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Informationen zum Dokument  BGE 125 V 383  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 124 V 286 Erw. 1b) ...
2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden  ...
3. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherung ...
4. Mit den vorinstanzlich angefochtenen Verfügungen vom 9. D ...
5. a) Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit der Neuf ...
6. a) Mit der Vorinstanz muss die ursprüngliche Nichterfassu ...
7. (Kosten) ...
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63. Urteil vom 20. Oktober 1999 i.S. F. gegen Ausgleichskasse Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
 
 
Regeste
 
Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und altArt. 17 lit. d AHVV; Art. 21 aBdBSt; Art. 16 ff., Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG: Beitragspflicht bei Einräumung eines Kiesabbaurechts.  
 
Sachverhalt
 
BGE 125 V, 383 (383)A.- Der 1943 geborene F. ist als selbstständigerwerbender Landwirt seit 1. November 1969 der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörde vom 4. Dezember 1995 und 5. Februar 1997, wonach in den Berechnungsperioden 1991/92 und 1993/94 Verluste resultierten und das im Betrieb investierte Eigenkapital am 1. Januar 1993 und 1995 Fr. 0.-- betrug, verfügte die Kasse am 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 die Bezahlung des Minimalbeitrages für die Jahre 1994 bis 1997. Darauf kam die Ausgleichskasse auf Grund von zwei rektifizierten Steuermeldungen vom 26. August 1998, in welchen neu "Einkommen aus Kiesabbau" (1991: Fr. 1'259'498.--, 1992: Fr. 802'336.--, 1993: Fr. 699'283.--, 1994: Fr. 166'149.--) angegeben wurde, zurück und setzte die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für 1994/95 auf Fr. 86'894.40 und für 1996/97 auf Fr. 21'494.80 im Jahr fest (Verfügungen vom 9. Dezember 1998).
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B.- F. liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die Beitragsverfügungen vom 9. Dezember 1998 seien aufzuheben. Es wurde u.a. geltend gemacht, die Erträge aus der Kiesausbeutung seien im Rahmen der direkten Bundessteuer nie als Erwerbseinkommen erfasst worden, sodass darauf auch keine Beiträge erhoben werden könnten. Als Gegenleistung für die Einräumung des Abbaurechts habe der Pflichtige einerseits Ersatzland für die BGE 125 V, 383 (384)landwirtschaftliche Nutzung und anderseits eine Ertragsausfallentschädigung erhalten. Die fraglichen Entgelte stellten somit nicht zu verabgabenden Vermögensertrag dar.
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Die Ausgleichskasse führte in der Vernehmlassung u.a. aus, das Grundstück, auf welchem der Kiesabbau erfolge, gehöre zum Geschäftsvermögen. Die von der Firma K. bezahlte Entschädigung stelle auch Ersatzeinkommen für die infolge der Ausbeutung nicht mehr mögliche landwirtschaftliche Nutzung dar. Unter den gegebenen Umständen sei von einer gewerbsmässigen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche der Beitragspflicht unterliege.
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Mit Entscheid vom 7. April 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.
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C.- F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Beitragsverfügungen vom 9. Dezember 1998 seien aufzuheben; eventuell sei ein Beweisverfahren durchzuführen, subeventuell die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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a) Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit erhöht wird (BGE 107 V 194 Erw. 1b, BGE 106 V 131 Erw. 3a, BGE 97 V 28 Erw. 1). Für die Beantwortung der Frage, ob BGE 125 V, 383 (385)Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 Erw. 9b mit Hinweis). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a mit Hinweisen). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 115 V 170 f. Erw. 9a; vgl. auch BGE 122 V 172 Erw. 3c, 283 f. Erw. 3b; zum Ganzen GREBER/DUC/SCARTAZZINI, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], S. 118 ff., zu Art. 4, sowie KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern, 1996, S. 66 ff.; ferner RÜEDI, Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit [einschliesslich Wechsel des Beitragsstatuts], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [SCHAFFHAUSER/KIESER (Hrsg.)], St. Gallen 1998, S. 125 ff.).
