VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6A.102/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6A.102/2001 vom 09.01.2002
 
{T 0/2}
 
6A.102/2001/kra
 
K A S S A T I O N S H O F
 
*************************
 
9. Januar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Luchsinger.
 
_________
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Christoph Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Kammer,
 
betreffend
 
Entzug des Führerausweises (Art. 16 und 17 SVG)
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom
 
12. Juli 2001),
 
hat sich ergeben:
 
A.- X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in
 
verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht
 
näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu-
 
zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem
 
Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer
 
seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des
 
Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke
 
Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging
 
nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und
 
fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis
 
zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in
 
einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr-
 
bahn und über das Trottoir lenkte.
 
B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog
 
X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh-
 
rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich-
 
tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer
 
Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat
 
entzogen worden war.
 
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des
 
Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent-
 
zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001,
 
bzw. am 12. Juli 2001 ab.
 
C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
 
Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur
 
Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even-
 
tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei
 
Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten,
 
dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner
 
sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt-
 
liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein
 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
 
vor Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
 
den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh-
 
rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un-
 
entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re-
 
gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt
 
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
 
ohne weiteres zulässig (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Gewährung
 
der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen
 
Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens-
 
recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je-
 
doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich,
 
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu
 
machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver-
 
letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent-
 
scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE
 
123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde-
 
führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs-
 
gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf
 
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
 
Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht
 
ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet
 
werden.
 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
 
erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich
 
einzutreten.
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der
 
ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so-
 
wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als
 
auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig.
 
Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3
 
und 4).
 
Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal-
 
tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf
 
rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer-
 
ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über-
 
haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es
 
trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen
 
Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs-
 
gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt
 
seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung
 
ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu-
 
lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs
 
des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu
 
einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte
 
Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so
 
brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den
 
Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es
 
trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf
 
die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des
 
Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über-
 
haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen
 
Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.
 
3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17
 
Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh-
 
rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher
 
Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug
 
lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In
 
seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche
 
Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug
 
auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags
 
und auf den ganzen Sonntag zu beschränken.
 
a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17
 
SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini-
 
male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für
 
gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau-
 
ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf
 
unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die
 
konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund
 
des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig-
 
keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord-
 
nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
 
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]).
 
Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine
 
Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren
 
Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt
 
werden darf (Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV).
 
Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach
 
sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder
 
erteilt werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Weitere Vorschriften
 
über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs
 
kennt das Bundesrecht nicht.
 
Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen-
 
verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22
 
E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf,
 
dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego-
 
rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei-
 
lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate-
 
gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen
 
sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen-
 
zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer
 
für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset-
 
zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für
 
alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt
 
das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück-
 
lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten
 
des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei-
 
zeit) beschränkt werden könne.
 
Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be-
 
stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll-
 
zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An-
 
sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer-
 
den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel-
 
mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der
 
Auslegung keine Antwort entnehmen lässt.
 
b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug
 
des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als
 
fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt,
 
deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt
 
und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden
 
sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer
 
Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent-
 
wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
 
24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die
 
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986,
 
BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche
 
Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel-
 
le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie-
 
herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr
 
Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von
 
weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des
 
Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den
 
gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme
 
stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II
 
396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib
 
146 E. 2a S. 148).
 
Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die
 
Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem
 
dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der
 
fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge-
 
bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen
 
eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich-
 
tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in
 
Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn
 
auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen
 
dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch-
 
tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht
 
vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen
 
würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche
 
Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus-
 
weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand-
 
habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein
 
Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be-
 
stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den
 
Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem
 
möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be-
 
halten könnte (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver-
 
langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie-
 
denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird,
 
da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie
 
ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste
 
(Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359,
 
E. 3a).
 
Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen
 
Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3
 
SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung
 
der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die
 
kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu
 
äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl.
 
die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras-
 
senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466).
 
c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte
 
Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er
 
betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs
 
und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie-
 
rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider-
 
handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre-
 
chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht
 
nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög-
 
liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug
 
des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög-
 
lich sein solle.
 
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
 
steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver-
 
waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn-
 
lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge
 
Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln
 
rechtfertige (BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a
 
S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).
 
Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden
 
stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz
 
seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab-
 
hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri-
 
scher Funktion darstellt (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399;
 
123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht-
 
liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die
 
gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder
 
auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507;
 
123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung
 
des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin-
 
sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine
 
analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über
 
die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum
 
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973
 
(VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum
 
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985
 
(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde,
 
schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine
 
zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs
 
nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf
 
Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der
 
Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade
 
nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal-
 
tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er-
 
wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er-
 
zieherischen und präventiven Zwecks.
 
Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage
 
für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während
 
der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver-
 
langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der
 
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die
 
Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge-
 
nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht
 
ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge-
 
wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im
 
Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver-
 
selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des
 
Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom
 
31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament
 
beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001
 
S. 6499 ff.).
 
d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-
 
gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an-
 
geordnete Vollzugsform kritisiert wird.
 
4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom
 
zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten
 
bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten
 
Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be-
 
schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref-
 
fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu
 
seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter
 
habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch
 
gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine
 
viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-
 
sigkeit zuwiderlaufe.
 
a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die
 
Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate,
 
wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist
 
ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren
 
Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in
 
diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1
 
lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr.
 
Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf
 
Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen
 
Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere
 
Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag,
 
findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das
 
Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem
 
Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis-
 
tischen Leumunds berücksichtigen (BGE 121 II 134 E. 3d
 
S. 136 f.).
 
b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War-
 
nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen (Art. 17
 
Abs. 1 SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem
 
die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr-
 
zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor-
 
fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände
 
sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel-
 
fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der
 
Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive
 
Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1
 
S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung
 
der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
 
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen
 
überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich
 
der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände
 
zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un-
 
haltbaren Weise gewichten (BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).
 
Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be-
 
messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver-
 
waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände
 
- namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende
 
Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der
 
Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei-
 
ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht
 
gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um-
 
ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in
 
Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück-
 
sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine
 
behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit
 
und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge -
 
keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent-
 
zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das
 
Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften
 
Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm
 
zustehenden Ermessens geblieben ist.
 
c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge-
 
gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent-
 
scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet
 
schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si-
 
tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue
 
erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das
 
Verwaltungsgericht annehme.
 
Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be-
 
schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä-
 
higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden
 
haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich-
 
keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa
 
(Art. 12 StGB) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b
 
S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf-
 
befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des
 
Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der
 
Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er
 
hat diese Verfügung nicht angefochten.
 
Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde-
 
führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr
 
an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer
 
Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver-
 
schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes-
 
sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh-
 
rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch
 
bewusst sein musste.
 
Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch
 
ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh-
 
rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein
 
Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat-
 
sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass
 
er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver-
 
kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein
 
erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja
 
keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen
 
verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin
 
lenkt.
 
d) Auch der automobilistische Leumund des Be-
 
schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand
 
gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min-
 
destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem
 
Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994
 
erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe.
 
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb-
 
lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme,
 
lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen
 
Licht erscheinen.
 
e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli-
 
chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor-
 
fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar
 
grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit
 
aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh-
 
rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen
 
Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf-
 
tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be-
 
tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto
 
nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich-
 
keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver-
 
hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen
 
Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu
 
nehmen.
 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung
 
der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel-
 
chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen
 
Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c
 
S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-
 
schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der
 
Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar-
 
beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr-
 
zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie
 
nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu
 
vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm
 
die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben
 
der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur
 
erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit
 
auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser
 
Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht
 
überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des
 
Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte.
 
f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be-
 
schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2
 
VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe
 
Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona-
 
tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit
 
sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat
 
diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige-
 
messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei
 
einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle
 
verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit-
 
geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten.
 
Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem
 
Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor-
 
geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten
 
Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent-
 
zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu
 
berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen
 
und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche
 
Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
 
g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte
 
Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge-
 
samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes-
 
rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver-
 
gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das
 
Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren
 
und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge-
 
fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war,
 
ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange-
 
messen (BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall
 
setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier
 
der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das
 
Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001
 
vom 30. Oktober 2001, E. 2d).
 
h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe-
 
gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird.
 
5.- Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der
 
unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts-
 
mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss
 
Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
 
a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be-
 
steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für
 
Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus-
 
sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten
 
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da-
 
gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
 
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
 
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
 
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-
 
ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
 
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b
 
S. 275).
 
b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be-
 
schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos.
 
Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit
 
der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver-
 
langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich
 
als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin-
 
gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs
 
auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist.
 
Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord-
 
nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst-
 
richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings
 
belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes
 
Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher
 
anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher
 
gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be-
 
gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden
 
Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte
 
Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts-
 
reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen
 
Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher
 
Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
 
6.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts-
 
beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes-
 
gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
 
Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten
 
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde-
 
führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
 
Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
 
Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
 
Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal-
 
tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
 
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 9. Januar 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).