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Informationen zum Dokument  BGer I 715/2000  Materielle Begründung
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BGer I 715/2000 vom 04.01.2002
 
[AZA 7]
 
I 715/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Urteil vom 4. Januar 2002
 
in Sachen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
 
und
 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
 
A.- Die 1957 geborene, 1979 aus Algerien in die Schweiz eingereiste A.________, verheiratet und Mutter von acht Kindern (geb. 1980, 1983, 1985, 1991, 1992, 1993, 1995 und 1996), leidet an einer chronischen asthmatischen Bronchitis, an Adipositas permagna sowie - seit einem Unfall vom 25. November 1986 - an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach wahrscheinlicher tuberkulöser Spondylitis L4/5 und L5/S1, einer Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an einer muskulären Dysbalance.
 
Anfangs 1998 meldete sie sich, nachdem mehrere vorangegangene Leistungsbegehren auf Grund mangelnder Beitrags- und Wohnsitzdauer abgelehnt worden waren, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere einen Arztbericht des Dr. med.
 
H.________, Oberarzt am Spital Y.________, vom 21. Juni 1995 sowie einen auf bereits im Januar 1996 durchgeführten Haushaltabklärungen basierenden Bericht (vom 23. Januar 1996) beizog und eine aktuelle Abklärung des Haushaltes veranlasste (Bericht vom 20. April 1999). Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 23. September/29. Oktober 1999 ab 1. Mai 1997 eine halbe Härtefallrente samt Zusatzrenten zu. Dabei ging sie davon aus, dass A.________ als Gesunde zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre, und schätzte die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf 50 % und im Haushaltbereich auf 32 %, woraus sie eine Gesamtinvalidität von 41 % ermittelte.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 1997 beantragen liess, hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen teilweise gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese unter Zugrundelegung einer 100 %igen Erwerbstätigkeit für den Gesundheitsfall über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 7. September 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die IV-Stelle den Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
A.________ lässt ebenfalls deren Abweisung beantragen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1982 S. 500 Erw. 1), bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; vgl. auch BGE 104 V 148 und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a) sowie die Kriterien, nach welchen sich beurteilt, ob Versicherte als (Teil-)Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen sind (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt.
 
Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 f.
 
Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (AHI 1997 S. 305 Erw. 3c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Korrekt wiedergegeben wurde namentlich, dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass bei verheirateten Versicherten die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen sind, auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen ist, wobei keinem dieser Kriterien zum Vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 f. Erw. 4b in fine).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % oder 100 % erwerbstätig wäre.
 
Die Vorinstanz hält dafür, dass die konkreten Gegebenheiten insgesamt für eine im Gesundheitsfall vollzeitliche Erwerbstätigkeit sprächen, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode vorzunehmen sei. Demgegenüber vertritt die Beschwerde führende IV-Stelle die Auffassung, insbesondere angesichts der Grösse des Haushaltes, der Behinderung des jüngsten Kindes sowie der Konstitution der Versicherten sei davon auszugehen, dass diese ohne gesundheitliche Einschränkungen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses höchstens einer 50 %igen ausserhäuslichen erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde, sodass der Invaliditätsgrad auf Grund der gemischten Methode zu bestimmen sei.
 
3.- a) Die Beschwerdegegnerin war bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 1986 ganztags als Lagermitarbeiterin bei der Firma E.________ Ltd. und zusätzlich nebenamtlich als Hauswartin bei der V.________ AG sowie bei der Beratungsgesellschaft Z.________ AG tätig. Seither geht sie keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach. Im Verfügungszeitpunkt (23. September/29. Oktober 1999) war die Versicherte 42-jährig, verheiratet und Mutter von acht Kindern im Alter von drei bis neunzehn Jahren, wobei das jüngste an Trisomie 21 (Down-Syndrom) leidet. Nach eigenen Angaben kommt der Beschwerdegegnerin zustatten, dass die Kinder, welche alle bereits die Schule bzw. den Kindergarten oder eine Spielgruppe besuchen, in der Lage sind, ihr im Haushalt einiges an Arbeit abzunehmen und sich gegenseitig in verschiedenen Bereichen zu unterstützen.
 
Hinsichtlich der Kinderbeaufsichtigung erhält die Versicherte nicht nur durch die älteren Töchter, sondern auch von einer Freundin Hilfe, deren Kinder schon grösser sind (Abklärungsbericht vom 20. April 1999). Ferner übernimmt auch der Ehemann, von Beruf Rohrschlosser und im Zeitpunkt der IV-Haushaltabklärungen vom Januar 1996 arbeitslos, Haushalt- und Betreuungsaufgaben (Bericht des Dr. med.
 
H.________ vom 21. Juni 1995; Abklärungsbericht vom 23. Januar 1996). Was die ökonomischen Verhältnisse anbelangt, leistete der Ehegatte anfangs 1999 einen durch das Arbeitsamt vermittelten, auf sechs Monate begrenzten Arbeitseinsatz im Zivilschutz, wodurch er ein monatliches Einkommen von Fr. 3100.- erzielte und ihm Kinderzulagen in Höhe von Fr. 1900.- ausbezahlt wurden. Zusätzlich verdiente er auf Grund seiner Hauswarttätigkeit Fr. 540.- pro Monat.
 
