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Informationen zum Dokument  BGer U 154/2001  Materielle Begründung
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BGer U 154/2001 vom 09.01.2002
 
[AZA 7]
 
U 154/01 Vr
 
II. Kammer
 
Bundesrichter Lustenberger, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Urteil vom 9. Januar 2002
 
in Sachen
 
Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallabteilung, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse
 
38, 8401 Winterthur,
 
2.R.________, 1953, Beschwerdegegnerinnen, Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Cesna, Albert Zwyssig-Strasse 83, 5430 Wettingen,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1953 geborene R.________ war vom 1. September 1995 bis 29. Februar 1996 beim Amt A.________ angestellt und bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich (nachfolgend: Versicherungskasse) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 9. November 1995 prallte sie im Rahmen eines Theaterimprovisationskurses mit dem Kopf an die Wand. In der Notfallstation des Spitals X.________ diagnostizierte man eine Kontusion der Nase. Nach den Angaben des Hausarztes Dr. med. S.________, prakt. Arzt, vom 1. April 1997 begab sich R.________ vier Tage nach dem Ereignis wegen anhaltender Kopfschmerzen, Müdigkeit und Unruhe in seine Behandlung. Auf Grund des Verlaufs und der Angaben der Versicherten schloss der Arzt auf eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). R.________ war zunächst vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig. Nach Beizug verschiedener Arztberichte lehnte die Versicherungskasse mit Verfügung vom 17. Juli 1997 jegliche Leistungspflicht ab Mitte 1996 ab und verwies R.________ an die Krankenkasse und gegebenenfalls die Invalidenversicherung. R.________ und die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) erhoben Einsprachen, welche die Versicherungskasse mit Entscheiden vom 18. August 1999 abwies.
 
B.- R.________ und die SWICA führten hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Februar 2001 hiess das kantonale Gericht die Beschwerden in dem Sinne gut, dass es die Einspracheentscheide aufhob und die Sache zu zusätzlichen Abklärungen und neuer Verfügung über die Leistungspflicht ab 1. Juli 1996 an die Versicherungskasse zurückwies.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherungskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
 
Während die Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Verpflichtung der Versicherungskasse zur Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen schliessen lässt, verzichten die SWICA und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig ist einzig, ob das kantonale Gericht die Sache zu Recht zwecks Aktenergänzung an die Beschwerde führende Versicherungskasse zurückgewiesen hat.
 
Die im Kausalitätsprozess nach Art. 6 Abs. 1 UVG massgeblichen Grundlagen zum natürlichen (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- a) Auf Grund der gesamten verfügbaren medizinischen Akten, namentlich der Berichte von Dr. med. S.________ vom 27. November 1995 und 11. März 1996, Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 22. März 1996, Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 10. Juli 1996 und Dr. med. Z.________, Leitender Arzt der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals Y.________, vom 18. November 1998 ist davon auszugehen, dass die Versicherte bei ihrem Aufprall an die Wand - im Rahmen des Theaterimprovisationskurses - sich eine Distorsionsverletzung der HWS zugezogen hat, und zwar - entgegen dem Vermerk im Bericht des Spitals X.________ vom 20. Dezember 1996 - verbunden mit einer leichten Commotio cerebri, wofür der kurzzeitige Bewusstseinsverlust und die kurzzeitige Erinnerungslücke sprechen. Es haben sich auch sogleich nach dem Unfall die für eine Distorsionsverletzung der HWS typischen Beschwerden eingestellt, wogegen nicht eingewendet werden kann, die Nackenschmerzen seien erst etwa einen Monat später aufgetreten. Vielmehr leuchtet ein, dass in der ersten Zeit nach dem Unfall die frisch erlittene Verletzung selber Schmerzen verursachte (Bericht von Dr. med. S.________ vom 1. April 1997). Der nachfolgende Verlauf ist medizinisch gut dokumentiert und weist stets Brückensymptome auf. Die Ergebnisse der vorgenommenen neuropsychologischen Untersuchung vom 5. September 1996 (Bericht von Frau Dr. phil. W.________ vom 21. September 1996) fügen sich schlüssig in diese medizinische Aktenlage ein.
 
