetzte.
 
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonale Aufsichtsbehörde am 27. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
 
A.________ nahm den Entscheid des Kantonsgerichts am 4. Januar 2002 in Empfang. Mit einer vom 5. Januar 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die pfändbare Quote auf höchstens Fr. 600.-- im Monat herabzusetzen.
 
Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.- a) Zur Begründung ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf eine Vereinbarung vom 11. August 2000 mit der Bank C.________ über eine ratenweise Rückzahlung ihrer Schuld und auf eine Zahlungsvereinbarung vom 20. November 2001 mit der kantonalen Steuerverwaltung hin. Den in diesen Abmachungen eingegangenen Verpflichtungen könne sie nicht mehr nachkommen, wenn die Lohnpfändung in dem auf Grund des angefochtenen Entscheids festgelegten Umfang bestehen bleibe.
 
b) Die Vereinbarung mit der Bank C.________ hatte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Instanz nicht zur Sprache gebracht. Tatsachen, die erstmals vor der erkennenden Kammer geltend gemacht werden, obschon dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte, sind unbeachtlich (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).
 
Die Abmachung mit der kantonalen Steuerverwaltung fiel in die Zeit nach Vollzug der in Frage stehenden Einkommenspfändung vom 12. November 2001. Sie hat bei deren Beurteilung deshalb von vornherein ausser Acht zu bleiben, so dass der Hinweis der Beschwerdeführerin unbehelflich ist.
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt des Seebezirks in Murten und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 17. Januar 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).