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Informationen zum Dokument  BGE 117 V 214  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantona ...
2. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bef ...
3. Die von der Beschwerdegegnerin zurückbehaltene Freizü ...
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27. Urteil vom 13. September 1991 i.S. X gegen Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Art. 89bis ZGB, Art. 73 BVG. Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen ohne Versicherungscharakter (sog. Fürsorgefonds oder patronale Wohlfahrtsfonds).  
- Die in diesen Bestimmungen geregelte Freizügigkeitsordnung gilt generell für den erweiterten (überobligatorischen) Aufgabenbereich aller Vorsorgeeinrichtungen.  
- Auf eine Abrede im Sinne von Art. 331b Abs. 2 OR ist insbesondere zu schliessen, wenn das Reglement den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Leistungen im Vorsorgefall einräumt.  
 
Sachverhalt
 
BGE 117 V, 214 (214)A.- X, der bereits von 1966 bis 1977 bei der Firma H. AG tätig war, trat auf den 1. Dezember 1979 als Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung wiederum in die Dienste dieser Firma. Für die BGE 117 V, 214 (215)berufliche Vorsorge gegen Alter, Invalidität und Tod war er einerseits bei der Personal-Vorsorgestiftung der H. AG versichert, andererseits war er Destinatär der Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG, die laut Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 10. Juli 1952 u.a. die Ausrichtung von Pensionen an in den Ruhestand getretene Mitglieder der Geschäftsleitung und Prokuristen bezweckt. Einzelheiten über die Leistungen der Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG sind in einer "Zusatzrenten-Ordnung für Mitglieder Geschäftsleitung und Direktoren 1" (nachfolgend Zusatzrenten-Ordnung) vom 21. Dezember 1982, gültig ab 1. Januar 1983, geregelt.
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Auf Ende Mai 1989 kündigte X das Arbeitsverhältnis mit der Firma H. AG und trat eine neue Stelle bei der AG S. an. Die Personal-Vorsorgestiftung der H. AG überwies die mit dem Austritt aus der Firma fällig gewordene Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung von X. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung aus der Stiftung Pensionierungsfonds ergab einen Betrag von Fr. 273'624.--, wovon die Hälfte der neuen Vorsorgeeinrichtung von X überwiesen wurde. Die andere Hälfte (Fr. 136'812.--) behielt die Stiftung Pensionierungsfonds unter Berufung auf eine Bestimmung der Zusatzrenten-Ordnung, wonach "alle Pensionsleistungen unter der Bedingung striktester Konkurrenzenthaltung ausgerichtet werden", sowie aufgrund einer angeblichen Abrede mit X zurück. Die Überweisung der zweiten Tranche der Freizügigkeitsleistung stellte die Stiftung X für den Fall in Aussicht, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Austrittstermin nicht zur H.-Gruppe in Konkurrenz trete.
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B.- X liess beim Versicherungsgericht (heute Verwaltungsgericht) des Kantons Bern gegen die Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG Klage einreichen mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 136'812.-- nebst Zins ab 1. Juni 1989, eventuell ab Datum der Klageeinreichung, zu einem gerichtlich zu bestimmenden Zinsfuss an die Angestellten-Pensionskasse der AG S. zu bezahlen. Mit Entscheid vom 24. April 1990 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es gelangte zur Auffassung, dass das in Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung unter dem Titel "Verlust der Rentenberechtigung" enthaltene Konkurrenzverbot sich nicht nur auf Empfänger von Alters- und Invalidenrenten beziehe; vielmehr dürfe auch die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung von strikter Konkurrenzenthaltung abhängig gemacht werden. X sei nach seinem Ausscheiden aus der H. AG in ein Konkurrenzverhältnis BGE 117 V, 214 (216)zu dieser Firma getreten, weshalb die Stiftung Pensionierungsfonds befugt gewesen sei, die Freizügigkeitsleistung zurückzubehalten.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt X das in der vorinstanzlichen Klage gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1. a) Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). Diese Verfahrensordnung ist nicht nur im BVG-Obligatoriumsbereich anwendbar, sondern insbesondere auch dann, wenn eine Streitigkeit vorliegt, an der eine nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung beteiligt ist, die in die Rechtsform der Stiftung gekleidet und im Gebiet der beruflichen Vorsorge im engeren Sinn tätig ist, somit ausserobligatorisch die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichert (Art. 89bis Abs. 6 ZGB; BGE 116 V 220 Erw. 1a, BGE 115 V 247 Erw. 1a, BGE 114 V 104 Erw. 1a, BGE 112 V 358 Erw. 1a; MEYER, Die Rechtswege nach dem BVG, in: ZSR 106/1987 I S. 626).