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Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 111 V 83 Erw. 2a, BGE 110 V 86 f. Erw. 5a, EVGE 1966 S. 204 f. Erw. 1; AHI 1994 S. 135 Erw. 2c). Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (AHI 1993 S. 226 f. Erw. 6b, ZAK 1988 S. 515 f. Erw. 3b und c). Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 98 V 88; AHI 1994 S. 135 Erw. 3, ZAK 1983 S. 384 f. Erw. 2b; vgl. auch BGE 112 Ib 81 Erw. 2a und BGE 125 V, 383 (386)dortige Hinweise zur analogen Rechtslage im Bereich der direkten Bundessteuer).
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b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994; zur neuen Rechtslage vgl. Erw. 2d). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung; BGE 109 V 162 f. Erw. 4b, in BGE 124 V 150 nicht publizierte Erw. 4c sowie ZAK 1987 S. 297 Erw. 2c mit Hinweisen; MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 226). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 120 Ia 354 f. Erw. 4c/aa, BGE 112 Ib 82 f. Erw. 3a, je mit Hinweisen).
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Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist immer im Auge zu behalten, dass die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 21 aBdBSt resp. Art. 16 ff. des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 Erw. 4a; LOCHER, System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; KÄNZIG, Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1-3 zu Art. 21; AGNER/JUNG/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und BGE 125 V, 383 (387)unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132 Erw. 3b).
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c) Im Lichte der vorstehenden Darlegungen beurteilt sich grundsätzlich auch, ob Entschädigungen als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts auf Entnahme/Abbau von Kies und Sand beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, wie das Eidg. Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil E. vom 24. März 1995 sinngemäss erkannt hat.
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Unter der Herrschaft des bis Ende 1994 in Kraft gestandenen Bundesbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt) stellte die Entschädigung für die Einräumung des Rechts zur Kiesausbeutung, sei es durch Verpachtung des betreffenden Grundstückes oder dessen Überlassung zur Nutzniessung, unter Umständen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn der Abbau während eines längeren Zeitraumes und in zeitlicher Regelmässigkeit erfolgt, weil (nur) so trotz des dauernden Substanzverlustes das Grundstück auf längere Zeit hinaus seiner wirtschaftlichen Funktion, wiederkehrende Erträgnisse abzuwerfen, erhalten bleibt. Anders verhält es sich dagegen, wenn das Kiesvorkommen wegen seiner Grösse oder der intensiven Nutzung in ganz kurzer Zeit erschöpft wird. In einem solchen raschen Abbau ist nicht eine Pacht oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis zu erblicken, sondern es liegt eine Veräusserung eines Teils der Substanz des Grundstückes vor. Das Entgelt hiefür ist in einem solchen Fall nicht Vermögensertrag, sondern der Preis für eine Veräusserung, und daher, soweit er zu einem Vermögenszuwachs führt, Kapitalgewinn (BGE 98 Ib 136 ff. Erw. 2, BGE 92 I 489 f. Erw. 2, BGE 86 I 231 ff. Erw. 2). Soweit mit der Entschädigung der Umstand abgegolten werden soll, dass die ausgebeutete Liegenschaft nicht (landwirtschaftlich) genutzt werden kann, stellt sie steuerpflichtiges Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a aBdBSt dar (BGE 98 Ib 138 f. Erw. 3 und 4). In zwei neueren Urteilen vom 20. Januar 1997 in Sachen B. und vom 15. Oktober 1996 in Sachen E. (auszugsweise publiziert in RDAF 1997 S. 464 ff.) hat das Bundesgericht trotz der Kritik von KÄNZIG (a.a.O., N. 83 zu Art. 21 Abs. 1 lit. b) an seiner Praxis, wonach das Entscheidungskriterium in der Dauer der Kiesausbeutung liegt, festgehalten, dies u.a. auch mit Blick auf die mit Inkrafttreten des BGE 125 V, 383 (388)Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geänderte Rechtslage (vgl. Erw. 2d).