Die Beschwerdegegnerin erhält ferner eine BVG-Rente von monatlich Fr. 270.-. Diesen Einkünften stehen u.a. Mietzinskosten von Fr. 1450.- gegenüber (Abklärungsbericht vom 20. April 1999).
 
b) Im Rahmen der Würdigung der für den invalidenversicherungsrechtlichen Status relevanten familiären, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände ist zunächst festzuhalten, dass die Versicherte im Zeitpunkt des ihre nachfolgenden Rückenbeschwerden auslösenden Unfallereignisses vom November 1986 trotz dreier kleiner Kinder (sechs-, drei- und einjährig), welche grösstenteils durch die in Algerien lebende Familie der Beschwerdegegnerin betreut und erzogen wurden (Bericht des Dr. med. H.________ vom 21. Juni 1995; Abklärungsbericht vom 23. Januar 1996), ganztags gearbeitet und zusätzlich eine nebenamtliche Hauswarttätigkeit in zwei Betrieben inne hatte. Anlässlich beider Haushaltabklärungen brachte die Versicherte ferner deutlich zum Ausdruck, dass sie in gesundem Zustand angesichts der desolaten finanziellen Situation weiterhin vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Diese Aussage erachtete die IV-Mitarbeiterin anfangs 1996 - die Anzahl der Kinder im Alter von sechzehn bis eins belief sich bereits auf sieben und die Versicherte war erneut schwanger - als glaubwürdig und stufte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades als Vollerwerbstätige ein. Mit der Geburt eines weiteren Kindes Mitte 1996 wuchs die Arbeit im Haushalt sowie bei der Betreuung und Erziehung der Kinder nochmals an, zumal diese jüngste Tochter auf Grund ihres angeborenen Leidens besonderer pflegerischer und erzieherischer Zuwendung bedurfte.
 
Unter besonderer Betonung des letztgenannten Umstands schätzte die Verwaltung - gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 20. April 1999 - die Versicherte im Verfügungszeitpunkt für den Gesundheitsfall nurmehr als zu 50 % erwerbstätig ein.
 
c) Offenkundigerweise bedarf die Führung eines zehn Personen umfassenden Haushaltes sowie die Gewährleistung einer funktionierenden Kinderbetreuung und -erziehung bei acht Kindern, wovon eines behindert ist, eines erheblichen organisatorischen Mehraufwandes. Das Argument der IV-Stelle, angesichts einer derartigen familiären Situation sei es "nicht üblich und auch nicht angebracht", dass eine versicherte Person vollzeitlich eine Erwerbstätigkeit ausübte bzw. ausüben müsste, geht in diesem Zusammenhang indes fehl. Die Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder aber als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich - einzig - aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
 
Angesichts der realen Gegebenheiten, namentlich des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gezeigten ausserhäuslichen Arbeitsverhaltens der Beschwerdegegnerin, ihrer bezüglich des Ausmasses der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stets gleich lautenden glaubhaften Aussagen sowie der unsicheren Verdienstverhältnisse bzw. Arbeitssituation des Ehemannes, liegen gewichtige Gründe für die Annahme einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit vor. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Betreuung der sich allesamt bereits im Schul-, Kindergarten- oder Spielgruppenalter befindlichen Kinder wie auch die Haushaltsführung zu einem wesentlichen Teil durch die älteren, noch zu Hause lebenden Töchter, den Ehemann und eine Freundin der Beschwerdegegnerin sichergestellt sind. Zudem erscheint eine - insbesondere für den Fall der Arbeitslosigkeit - vermehrte, wenn nicht gar gänzliche Übernahme der verbleibenden Aufgaben im Haushalt und bei der Kinderbetreuung durch den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Aufgabenteilung durchaus realistisch und in Anbetracht der finanziellen Situation indiziert.
 
Hieran vermag der Umstand, dass durch die Behinderung des jüngsten Kindes eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit besteht, nichts zu ändern, ist doch gerade auf Grund dieses besonderen Pflegebedarfs nebst der elterlichen und geschwisterlichen Unterstützung eine auch zeitlich intensivere Mithilfe durch qualifizierte Drittpersonen (spezielle Spielgruppe, Kindergarten, Schule, etc.) von Nöten. Existieren beweiskräftige Anhaltspunkte, dass eine verheiratete Versicherte trotz einer - zumindest hierzulande - über das übliche Mass hinausgehenden Mehrbelastung durch Kinder und Haushalt ohne Gesundheitsschaden weiterhin vollzeitlich einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgehen würde, erübrigen sich theoretische Spekulationen darüber, ob ein geringeres Arbeitspensum nicht eine optimalere Kinderbetreuung oder eine bessere Konstitution der versicherten Person gewährleisten würde.
 
Auch wenn es sich vorliegend infolge der familiären Verhältnisse zweifellos um einen Grenzfall handelt, kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise im Lichte der vorzunehmenden - hievor dargelegten - Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien gefolgt werden, wovon abzuweichen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle auch unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände kein Anlass besteht (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
 
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. Januar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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