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b) Ob das Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig ist, hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer als Destinatär der Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. Denn da die Arbeitnehmer unbestrittenermassen keine Beiträge leisten, steht den Destinatären gemäss dem hier anwendbaren Art. 89bis Abs. 5 ZGB (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 444; RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 101) der Klageweg nur dann offen, wenn ihnen das Reglement einen Rechtsanspruch einräumt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer laut Ziff. 3 der Zusatzrenten-Ordnung der Stiftung einen betragsmässig bestimmten Anspruch auf Leistungen bei Eintritt des versicherten Risikos. Es liegt nicht im Ermessen der Stiftungsverwaltung, ob ihm eine Leistung erbracht werden soll oder nicht. Somit handelt es sich bei der BGE 117 V, 214 (217)Stiftung Pensionierungsfonds nicht um einen patronalen Wohlfahrtsfonds, welcher Leistungen ohne festen Plan nach Ermessen der Stiftungsverwaltung (ohne Beiträge der Destinatäre und auch ohne Rechtsansprüche derselben) in besonderen Fällen erbringt (RIEMER, a.a.O., S. 33; RIEMER, Berner Kommentar, Die Stiftungen, Systematischer Teil, S. 211, N. 327; SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, S. 41; BRÜHWILER, a.a.O., S. 445). Vielmehr ist die Stiftung Pensionierungsfonds eine Versicherungseinrichtung, welche die Destinatäre planmässig durch normierte Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos schützt (RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 53; Berner Kommentar, S. 210, N. 323). Am Charakter einer Versicherungseinrichtung ändert nichts, dass sie - wie im vorliegenden Fall - allein vom Arbeitgeber finanziert wird (vgl. RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 53; SCHWEIZER, a.a.O., S. 81).
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c) Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin, die darauf besteht, als patronaler Wohlfahrtsfonds qualifiziert zu werden, sind nicht stichhaltig. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Merkmale eines patronalen Wohlfahrtsfonds aufweist: Alleinfinanzierung durch die Stifterfirma, ausschliessliche Vertretung der Stifterfirma im Stiftungsrat, Ergänzung zur voll ausgebauten, registrierten Pensionskasse der Stifterfirma, fehlende Planmässigkeit der Finanzierung und damit der versicherungsmässigen Risikodeckung und Befugnis des Stiftungsrates, die Zusatzrenten-Ordnung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der Stifterfirma jederzeit abzuändern. Diese Merkmale beschlagen jedoch allesamt lediglich die Beitrags- und Finanzierungsseite, welche nicht näher reglementiert ist, wie dies für einen rein patronalen Wohlfahrtsfonds charakteristisch ist. Für die Anwendbarkeit u.a. des Rechtsweges nach Art. 73 BVG ist indessen entscheidend, dass die Stiftung Pensionierungsfonds den Destinatären Rechtsansprüche auf (Versicherungs-)Leistungen bei Eintritt versicherter Risiken gewährt und nicht bloss Ermessensleistungen in Aussicht stellt. Der beitragsseitig patronal ausgestaltete Fonds stellt sich somit auf der Leistungsseite als eine nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung mit reglementarischen Leistungen im ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge im engeren Sinne dar. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Einrichtungen mit und solchen ohne Versicherungscharakter ist gerade der Umstand, dass im ersten Fall Rechtsansprüche BGE 117 V, 214 (218)geschaffen werden, die bei Einrichtungen ohne Versicherungscharakter fehlen (BRÜHWILER, a.a.O., S. 98 f.).