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Ausgehend von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise ergibt sich für einen selbstständigen Landwirt, der Dritten, in der Regel einer Firma, das Recht zur Entnahme von Kies und Sand auf ihm gehörendem (und bisher landwirtschaftlich genutzten) Land einräumt und als Gegenleistung eine Entschädigung erhält, beitragsrechtlich folgende - grundsätzlich bis 31. Dezember 1994 geltende - Rechtslage: Ist ein als Veräusserungsgeschäft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizierender Tatbestand gegeben, stellt das fragliche Entgelt somit Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d aBdBSt dar, entfällt nach alt Art. 17 lit. d AHVV eine Beitragspflicht zufolge Fehlens einer kaufmännischen Buchführungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Grundstück zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört, es sei denn, das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen. Ist umgekehrt die Kiesabbauentschädigung als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 21 Abs. 1 lit. b aBdBSt zu betrachten, ist zu prüfen, ob sie das Ergebnis einer auf (selbstständigen) Erwerb gerichteten Tätigkeit darstellt. Dabei sind auch Art, Dauer und Verlauf der Ausbeutung zu berücksichtigen, ohne dass diesen Gesichtspunkten indessen entscheidende Bedeutung für die beitragsrechtliche Qualifikation der betreffenden Entgelte zukommen muss. Insoweit die Entschädigung den durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der landwirtschaftlichen (oder einer anderen zonenkonformen) Nutzung abgilt, ist die Beitragspflicht ohne weiteres zu bejahen, da insofern ein dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vergleichbarer, somit beitragsrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt (vgl. EVGE 1950 S. 50; ferner KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 1. Aufl., Bern 1989, S. 80 f. Rz. 3.64).
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d) Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 1995 ist (auch) Art. 17 AHVV geändert worden. Danach gelten neu als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich u.a. der Kapitalgewinne aus Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Damit wird in Übereinstimmung mit der Regelung im Bereich der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG) einerseits - wie bisher - BGE 125 V, 383 (389)der Grundsatz der beitragsrechtlichen Verabgabung aller Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit statuiert, anderseits neu mit Bezug auf die Besteuerung von Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen nicht mehr danach unterschieden, ob die betreffende Person der kaufmännischen Buchführungspflicht unterliegt oder nicht (AGNER/JUNG/STEINMANN, a.a.O., S. 66 f. sowie KÄSER, a.a.O., 2. Aufl., S. 198 f. Rzn. 8.3 und 8.4).
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Eine weitere vorliegend beachtliche Neuerung besteht darin, dass nach Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens als steuerbare Erträge aus unbeweglichem Vermögen gelten. Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau solcher Materialien können somit grundsätzlich im Unterschied zur bisherigen bundesgerichtlichen Praxis steuerrechtlich nicht mehr Kapitalgewinne darstellen, und zwar selbst dann nicht, wenn das ausgebeutete Grundstück zum Privatvermögen gehört. Anders verhält es sich nur, wenn ein Veräusserungstatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG gegeben ist und der Gewinn nicht gewerbsmässig erzielt wurde (AGNER/JUNG/STEINMANN, a.a.O, N. 3 zu Art. 16).
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In Bezug auf die beitragsrechtliche Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens haben der revidierte Art. 17 AHVV und das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer insofern nichts geändert, als hier nach wie vor zu fragen ist, ob das betreffende Entgelt als Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten ist oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens angefallen ist oder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt wurde. Dabei ist die Beitragspflicht in jedem Fall zu bejahen, insoweit die Entschädigung den durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der angestammten Nutzung abgilt.
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Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige BGE 125 V, 383 (390)Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc mit Hinweisen).
