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Informationen zum Dokument  BGer I 308/2001  Materielle Begründung
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BGer I 308/2001 vom 11.01.2002
 
[AZA 7]
 
I 308/01 Vr
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Hofer
 
Urteil vom 11. Januar 2002
 
in Sachen
 
H.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband A.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Der 1946 geborene H.________, eidg. dipl. Metzgermeister, führte bis 1979 als Selbstständigerwerbender eine Metzgerei. Diese Tätigkeit musste er nach dem Auftreten von Beinthrombosen aufgeben. Anschliessend arbeitete er bis Januar 1997 bei der Firma X.________ als Fachberater und Gruppenverkaufsleiter. Infolge von Umstrukturierungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Firmenübernahme wurde ihm die Stelle gekündigt. Daraufhin war er arbeitslos. Von Oktober 1997 bis April 1999 betätigte er sich in der Republik Y.________ im Bereich Import/Export, ohne dabei indessen ein Einkommen zu erzielen. Nach der Rückkehr in die Schweiz war er erneut arbeitslos, bis er schliesslich eine Erwerbstätigkeit als Fleischverkäufer mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich 30 % aufnahm.
 
Am 31. Mai 1999 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte den Arztbericht des Dr. med. K.________ vom 18. Juni 1999 ein. Ferner klärte sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Schlussbericht des Berufsberaters vom 6. Juli 1999). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2000 ab, da die Erwerbseinschränkung nicht gesundheitlich begründet sei.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. März 2001 ab.
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt.
 
Richtig sind sodann auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
 
2.- a) Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf den Arztbericht des Dr. med. K.________ vom 18. Juni 1999 zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei in Anbetracht seines Gesundheitszustandes eine Tätigkeit, wie er sie in den Jahren 1979 bis 1997 bei der Firma X.________ überwiegend ausgeübt habe mit der Möglichkeit, die Arbeit abwechselnd sitzend, stehend oder gehend zu verrichten, zumutbar. Es sei nicht einzusehen und auch nicht überzeugend dargetan worden, weshalb Kaderstellen mit einem vergleichbaren Aufgabenprofil auf dem freien, ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht existieren sollten. Das damit erzielbare Einkommen führe zu einer Erwerbseinbusse von weniger als 20 %, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe.
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Versicherte im Wesentlichen geltend, sein ehemaliger Arbeitgeber habe angesichts seines ausserordentlichen persönlichen Engagements und seiner Fähigkeiten eine eigens auf ihn zugeschnittene Arbeitsstelle geschaffen und dabei auf seinen Gesundheitszustand optimal Rücksicht genommen.
 
Eine solche Tätigkeit könne zudem nur von Personen wahrgenommen werden, die den Betrieb über lange Zeit aus eigener Erfahrung kennen würden. Wie auch seine ehemaligen Vorgesetzten bestätigten, habe es sich um eine einmalige Gelegenheit gehandelt. Anfragen bei Grossverteilern hätten ergeben, dass eine solch angepasste Arbeitsmöglichkeit bei ihnen nicht existiere. Ohne Umschulung könne er lediglich noch Hilfsarbeiten im Umfang von 50 % ausüben, weshalb bei der Festsetzung des Invalideneinkommens von den entsprechenden Tabellenlöhnen auszugehen und ein leidensbedingter Abzug sowie ein Abzug für Teilzeiterwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien. An der derzeitigen Stelle erziele er ein Einkommen von rund Fr. 1500.-, wovon bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auszugehen sei.
 
Der Beschwerdeführer bestätigt selber, dass es ihm dank innovativer und kompetenter Umsetzung seiner Aufgaben gelungen sei, zum Handelsbevollmächtigten und Gruppenverkaufsleiter aufzusteigen und damit seine Ausbildung und Erfahrung als Metzgermeister branchenbezogen gezielt einzubringen und weiterzuentwickeln. Während er sich jedoch allein auf die bei der Firma X.________ innegehabte Stelle zu fixieren scheint, geht es invalidenversicherungsrechtlich vielmehr darum, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes und unter Ausschluss invaliditätsfremder Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.
 
Er umschreibt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer durchaus Erwerbsmöglichkeiten offen, welche den medizinischen Anforderungen Rechnung tragen, ohne dass berufliche Massnahmen im Bereich EDV/kaufmännische Fertigkeiten, wie sie die Berufsberatungsstelle vorgeschlagen hat, erforderlich wären. Die Vorinstanz erwähnt beispielsweise Metzgereifabriken und Grossmetzgereien mit Ladenketten, Grossverteiler, Fleischimporteure und -exporteure, Engros-Fleischeinkauf und -verkauf und metzgereiverwandte Bereiche wie (Imbiss-)Gastronomie, Handel mit Metzgerei(neben)produkten und Metzgereibedarf. Weshalb solche Tätigkeiten nicht zumutbar sein sollten oder auf dem oben umschriebenen hypothetischen Arbeitsmarkt nicht existieren sollten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er aus invaliditätsfremden Gründen bisher keine geeignete Stelle gefunden hat.
 
Da die Akten eine abschliessende Beurteilung erlauben, kann die beantragte Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung unterbleiben.
 
Nimmt der Versicherte keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit auf, können nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Auf Grund der beruflichen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz vom oberen, anspruchsvolle und qualifizierte Arbeiten umfassenden Anforderungsniveau der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 ausgegangen ist und das entsprechende Einkommen der Bereiche "Handelsvermittlung, Grosshandel" und "Detailhandel und Reparatur" als Vergleichsgrösse herangezogen hat. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass den Tabellenlöhnen eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, während die durchschnittliche Arbeitszeit im Sektor 3 (Dienstleistungen) im Jahre 1998 bei 41,9 Stunden lag (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12 S. 80, Tabelle B9.2). Damit ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 100'019.- (Fr. 7957.- : 40 x 41,9 x 12) für den die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in erster Linie anbietenden Bereich Grosshandel. Bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 100'000.- im Jahr 1998 resultiert in den für den Versicherten auch ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten somit kein Minderverdienst (vgl. dazu BGE 124 V 111 Erw. 2b; AHI 2000 S. 61, je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 11. Januar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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