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d) Da es sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten um eine im ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge im engeren Sinne tätige Stiftung mit Versicherungscharakter handelt, ist das Eidg. Versicherungsgericht nach Art. 73 Abs. 4 BVG zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache in sachlicher und, da die in Frage stehende Forderung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist, auch in zeitlicher Hinsicht zuständig (BGE 116 V 220 Erw. 1a, 115 V 247 Erw. 1a, 114 V 34 Erw. 1a).
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a) Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Begünstigtem ist im nichtobligatorischen Aufgabenbereich gesetzlich weitgehend ungeregelt geblieben (BRÜHWILER, a.a.O., S. 442). Anwendbar sind lediglich die Art. 89bis Abs. 2 und 5 ZGB, Art. 331a bis c OR und Art. 65 Abs. 1 BVG (RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 101; BRÜHWILER, a.a.O., S. 444). Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung im überobligatorischen Bereich beurteilt sich in erster Linie nach den Art. 331a bis c OR. Denn die in diesen Bestimmungen geregelte Freizügigkeitsordnung gilt generell für den nichtobligatorischen Aufgabenbereich aller Vorsorgeeinrichtungen (vgl. RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 101; BRÜHWILER, a.a.O., S. 257, Anmerkung 54).
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Art. 331b OR lautet wie folgt:
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Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede,
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von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so
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entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der
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Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des
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Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals (Abs. 2).
17
Sind für dreissig oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so
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entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital
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(Abs. 3).
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Die Personalfürsorgeeinrichtung legt in ihren Statuten oder in ihrem
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Reglement die Höhe der Forderung des Arbeitnehmers für die Anzahl
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Beitragsjahre vom vollendeten fünften bis zum dreissigsten Beitragsjahr
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fest (Abs. 3bis).
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Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung aus Arbeitgeberbeiträgen nach fünf Jahren ist unabhängig von einer eigenen Beitragsleistung BGE 117 V, 214 (219)des Arbeitnehmers, sofern sich der Arbeitgeber aufgrund einer Abrede zu einer patronalen Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung bereit erklärt, was insbesondere zutrifft, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund eines Reglementes oder sonstwie ein Anspruch auf bestimmte Vorsorgeleistungen zusteht (RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 109, N. 5; HUMMEL, Die Freizügigkeit in der freiwilligen beruflichen Vorsorge, Diss. St. Gallen 1983, S. 133; BJM 1979 S. 136 ff.).
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b) Die gesetzlichen Freizügigkeitsansprüche sind sowohl nach der BVG- als auch nach der OR-Freizügigkeitsordnung bei Auflösung des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer vorbehaltlos und zwingend garantiert (vgl. Art. 27/28 in Verbindung mit Art. 6 BVG für das Obligatorium, Art. 331a/331b in Verbindung mit Art. 362 OR für nichtobligatorische Aufgabenbereiche). Das Recht auf die gesetzlichen Freizügigkeitsleistungen besteht unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsvertrages, insbesondere auch ungeachtet eines allfälligen Verschuldens des Arbeitnehmers (BRÜHWILER, a.a.O., S. 517; HUMMEL, a.a.O., S. 175). Es geht nicht an, auf dem Wege einer im Gesetz nicht erwähnten Verwirkungsmöglichkeit allfällige Verstösse des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag zu ahnden. Unzulässig wäre denn auch die Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, wonach der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Entlassung keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen aus Arbeitgebermitteln habe. Reglementarische Bestimmungen oder Vereinbarungen einer Vorsorgeeinrichtung haben die zwingenden Minimalvorschriften der BVG- und OR-Freizügigkeitsordnungen zu achten (BRÜHWILER, a.a.O., S. 518).