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5. a) Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit der Neufestsetzung der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 dem Grundsatz nach und in masslicher Hinsicht bejaht. Es hat im Wesentlichen erwogen, die Grundstücke des Versicherten seien unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlich genutzt oder zum Abbau von Kies einem Dritten zur Verfügung gestellt würden, als Geschäftsvermögen zu betrachten. Die Kiesausbeutung oder das Abtragen anderer Bodenmaterialien stelle nichts anderes als eine besondere Form der betrieblichen Bewirtschaftung dar. Auch wenn allgemein der betreffende Landwirt nicht selber als Kiesunternehmer auftrete, sondern die Ausbeutung einem Dritten gegen Entgelt überlasse, bleibe er Eigentümer der Liegenschaft. Als solcher sei er je nach Inhalt des entsprechenden Abbau- oder Dienstbarkeitsvertrages sowie der Abbaubewilligung vor, während und allenfalls sogar nach Beendigung der Ausbeutung, wo er sich allenfalls mit Fragen der Wiederauffüllung und der Rekultivierung des Bodens befassen muss, gefordert. Der Kiesabbau könne daher in der Regel nicht als die Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit betrachtet werden, bei welcher der Landwirt ohne besondere Vorkehrungen einen einmaligen oder wiederkehrenden Ertrag erzielt. Wesentlich sei auch, dass die berufliche Existenz des Bauern zwangsläufig mit seiner Liegenschaft verbunden ist und diese seine hauptsächliche Einkommensquelle darstellt. Dass vorliegend die Kiesausbeutung dem Geschäft dient oder vielmehr zum Geschäft gehört, zeige auch der Umstand, BGE 125 V, 383 (391)dass der Versicherte 1992 als Ersatz des für den Kiesabbau zur Verfügung gestellten Landes für die Dauer von mindestens neun Jahren drei Parzellen mit einer Fläche von mehr als fünf Hektaren gepachtet habe. Für die Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen könne es schliesslich nicht darauf ankommen, ob der Landwirt beim tatsächlichen Abbau seine persönliche Arbeitskraft einsetze oder dem Dritten zur Verfügung stelle. Massgebend müsse bleiben, dass eine über längere Zeit andauernde Ausbeutung des Bodens stattfinde und der Eigentümer hiefür Entschädigungen erhalte. Ob diese Entgelte in den Betrieb investiert werden, könne nicht ausschlaggebend sein. Die Qualifikation als Privatvermögen könne nur bei Vorliegen einer besonderen Situation in Betracht kommen, so wenn eine einzelne, vom übrigen Landwirtschaftsbetrieb abgetrennte Fläche zur Ausbeutung überlassen werde und eine spätere anderweitige Nutzung ausgeschlossen erscheine, die Ausbeutung intensiv und innerhalb kurzer Zeit erfolge und besondere Rekultivierungsmassnahmen unterblieben.
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Dem Einwand, die Nacherfassung der in den Jahren 1991 bis 1994 geflossenen Kiesausbeutungsentschädigungen stelle eine unzulässige Praxisänderung sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, weil solche Entgelte bisher nicht der Beitragspflicht unterworfen gewesen seien und die Steuerfaktoren sich nicht geändert hätten, ist die Vorinstanz in dem Sinne begegnet, ein Abweichen von der eigenen Beurteilung in früheren Beitragsperioden müsse immer möglich sein, wenn es um die Durchsetzung des öffentlichen Rechts gehe. Der Ausgleichskasse gehe es um eine neue wegleitende Beurteilung der Problematik für die ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen. Die Praxisänderung könne sich zudem auf ernsthafte Gründe stützen, was sich nicht zuletzt aus den gesetzlichen Änderungen im Bundessteuerrecht mit dem Inkrafttreten des DBG ergebe. Ebenfalls verbiete die Rechtssicherheit nicht eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997. Vielmehr habe die Verwaltung auf jene Anordnungen, weil die fraglichen Entschädigungen zu Unrecht nicht erfassend, wiedererwägungsweise zurückkommen dürfen, wobei unerheblich sei, ob die fehlende Angabe der Kiesausbeutungsentschädigungen in den ersten Meldungen auf einem Fehler der Steuerbehörde oder aber auf einer unvollständigen Steuererklärung beruhe. Im Übrigen komme die Berichtigung nicht unbedingt einer Praxisänderung gleich, würden doch nach den Angaben der Ausgleichskasse solche Entschädigungen in anderen Kantonen seit jeher beitragsrechtlich BGE 125 V, 383 (392)erfasst und habe zudem das Eidg. Versicherungsgericht in einem nicht publizierten Urteil vom 24. März 1995 zur Problematik bereits indirekt Stellung bezogen.
