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Informationen zum Dokument  BGer U 197/2000  Materielle Begründung
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BGer U 197/2000 vom 16.01.2002
 
[AZA 0]
 
U 197/00 Gr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Urteil vom 16. Januar 2002
 
in Sachen
 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
A.- Der 1956 geborene V.________ war bei der Firma X.________ als Hilfsarbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. März 1994 erlitt er ein Kontusionstrauma am linken Ellbogen und am 27. September 1994 geriet er mit dem rechten Zeigefinger in eine Presse, worauf eine Teilamputation des Endgliedes DIG II vorgenommen werden musste.
 
Nach Vornahme medizinischer Abklärungen und Behandlungen bestimmte die SUVA mit Verfügung vom 25. März 1998, der Versicherte habe ab sofort eine 6-Stunden-Präsenz mit einer Arbeitsleistung von 50 % einzuhalten und die Präsenzzeit sei ab 15. April 1998 auf 100 % auszudehnen. Dagegen liess V.________ Einsprache erheben und beantragen, es seien ihm Unfalltaggelder für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Mit einer zweiten Verfügung vom 2. September 1998 teilte die SUVA dem Versicherten mit, ab 8. Juli 1998 gelte er als zu 75 % und nach weiteren vier Wochen zu 100 % arbeitsfähig. Die medizinische Behandlung werde abgeschlossen und er habe somit auf Grund einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Taggelder bis zum 2. August 1998. Auch gegen diese Verfügung liess V.________ Einsprache erheben und beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren liess er geltend machen, es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen sowie zu berücksichtigen, dass die geklagten, von Dr. med. S.________ attestierten psychischen Beschwerden eine direkte Unfallfolge seien, die eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit verursache. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 1998 wies die SUVA die Einsprachen ab, mit der Begründung, es lägen weder objektivierbare Unfallfolgen mehr vor, noch seien die psychischen Beschwerden unfallkausal.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. März 2000 ab. Es befand insbesondere, mit Bezug auf die organischen Unfallfolgen lasse sich nicht beanstanden, dass der Versicherte ab 25. März 1998 zu 50 % und ab 1. August 1998 wieder vollumfänglich arbeitsfähig erklärt worden sei. Zudem seien die Unfälle vom 31. März und 27. September 1994 nicht geeignet gewesen, die in einem ärztlichen Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 30. Mai 1998 bestätigten psychischen Beschwerden adäquat kausal herbeizuführen. Damit entfalle auch die Prüfung der Rentenfrage und der Frage der Integritätsentschädigung.
 
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm das eingestellte Unfalltaggeld ab 25. März 1998 für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu entrichten und es seien die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen. Mit Eingabe vom 23. November 2001 liess er ferner einen am 7. November 2001 erstellten Arztbericht des Klinischen Zentrums Y.________ einreichen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen, namentlich den Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 12. November 1998 zutreffend dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden.
 
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zu Recht auf die massgebenden, in sich schlüssigen Arztberichte und kreisärztlichen Untersuchungen sowie auf einen am 2. Juli 1998 von Dr. med. L. P.________, Röntgeninstitut, erstellten Bericht abgestellt und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer ab 25. März 1998 zu 50 % und ab 1. August 1998 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war.
 
Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere die Berufung auf das Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 30. Mai 1998 ist nicht geeignet, Zweifel an den überzeugenden Ergebnissen der vorinstanzlichen Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit aufkommen zu lassen. Dabei wurde zutreffend festgestellt, dass das Anschlagen des linken Ellbogens (Unfall vom 31. März 1994) und das Einklemmen des rechten Zeigefingers in einer Presse (Unfall vom 27. September 1994) den leichten bzw. mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen waren, sodass - selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Dauerschmerzen als erwiesen und das Kriterium der langen Dauer der ärztlichen Behandlung in einem gewissen Ausmass als gegeben zu erachten wären - ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen wäre, da die erwähnten Kriterien in gehäufter Weise vorliegen müssen, wenn keinem Einzelkriterium ein besonderes oder ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Schliesslich vermag auch der erwähnte neu eingereichte Arztbericht des Klinischen Y.________ vom 8. November 2001, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da sich dieser zur Arbeitsfähigkeit nicht äussert. Damit entfällt die Prüfung von Rentenfrage und Integritätsentschädigung.
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Januar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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