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c) Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund von Stiftungsurkunde und Zusatzrenten-Ordnung einerseits klare Rechtsansprüche der Destinatäre auf Vorsorgeleistungen. Andererseits hat sich die Stifterfirma zur alleinigen Finanzierung der Zusatzleistungen an die Mitglieder des Kaders bereit erklärt. Beiträge und Zuwendungen erfolgen laut Art. 5 der Stiftungsurkunde zwar "freiwillig" und "je nach Geschäftsgang", aber auch nach den "Bedürfnissen" der Stiftung auf Kapital zur Finanzierung der Leistungen. Darin ist auch eine grundsätzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung zu erblicken, deren Modalitäten frei wählbar sind. Damit sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 331b Abs. 2 OR erfüllt.
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Die Zusatzrenten-Ordnung der Stiftung Pensionierungsfonds enthält in Ziff. 3 eine OR-konforme Regelung der Freizügigkeitsleistung BGE 117 V, 214 (220)mit nach Zugehörigkeitsjahren prozentmässig abgestuften Leistungen ab fünftem Jahr. Falls Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung, wonach alle Pensionsleistungen nur unter der Bedingung striktester Konkurrenzenthaltung des Destinatärs ausgerichtet werden, sich im Sinne der Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch auf die Freizügigkeitsleistungen nach Ziff. 3 der Zusatzrenten-Ordnung beziehen sollte, verstösst sie gegen Art. 331b Abs. 2 OR, von dem gemäss Art. 362 OR nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, und kann daher nicht angewendet werden. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf die volle reglementarische Freizügigkeitsleistung, ohne dass geprüft werden müsste, ob die in Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung statuierte Konkurrenzklausel auch die Freizügigkeitsleistungen betrifft. Immerhin spricht der Umstand, dass Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung unter der Überschrift "Verlust der Rentenberechtigung" ausdrücklich nur den Entzug der Pensionsleistungen bei Verstoss gegen das Konkurrenzverbot regelt, dafür, dass bei Erlass dieses Reglementes nicht beabsichtigt war, den Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen von der Konkurrenzenthaltung abhängig zu machen, weil dies gesetzlich unzulässig wäre. Dies deutet darauf hin, dass die Interpretation von Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung durch den Beschwerdeführer zutrifft und sich das Konkurrenzverbot nur auf Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles bezieht.
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d) Bei der dargestellten Rechtslage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Anwendung der Konkurrenzklausel zu einer Umgehung der relativ zwingenden Bestimmungen des Art. 340a OR führt, wonach ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot vom Richter eingeschränkt werden kann, sowie des Art. 340c Abs. 2 OR, wonach das Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer begründeten Anlass dazu gegeben hat. Es erscheint jedoch zumindest fraglich, ob es zulässig ist, bei Fehlen eines Konkurrenzverbotes im Arbeitsvertrag ein solches in das Vorsorgereglement aufzunehmen, könnte sich doch der Arbeitgeber in einem solchen Fall über den Entzug von Versicherungsleistungen schadlos halten, ohne dass der ausscheidende Arbeitnehmer die Möglichkeit hätte, das Konkurrenzverbot richterlich überprüfen zu lassen. Damit würde der dem Arbeitnehmer in Art. 340a OR gewährte Schutz vor unbilliger Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens in Frage gestellt.
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BGE 117 V, 214 (221)3. Die von der Beschwerdegegnerin zurückbehaltene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 136'812.-- war am 1. Juni 1989 fällig. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1989 stand zu jenem Zeitpunkt sodann auch fest, an welche neue Vorsorgeeinrichtung das Freizügigkeitsguthaben zu überweisen war. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Verzugszinses von 5% ab 1. Juni 1989 erfüllt (BGE 115 V 37 Erw. 8c).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 1990 aufgehoben, und die Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG wird verpflichtet, zugunsten des Beschwerdeführers an die Angestellten-Pensionskasse der AG S. eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 136'812.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 1989, zu bezahlen.
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