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Informationen zum Dokument  BGE 125 V 408  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Voraussetzungen zur  ...
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66. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1999 i.S. IV-Stelle des Kantons Zürich gegen S. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV: Unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren der Invalidenversicherung; Bemessung der Entschädigung.  
 
BGE 125 V, 408 (408)Aus den Erwägungen:
 
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a) Die Regelung der Bemessung der Parteientschädigung, auf welche der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Versicherte gemäss Art. 85 Abs. 2 BGE 125 V, 408 (409)lit. f Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG Anspruch hat, ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt im Wesentlichen nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b und ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweis; vgl. ferner BGE 122 I 66 Erw. 3a, BGE 121 I 114 Erw. 3a). Indes hat das Eidg. Versicherungsgericht andere Formen von Bundesrechtsverletzungen im Bereich der Bemessung von Parteientschädigungen nicht ausgeschlossen (BGE 114 V 87 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4a).
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In gleicher Weise richtet sich die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, das im Falle unentgeltlicher Verbeiständung dem Vertreter der im kantonalen Beschwerdeverfahren unterliegenden Partei gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auszurichten ist, nach kantonalem Recht (BGE 110 V 360).
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b) Ebenso wenig wie für die Bemessung der Parteientschädigung oder der Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren besteht eine bundesrechtliche Grundlage für die Festsetzung des Honorars des von der IV-Stelle für das Verwaltungsverfahren in Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung bestellten Rechtsanwalts. Eine sinngemässe Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0), in ZAK 1992 S. 220 Erw. 4 als Möglichkeit erwogen, drängt sich nicht auf. Abgesehen davon, dass die vom Bundesrat gestützt auf verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) erlassene Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren auf BGE 125 V, 408 (410)Verfahren vor kantonalen IV-Stellen nicht anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 3 lit. a VwVG), wie das Eidg. Versicherungsgericht mit Bezug auf das VwVG in BGE 125 V 403 Erw. 2 bestätigt hat, hätte eine - wenn auch lediglich sinngemässe - Anwendung dieser bundesrätlichen Verordnung für die Bemessung der Entschädigung kaum verständliche Konsequenzen: Für die Bemessung der Parteientschädigung und des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wäre mangels bundesrechtlicher Grundlage kantonales Recht massgebend, während die Höhe der Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung im Administrativverfahren (sinngemäss) nach Bundesrecht zu bestimmen wäre. Die Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist daher entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz ebenfalls nach kantonalem Recht zu bemessen. Demnach gelten mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts die vorstehend (Erw. 3a) dargelegten Grundsätze.
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