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Informationen zum Dokument  BGer 5P.304/2001  Materielle Begründung
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BGer 5P.304/2001 vom 14.01.2002
 
[AZA 0/2]
 
5P.304/2001/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
14. Januar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
 
und Gerichtsschreiber Schneeberger.
 
_________
 
In Sachen
 
A.K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
B.K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, Obergericht (1. Abteilung) des Kantons A p p e n z e l lA u s s e r r h o d e n,
 
betreffend
 
Art. 9 BV (Willkür; Ehescheidung, Revision),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- A.K.________ und B.K.________ wurden vom Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 18. Au-gust 1999 geschieden; das Gericht regelte auch die Nebenfolgen.
 
Auf Appellation beider Parteien und Anschlussappellation von A.K.________ änderte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 12. Dezember 2000 im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzig Dispositivziff.
 
7a des erstinstanzlichen Urteils ab: Bezüglich einer zwangsverwerteten Liegenschaft der Parteien verpflichtete es B.K.________, ihrem geschiedenen Mann Fr. 70'000.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten regelte es auf der Basis der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
 
A.K.________ hat das obergerichtliche Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde (5P. 107/2001) und mit Berufung (5C. 81/2001) an das Bundesgericht weitergezogen. Er hat gegen das Urteil vom 12. Dezember 2000 aber auch ein Revisionsgesuch beim Obergericht eingelegt, mit dem er die Grundlagen für die Berechnung der vor zweiter Instanz noch umstrittenen güterrechtlichen Forderung in Frage stellt. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat gestützt darauf die vorgenannten bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2001 sistiert.
 
Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist mit Beschluss vom 26. Juni 2001 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. A.K.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, diesen Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Oberge- richt zurückzuweisen; er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.
 
2.- Gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 OG ist das vor Bundesgericht hängige Berufungsverfahren zu sistieren, bis das (kantonale) Revisionsgesuch gegen den kantonalen Endentscheid (Art. 48 Abs. 1 OG) beurteilt ist. In analoger Anwendung dieser Regel folgt für den vorliegenden Fall, dass über die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 26. Juni 2001 befunden wird, bevor die staatsrechtliche Beschwerde und die Berufung gegen das Sachurteil vom 12. Dezember 2000 behandelt werden dürfen. Könnte nämlich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen werden, wäre mit Rücksicht auf ihre kassatorische Natur (BGE 124 Ia 327 E. 4a S. 332 f.) das kantonale Revisionsverfahren wieder offen mit der Folge, dass die bundesgerichtlichen Verfahren gegen das Sachurteil wiederum sistiert bleiben müssten.
 
Für die Reihenfolge der somit nachher zu behandelnden Rechtsmittel gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. Dezember 2000 gilt die Regel von Art. 57 Abs. 5 OG: Die Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Dezember 2000 muss an zweiter Stelle beurteilt werden und die Berufung am Schluss, weil im Fall ihrer vorgezogenen Behandlung und ihrer Abweisung die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos würde (zur Begründung BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.).
 
3.- Das Obergericht führt im angefochtenen Beschluss aus, nach Art. 274 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/AR könne eine Revision u. a. dann verlangt werden, wenn das Gericht "aktenmässig belegte erhebliche Tatsachen" nicht oder auf offenkundig irrtümliche Weise gewürdigt habe. Darunter falle praxisgemäss lediglich die Rüge der Aktenwidrigkeit im engeren Sinn; der gerügte Fehler müsse sich unmittelbar aus den Akten ergeben.
 
Willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts müsse mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden.
 
Wohl rügt der Beschwerdeführer, die Revision sei in willkürlicher Anwendung von Art. 274 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/AG nicht gutgeheissen worden, weil ihm das Obergericht einen sachlich offensichtlich falschen Ersatzanspruch zugesprochen und diesen gestützt auf ihm bekannte Tatsachen falsch berechnet habe. Jedoch verkennt er, dass dies mit Aktenwidrigkeit nichts zu tun hat. Denn diese setzt voraus, dass eine aus einer Aktenstelle ersichtliche Tatsache dem Urteil versehentlich nicht oder falsch zu Grunde gelegt worden ist (vgl. BGE 110 II 494 E. 4 S. 497; 104 II 68 E. 3b S. 74). Er setzt sich insoweit gar nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 122 I 168 E. 2b S. 172 f.), weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich zu Unrecht gegen die Ansicht des Obergerichts wendet, die strittigen Fragen seien im Berufungsverfahren (betreffend das Urteil vom 12. Dezember 2000) zu klären:
 
Welche festgestellten Vermögensgegenstände in welche Gütermasse fallen und auf welche feststehenden Werte in welchem Zeitpunkt für die Berechnung eines Ersatzanspruches abzustellen ist, beschlägt offensichtlich die Anwendung von Bundesrecht (Art. 197, 204, 206 f., 209, 211 und 214 ZGB).
 
Weiter ist auch Rechtsfrage, ob der Ersatzanspruch richtig berechnet worden ist, womit Berechnungsgrundsätze vom Bundesgericht im Berufungsverfahren gegen den Sachentscheid überprüft werden können (BGE 125 III 1 E. 4 f. S. 3 ff.; 123 III 152 E. 6a/cc und 6b S. 157 ff.). Daher kann der Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen unter der Überschrift "A.
 
Sachverhalt" der Beschwerdeschrift weder Aktenwidrigkeit noch willkürliche Beweiswürdigung des angefochtenen Revisionsbeschlusses begründen: Zum einen trägt er an diesen Stellen mehrheitlich eigene Berechnungen vor und stellt teilweise auf Zahlen ab, die er der Berechnung aus rechtlichen Gründen nicht zu Grunde legen darf (dazu E. 4 f. des Urteils zur Berufung). Zum anderen genügt er den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, soweit er willkürliche Beweiswürdigung rügt.
 
4.-Somit vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen, weshalb das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss unter willkürlicher Anwendung von Art. 274 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/AR nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist. Weil die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 124 I 304 E. 2c), kommt auf die Frage nichts an, ob der unterliegende Beschwerdeführer bedürftig ist. Er hat die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG), schuldet jedoch keine Parteientschädigung, weil der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Vernehmlassung keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Abteilung) des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 14. Januar 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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