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Informationen zum Dokument  BGE 133 V 575  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Erwägung 4
5. Auch die bei (reglementarisch vorgesehener) vorzeitiger Pensio ...
Erwägung 6
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73. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse der Firma X. gegen I. sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
B 7/07 vom 28. August 2007
 
 
Regeste
 
Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 133 V, 575 (575)A. I., geboren 1944, war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Mai 2005 in einem Betrieb tätig, welcher berufsvorsorgerechtlich der Pensionskasse der Firma X. angeschlossen war. Die Pensionskasse lehnte es ab, ihm vor Erlangen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65 Jahren im Jahre 2009 nebst der unbestrittenen Altersrente auch Kinderrenten für die 1990 und 1991 geborenen Töchter auszurichten.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die von I. eingereichte Klage mit Entscheid vom 30. November 2006 insofern gut, als es feststellte, dass er gegenüber der Pensionskasse für seine beiden Töchter Anspruch auf zwei Pensionierten-Kinderrenten habe, dies im Rahmen der BVG-Mindestleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäss AHV-Gesetzgebung.
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BGE 133 V, 575 (576)C. Die Pensionskasse wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Entscheid und beantragt, die Klage sei vollständig abzuweisen.
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I. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) enthält sich in seiner Vernehmlassung eines Antrages.
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D. Am 28. August 2007 hat das Bundesgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 3
 
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Erwägung 4
 
4.1 Das kantonale Gericht bejaht den strittigen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, der zweite Teil des BVG (Art. 7 bis 47) enthalte nach Art. 6 BVG Mindestvorschriften; dazu gehöre auch Art. 17 BVG. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen hätten daher im Rahmen des obligatorischen Bereichs sämtliche Leistungsarten vorzusehen, die das BVG vorschreibe. Dies treffe insbesondere auch hinsichtlich des hier streitigen Anspruchs auf eine Pensionierten-Kinderrente nach Art. 17 BVG zu. Gleiches gelte BGE 133 V, 575 (577)auch bei einer vorzeitigen Pensionierung, da die in Art. 13 Abs. 2 BVG statuierte Kann-Vorschrift, wonach die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend von Abs. 1 vorsehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht, Teil des Mindestvorschriften enthaltenden zweiten Teils des BVG sei und damit den obligatorischen Bereich betreffe. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die gemäss ihrem Reglement an frühzeitig Pensionierte ausgerichteten Leistungen hätten rein überobligatorischen Charakter, weshalb erst mit Alter 65 ein Anspruch auf Kinderrente entstehe.
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4.2 Nach der Rechtsprechung sind im obligatorischen Bereich die Mindestvorschriften des zweiten Teils des BVG zu beachten, wozu nicht nur die Bestimmungen über die Leistungshöhe, sondern auch diejenigen über die Leistungsarten gehören (BGE 121 V 104 E. 4a S. 106). Im genannten Entscheid wurde daher bezüglich einer Invaliden-Kinderrente nach Art. 25 BVG entschieden, dass die im obligatorischen und überobligatorischen Bereich tätige Vorsorgeeinrichtung (umhüllende Kasse) ihrer Leistungspflicht nicht genügt, wenn sie insgesamt Leistungen in Höhe der BVG-Mindestleistungen erbringt. Daraus folgt unter anderem, dass umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des obligatorischen Bereichs sämtliche Leistungsarten vorzusehen haben, die das BVG vorschreibt (BGE 121 V 104 E. 4b S. 106). An dieser Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - weder von der Lehre noch der Praxis je Kritik geübt, sodass kein Grund besteht, davon abzuweichen. Aufgrund der Systematik des Gesetzes und der akzessorischen Natur der Kinderrente nach Art. 17 BVG gilt auch diese als eine vom BVG vorgeschriebene Leistungsart, was dazu führt, dass das sog. Anrechnungsprinzip (siehe dazu BGE 127 V 264 E. 4 S. 266) hier nicht zur Anwendung gelangen kann.
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5. Auch die bei (reglementarisch vorgesehener) vorzeitiger Pensionierung auszurichtenden Leistungen können in den obligatorischen Bereich des BVG gehören. Das BSV weist in seiner Stellungnahme vom 20. April 2007 darauf hin, dass die ursprünglich vorgesehene Charakterisierung der Altersleistungen aus vorzeitiger Pensionierung als weitergehende (überobligatorische) Leistung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 227) vom Parlament ausdrücklich fallen gelassen wurde. Der BGE 133 V, 575 (578)Berichterstatter wies darauf hin, dass nach der von der Ständeratskommission beantragten Lösung der Vorbezug innerhalb des Obligatoriums möglich sein soll. Der Beginn des Anspruchs soll zusammenfallen können mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Die fragliche Bestimmung wurde dann in der von der Ständeratskommission vorgeschlagenen Fassung diskussionslos angenommen (vgl. AB 1980 S 268 zu Art. 14). Aufgrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens steht fest, dass auch den vorzeitig bezogenen Altersleistungen obligatorischer Charakter zukommen kann. Soweit in früheren Urteilen - allerdings ohne nähere Begründung - davon ausgegangen wurde, es handle sich dabei um weitergehende berufliche Vorsorge (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 74/04 vom 28. Juni 2005, E. 2, und B 51/02 vom 13. September 2002, E. 1), kann daran nicht festgehalten werden.
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Erwägung 6
 
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6.2 Diese Ansicht lässt sich mit dem in E. 4.2 zur umhüllenden Vorsorgeeinrichtung Gesagten nicht vereinbaren. Sieht diese zwar reglementarisch ein früheres Rücktrittsalter vor, unterlässt sie es aber - wie im hier zu entscheidenden Fall - den Umwandlungssatz reglementarisch anzupassen, hat dies nicht zur Folge, dass damit der Charakter der gesamten Altersleistung ins Überobligatorische kippt und damit der Anspruch auf die akzessorische Kinderrente vollständig entfällt. Eine solche Betrachtungsweise würde insbesondere dem in E. 3.2 dargestellten Zweck der Kinderrente nicht gerecht. Bei Lücken im Reglement der Beschwerdeführerin trifft der Stiftungsrat nach Art. 30 des Reglementes eine dem Stiftungszweck und dem Gesetz entsprechende Regelung. Im Sinne einer Schattenrechnung ist daher die Mindest-Kinderrente gemäss BVG-Obligatorium aufgrund eines angepassten Umwandlungssatzes (siehe dazu SZS 2002 S. 492, E. 3b, B 41/98) zu berechnen. Da die BGE 133 V, 575 (579)Kinderrente in der Höhe derjenigen der Waisenrente entspricht und letztere 20 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente beträgt (Art. 21 Abs. 2 BVG), kann entsprechend der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, Rz. 37, S. 5, der Rentenumwandlungssatz, der gemäss Art. 8 Abs. 2 des Reglementes der Beschwerdeführerin 6,8 % beträgt, für jedes Jahr der vorzeitigen Pensionierung um 0,2 % abgesenkt werden. Auf 20 % der so errechneten Altersrente hat der Beschwerdegegner unter dem Titel Kinderrente im Rahmen der BVG-Mindestleistungen Anspruch, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat.
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