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Informationen zum Dokument  BGE 127 V 205  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. a) Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 85 Abs. 2 lit ...
4. a) Unter Berufung auf die in BGE 126 V 151 Erw. 4b präzis ...
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30. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juni 2001 i. S. Ausgleichskasse des Kantons Graubünden gegen C. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
 
 
Regeste
 
Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG: Parteientschädigung an Sozialversicherungsträger.  
 
Sachverhalt
 
BGE 127 V, 205 (205)A.- Mit Verfügung vom 25. September 2000 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden von C. Verzugszinsen in Höhe von Fr. 690.70.
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B.- Hiegegen erhob C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerde ab und auferlegte C. wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten von 608 Franken. Den Antrag der Ausgleichskasse auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies es ab (Entscheid vom 15. Dezember 2000).
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C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit die Ausrichtung einer Parteientschädigung verneint worden sei, und es sei ihr für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von 400 Franken zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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BGE 127 V, 205 (206)C. und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.
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Aus den Erwägungen:
 
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Der in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses, das der oft sozial schwachen Partei die Möglichkeit einräumen will, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung gegen einen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer gerichtlich durchzusetzen. Die Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehaltes entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Sozialversicherer zu bezahlen. In BGE 126 V 151 Erw. 4b hat das Eidg. Versicherungsgericht seine bisherige Rechtsprechung dahin gehend präzisiert, dass eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen ist, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist.
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b) Liegt der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG im Streit, prüft das Eidg. Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob eine Partei, die in eigener Sache auftritt, für ihre eigenen Bemühungen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 110 V 134 Erw. 4b; ebenso mit Bezug auf eine Treuhandfirma: ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a und S. 257 Erw. 5c).
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4. a) Unter Berufung auf die in BGE 126 V 151 Erw. 4b präzisierte Rechtsprechung macht die Ausgleichskasse - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - die Zusprechung einer Parteientschädigung geltend. Das kantonale Gericht hat den Anspruch BGE 127 V, 205 (207)verneint, da der prozessuale Aufwand der Sozialversicherungsanstalt derart gering gewesen sei, dass es sich nicht aufdränge, ihr eine Entschädigung zuzusprechen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die Kasse vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum das kantonale Gericht einen grösseren Aufwand gehabt haben sollte als die Verwaltung, zumal es der Begründung in der Vernehmlassung ohne Weiterungen gefolgt sei. Den gesteigerten Aufwand begründet sie damit, dass sich nebst dem Rechtsdienst auch der zuständige Sachbearbeiter, die Abteilung Beiträge und die Buchhaltung mit dem Fall hätten beschäftigen müssen.
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b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in BGE 126 V 151 Erw. 4b nicht dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen der Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung der versicherten Person im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung geltend machen kann. Es rechtfertigt sich jedoch, von den in BGE 110 V 134 Erw. 4d gemachten Ausführungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei auszugehen. Danach ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 110 V 82 Erw. 7 und 135 Erw. 4d; vgl. auch AHI 2000 S. 330 Erw. 5). Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (ZAK 1989 S. 257 Erw. 5c).
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c) Die Ausgleichskassen haben nach Art. 63 AHVG unter anderem die Beitragspflichtigen zu erfassen, Beiträge zu bestimmen und zu erheben, Leistungen zu bemessen und zu entrichten und Veranlagungsverfügungen zu erlassen. Diese Tätigkeit bringt es mit BGE 127 V, 205 (208)sich, dass sie gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren den Standpunkt der Sozialversicherung vertreten müssen. Unter diesem Blickwinkel handelt es sich bei der geltend gemachten Verzugszinsforderung nicht um eine komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfende und daher komplizierte Sache, sodass sich der erforderliche Arbeitsaufwand, insbesondere die Ausarbeitung der entsprechend kurz gehaltenen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2000 in Grenzen hielt und jedenfalls nicht den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist. Wohl hätte sich das Verfahren erübrigt, wenn der Beitragspflichtige der Verzugszinsverfügung Folge geleistet hätte, nachdem er bereits in der Zahlungsaufschubsbewilligung auf die Zinspflicht hingewiesen worden war. Allein dies ist jedoch nicht entscheidend, denn die Prozessführung gehört zum Risiko einer verfügungsberechtigten Verwaltung. Zudem gilt es, die mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung der Partei, welche mit einer Kostenauferlegung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG sanktioniert werden kann, zu unterscheiden vom Entschädigungsanspruch gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, welcher sich nach den in Erwägung 4b angeführten Kriterien beurteilt. Demnach kann aus der Höhe der vom kantonalen Gericht einer Partei auferlegten Kosten nicht geschlossen werden, die Gegenpartei müsse in etwa im gleichen Umfang entschädigt werden. Lit. a und lit. f der genannten Bestimmung haben nur insofern etwas gemeinsam, als bei Kostenfreiheit ein Entschädigungsanspruch zum Vornherein entfällt, während ein solcher bei Kostenpflicht unter gewissen Voraussetzungen gegeben sein kann (vgl. BGE 126 V 151 Erw. 4c).
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Da die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung für Arbeitsaufwand und Umtriebe nicht gegeben sind, hat das kantonale Gericht der Kasse richtigerweise keinen Anspruch auf entsprechenden Ersatz zuerkannt.
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