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Informationen zum Dokument  BGE 130 V 385  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Erwägung 3.1
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56. Auszug aus dem Urteil i.S. M. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
C 222/03 vom 29. Juni 2004
 
 
Regeste
 
Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV: Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung.  
 
BGE 130 V, 385 (386)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer weder das RAV noch die Arbeitslosenkasse innert Wochenfrist seit Beginn über seine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2002 informiert hatte, und er diese Versicherungsorgane erstmals mit der Abgabe des von ihm ausgefüllten und am 10. Juli 2002 unterzeichneten Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2002" über seine dreiwöchige vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni bis 5. Juli 2002 in Kenntnis setzte. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasse jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen (vgl. BGE 123 V 151 Erw. 1b). Durch die Nichtmeldung der Teilarbeitsunfähigkeit im Mai 2002 und die erst mit Einreichung des genannten Formulars vom 10. Juli 2002 erfolgte Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juni 2002 habe der Versicherte nicht nur die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AVIV verwirkt, sondern auch die ihm obliegende allgemeine Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG verletzt. Die zweimalige Verletzung der Meldepflicht (sowohl nach Art. 42 Abs. 1 AVIV als auch im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG) rechtfertige hier auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 125 V 197 Erw. 4c) die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG.
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3.1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in BGE 125 V 193 fest, dass es im Falle einer bloss einmaligen Meldepflichtverletzung nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist, einen Versicherten mit der in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorgesehenen Sanktion zu belegen, wenn er überdies aus demselben Grund bereits nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AVIV seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder verlustig gegangen ist. Wegen nicht entschuldbar verspätet erfolgter Meldung der BGE 130 V, 385 (387)Arbeitsunfähigkeit verwirkte der Beschwerdeführer bereits gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AVIV seinen Taggeldanspruch für die Dauer vom 17. Juni bis 5. Juli 2002 (vgl. BGE 117 V 244), weshalb ihm die Arbeitslosenkasse für diese Zeit zu Recht keine Arbeitslosenentschädigung ausrichtete. Dennoch steht im Falle einer wiederholten, ohne entschuldbaren Grund (vgl. dazu GERHARDS, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Bern 1987, N 66 zu Art. 28) nicht rechtzeitig erfolgten Meldung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und gleichzeitiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 96 Abs. 2 AVIG einer zur Verwirkung des Taggeldanspruchs nach Art. 42 Abs. 2 AVIV gegebenenfalls hinzutretenden angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nichts im Wege. Art. 42 Abs. 1 AVIV, welcher auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG basiert, und Art. 96 Abs. 2 AVIG verfolgen verschiedene Ziele. Art. 42 Abs. 1 AVIV bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen (HANS-ULRICH STAUFFER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 71) und die Gewährleistung der Kontrolle (BGE 117 V 247 Erw. 3c). Der vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG soll - trotz während dieser Zeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllbarer Kontrollvorschriften (vgl. z.B. das monatliche Beratungs- und Kontrollgespräch gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIV) - nicht dazu dienen, sich der Kontrollpflicht entziehen zu können. Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 363 mit Hinweis). Demgegenüber handelt es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten (GERHARDS, a.a.O., Bd. II, N 1 zu Art. 96-97). Der Einstellungsgrund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG kann durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG unabhängig davon erfüllt sein, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 Erw. 1b mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist BGE 125 V 193 in dem Sinne zu präzisieren, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip einer zusätzlich zur Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AVIV zu verfügenden angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann nicht entgegen steht, wenn sich der Versicherte ohne entschuldbaren Grund durch wiederholte, nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit einerseits der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV entzieht und andererseits auch die Arbeitsvermittlungs- und Beratungsbemühungen der Arbeitslosenversicherungsorgane durch mehrfache Verletzung der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AVIG erschwert.
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