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b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die "Kieseinkünfte" seien nicht das Ergebnis einer Tätigkeit, sondern der Zurverfügungstellung des Bodens an einen Dritten. Aus den Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974, 16. November 1978 und 15. Mai 1990 mit der Kiesabbaufirma ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kiesabbau gehabt habe, jedenfalls nicht andere, als beispielsweise ein Landwirt, der seine Liegenschaft oder Teile davon an einen Dritten verpachte oder sein Land oder Teile davon für andere Zwecke entgeltlich zur Verfügung stelle. Das Überlassen von Teilen der Liegenschaft für den Zweck der Kiesausbeutung, mithin von Grundeigentum, genüge nicht, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit darzutun. Es fehle mit anderen Worten am notwendigen beruflichen oder nebenberuflichen Zusammenhang zwischen der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt und dem Kiesabbau, um die betreffenden Entschädigungen beitragsrechtlich erfassen zu können. Daran ändere die (Zu-) Pacht von Landwirtschaftsland nichts, zumal der Beschwerdeführer für die Erhaltung seiner bäuerlichen Existenz nicht darauf angewiesen gewesen wäre.
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Im Weitern seien die beiden ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zweifellos unrichtig, sodass die Ausgleichskasse nicht habe wiedererwägungsweise darauf zurückkommen dürfen. Die nachträgliche Erfassung der in den Jahren 1991 bis 1994 erzielten Kieserträge sei auf Grund einer im Verlaufe des Jahres 1998 vorgenommenen Praxisänderung erfolgt, wobei hiezu weder das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 24. März 1995 noch eine angeblich andere Praxis in anderen Kantonen Anlass geboten habe. Dass im Übrigen auf den ersten Steuermeldungen die Kieserträge nicht angegeben worden seien, beruhe nicht auf einem Übermittlungsfehler, sondern gehe auf einen entsprechenden Wunsch der Ausgleichskasse selber zurück, solche Betreffnisse, da beitragsrechtlich nicht relevant, nicht zu melden.
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6. a) Mit der Vorinstanz muss die ursprüngliche Nichterfassung der 1991 bis 1994 erhaltenen Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und den übrigen Mineralien auf zwei zum Heimwesen des Beschwerdeführers gehörenden Grundstücken bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 als offensichtlich unrichtig BGE 125 V, 383 (393)bezeichnet werden. Die im angefochtenen Entscheid angeführten (und soweit nicht aktenmässig belegt nicht bestrittenen) Umstände lassen im Lichte der Darlegungen in Erw. 2 hievor einzig diesen Schluss zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Eigentümerstellung als solche oder "allein die zur Verfügungstellung von Land (zwecks Kiesabbau)" gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine erwerbliche Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne darstellt. Denn ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.