In Anbetracht dieser medizinischen Entwicklung seit dem Unfall vermag die Schlussfolgerung des beigezogenen Administrativexperten Dr. med. Z.________ vom 18. November 1998, welcher wegen des Fehlens objektiver, die Beschwerden erklärender Befunde auf eine sekundäre psychogene Symptomausweitung schloss, nicht zu überzeugen. Es bestehen auf Grund der vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen und frühzeitigen psychischen Überlagerung. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin entschlossen hat, in lockerer Folge - nebst anderen therapeutischen Bemühungen - sich psychiatrisch behandeln zu lassen, was insofern nützlich ist, als es ihr den Umgang mit ihren Schmerzen erleichtert, ist nicht auf eine psychische Überlagerung eines distorsionellen Beschwerdebildes im Sinne der Rechtsprechung (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zu schliessen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung zwecks Ausschlusses einer psychischen Überlagerung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Deren Vorbringen vermögen an diesem entscheidenden Punkt nichts zu ändern. Wenn sich auch das kantonale Gericht im Zusammenhang mit den weiter angeordneten Abklärungen bezüglich des Vorzustandes insofern unglücklich ausgedrückt hat, als ja, wie die Versicherungskasse an sich zu Recht geltend macht, keine wesentlichen prätraumatischen Befunde krankhafter Natur ausgewiesen sind, ändert dies im Kern nichts daran, dass der Beweis für diejenigen Tatsachen, welche das Dahinfallen des ursprünglich angenommenen Kausalzusammenhanges begründen, bisher nicht geleistet ist, weshalb beim jetzigen Aktenstand noch nicht gesagt werden kann, der Status quo ante vel sine sei wieder erreicht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
 
b) Beim gegenwärtigen Aktenstand ist es auch nicht möglich, gestützt auf den adäquaten Kausalzusammenhang eine abschliessende Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Versicherungskasse vorzunehmen. Zwar kann der Vorinstanz darin nicht beigepflichtet werden, dass die Unfallversicherung die Leistungen unter dem Gesichtswinkel des adäquaten Kausalzusammenhanges verfrüht eingestellt habe, weil mehrere der für die Adäquanzprüfung massgeblichen Kriterien einen gewissen Zeitablauf voraussetzen würden. Dieser Auffassung ist mit BGE 127 V 105 Erw. 5e eine klare Absage erteilt worden. Dennoch lässt sich die Adäquanz nicht von vornherein verneinen: Einerseits könnte der Unfall vom 9. November 1995 nicht ohne weiteres als leichter Unfall qualifiziert werden (was zur vermutungsweisen Ausschliessung des adäquaten Kausalzusammenhanges führte; vgl. BGE 115 V 138 ff. Erw. 6, bestätigt u.a. in SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31), weil die Beschwerdegegnerin nicht einfach den Kopf angeschlagen hat, sondern ungebremst in die Wand gerannt ist. Dabei hat sie laut Bericht von Dr. med. U.________ vom 22. März 1996 "vorne links frontal aufgeschlagen". Es ist daher nicht entscheidend, wie die Versicherungskasse einwendet, dass sich die Beschwerdegegnerin keinen Bruch der Nase zugezogen hat. Anderseits lassen sich die zu berücksichtigenden Kriterien zur Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalles beim gegenwärtigen Aktenstand nicht verneinen, dies zumindest dann nicht, wenn die psychiatrische Abklärung keine erheblichen psychischen Befunde zu Tage fördert. Denn diesfalls würde eine nicht zwischen physischen und psychischen Einwirkungen unterscheidende Beurteilungsweise Platz greifen (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa), was im vorliegenden Fall u.a. hinsichtlich der Kriterien der langdauernden Arbeitsunfähigkeit und der Dauerschmerzen entscheidend sein könnte. Im Übrigen ist selbst bei leichten Umfällen die Adäquanz nicht schlechthin ausgeschlossen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).
 
3.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Dieser Grundsatz gilt u.a. dort nicht, wo Krankenkasse und Unfallversicherung im Streit über die Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten liegen (BGE 127 V 107 Erw. 6; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 10. Dezember 2001, U 20/00).
 
In einer solchen Streitigkeit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Sozialversicherer aufzuerlegen, auch wenn das Verfahren zusammen mit einer kostenfreien Streitigkeit zwischen der versicherten Person und ihrem Unfallversicherer im selben Urteil erledigt wird (BGE 127 V 107 Erw. 6).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Versicherungskasse
 
der Stadt Zürich auferlegt und mit dem
 
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III.Die Versicherungskasse der Stadt Zürich hat der Beschwerdegegnerin
 
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
 
bezahlen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. Januar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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