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Gemäss den Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974 und 16. November 1978 war und ist der Beschwerdeführer über die blosse Einräumung des Abbaurechts auf den Grundstücken hinaus mit der unzweifelhaft erwerblichen Zwecken dienenden Ausbeutung rechtlich und wirtschaftlich verbunden. Unter anderem hat(te) er sich ausbedungen, dass die Abbaufirma die grösstmögliche Sorgfalt anwendet und einen allfälligen Schaden im Zusammenhang mit der Kiesentnahme ersetzt (Ziff. 2) und dass das in Anspruch genommene Land fortlaufend und zweckmässig planiert, humusiert und begrünt wird, wobei der abgestossene Humus nicht abgeführt oder anderweitig verwendet werden darf (Ziff. 3). Im Weitern bedurfte resp. bedarf die Übertragung des Kiesausbeutungsrechts auf Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers (Ziff. 5) und bestand und besteht in gewissen Fällen ein (entschädigungsloses) Recht zum Widerruf oder zur Abänderung des Vertrages (Ziff. 6). Sodann hat(te) die Regelung der Durchgangsrechte durch die Abbaufirma im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer bzw. den Berechtigten zu erfolgen (Ziff. 8); soweit die eigenen Grundstücke betreffend, wurde ein entsprechender öffentlich beurkundeter Vertrag am 15. Mai 1990 abgeschlossen. Schliesslich unterlag und unterliegt die Entschädigung für ausgebeutetes Material, das nicht Wandkies darstellt, einer separaten Vereinbarung (Ziff. 4).
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Die dem Beschwerdeführer auf Grund der Dienstbarkeitsverträge zustehenden, gegebenenfalls auf dem Klageweg durchsetzbaren Rechte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau lassen ihn persönlich, über seine Stellung als Eigentümer der betreffenden Parzellen hinaus, in einer Weise als an der Ausbeutung Mitbeteiligter erscheinen, welche den Rahmen der blossen Vermögensverwaltung sprengt. Es kann sich insofern nicht anders verhalten als beim Inhaber einer Erfindung, bei welchem jede in irgendeiner Form auf die Verwertung der "gefundenen Idee" gerichtete Aktivität Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. BGE 97 V 28 und EVGE 1966 S. 206 ff. Erw. 2 und 3). Ebenfalls kann nicht von der BGE 125 V, 383 (394)Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit gesprochen werden. Dem steht schon entgegen, dass vier Jahre nach dem ersten ein zweiter Dienstbarkeitsvertrag über die Kiesausbeutung auf einem zweiten zum Heimwesen des Beschwerdeführers gehörenden Grundstück abgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann es keine Rolle spielen, dass seinerzeit die Initiative zum Kiesabbau von der Abbaufirma und nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen war. Dem Einwand schliesslich, zwischen dem Kiesabbau und der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt müsse ein beruflicher oder nebenberuflicher Zusammenhang gegeben sein, um die Kiesentschädigungen als Erwerbseinkommen erfassen zu können, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Konnex hier insofern vorliegt, als der Kiesabbau die angestammte (landwirtschaftliche oder eine andere zonenkonforme) Nutzung der betreffenden Parzellen verhindert, die ihrerseits klar der Beitragspflicht unterstünde.
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b) Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war es zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, auf den 1991 bis 1994 geflossenen Kiesabbauentschädigungen keine Beiträge zu erheben. Gegen diese rechtliche Würdigung und somit zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht einzig, dass er die Entgelte aus dem Kiesabbau in den Steuererklärungen jeweils als "Einkommen aus Nutzungsrechten und weitere Einkünfte" deklariert hatte. Dieser Umstand allein vermag indessen die übrigen Beurteilungselemente, neben den bereits ausdrücklich erwähnten insbesondere die lange Dauer des Kiesabbaus, nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die AHV-Organe und im Beschwerdefall der Richter autonom zu beurteilen haben, ob die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (Art. 23 Abs. 4 AHVV und BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 292 f. Erw. 5a; KÄSER, a.a.O., 2. Aufl., S. 211 f. Rz. 8.28 f. sowie KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 69). Nicht entscheidend und daher offen bleiben kann im Übrigen, welche Bedeutung der Zupacht von Landwirtschaftsland 1992 für die Beurteilung der Frage beizumessen ist, ob die 1991 bis 1994 erhaltenen Kiesabbauentschädigungen auf einer erwerblichen Tätigkeit beruhen und daher zu verabgaben sind. Es genügt festzustellen, dass sich aus diesem Umstand nichts für die Annahme ergibt, die betreffenden Entgelte seien das Ergebnis blosser Verwaltung eigenen Vermögens oder in Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit erzielt BGE 125 V, 383 (395)worden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der Tatsache, dass es keine (publizierten) höchstrichterlichen Präjudizien oder eine auf Weisungen der Aufsichtsbehörde beruhende Verwaltungspraxis zur Beitragspflicht von Kiesabbauentschädigungen gibt, beurteilt sich doch diese Frage, wie dargelegt, grundsätzlich nach den allgemein gültigen, durch Rechtsprechung und Lehre hauptsächlich im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnliegenschaften, dem Verkauf von überbauten oder überbaubaren Grundstücken und der Verwertung von Erfindungen entwickelten Kriterien. Dass die frühere insoweit rechtsgleiche Praxis der Beschwerdegegnerin, solche Entgelte ohne Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles generell nicht zu verabgaben, zweifellos unrichtig war, steht ausser Frage.
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c) Ist unbestrittenermassen auch das zweite Kriterium für eine Wiedererwägung (erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt, durfte die Ausgleichskasse auf die ursprünglichen Verfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 zurückkommen und die persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 im Rahmen der (gewahrten) Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG neu festsetzen. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn die Verwaltung ihre gegenüber dem Beschwerdeführer geänderte Praxis, nunmehr zu prüfen, ob die Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und dergleichen das Ergebnis einer als erwerblich zu qualifizierenden selbstständigen Tätigkeit sind und daher beitragspflichtiges Einkommen darstellen, oder ob diese Entgelte als beitragsfreier Kapitalertrag zu betrachten sind, in einer mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Weise nicht in allen anderen Fällen zur Anwendung brächte. Solches wird indessen nicht geltend gemacht, und es finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten.
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d) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, die nachträgliche rückwirkende Erfassung der 1991 bis 1994 geflossenen Kiesabbauentschädigungen verstosse gegen Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer damit niemals habe rechnen müssen und er folglich auch nicht entsprechende Rückstellungen habe machen können, erweist sich dieser Einwand als unbehelflich. Zwar gilt der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz, wonach der Bürger unter Umständen Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung hat (vgl. BGE 121 V 66 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen) auch im Bereich der Beiträge (BGE 116 V 298, BGE 106 V 139). Indessen genügt hiezu nicht, BGE 125 V, 383 (396)dass früher, eventuell sogar jahrelang, bestimmte Einkommensbestandteile zu Unrecht von der Beitragspflicht ausgenommen und nicht verabgabt wurden. Im Gegenteil verlangen die richtige Durchführung des objektiven Rechts und auch das Rechtsgleichheitsgebot, dass nicht oder zu wenig bezahlte Beiträge, soweit nicht verwirkt, erhoben werden (vgl. Art. 39 AHVV). Dies gilt auch und insbesondere im Rahmen einer Wiedererwägung, zumal hier zu Gunsten des Bürgers erhöhte Anforderungen an die Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragsfestsetzung gelten. In solchen Fällen hat der Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Veranlagung regelmässig vor der richtigen Rechtsanwendung zurückzutreten (EVGE 1963 S. 184 f. Erw. 3, nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 4. Juli 1997). Rein finanzielle Gesichtspunkte, wie etwa im Hinblick auf allenfalls höhere Beiträge nicht getätigte Rückstellungen, rechtfertigen kein Abweichen von diesem Grundsatz, und zwar umso weniger, als nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift Beiträge, deren Bezahlung nicht zumutbar sind, herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 11 AHVG; BGE 120 V 271).
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e) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
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