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Informationen zum Dokument  BGE 113 V 71  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. / 2.- / 3.- (Die Fallbeurteilung richtet sich nach der bis End ...
4. a) Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall eine Einstellun ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
12. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1987 i.S. W. gegen Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 45 Abs. 3 AlVV, Art. 30 Abs. 3 AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung.  
Sie stehen der nachträglichen Anordnung einer Einstellung nicht entgegen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 113 V, 71 (71)A.- Der Versicherte wurde am 25. März 1983 von seiner Arbeitgeberin fristlos entlassen und besuchte vom 28. März bis BGE 113 V, 71 (72)15. April 1983 die Stempelkontrolle. Am 16. April 1983 trat er eine neue Stelle an.
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Die Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes richtete vorerst keine Arbeitslosenentschädigung aus, da der Versicherte die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt betrachtete und eine Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin in Aussicht stellte. Mitte September 1985 liess der Versicherte der Arbeitslosenkasse mitteilen, er habe auf die Einleitung einer Klage gegen die Arbeitgeberin verzichtet. Daraufhin stellte ihn die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. September 1985 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 28. März 1983 für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich, mit Entscheid vom 10. April 1986 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, vorinstanzlicher Entscheid und Kassenverfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Aus den Erwägungen:
 
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Nach Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV werden die am Ende des Kalenderjahres nicht bestandenen Einstellungstage auf das folgende Kalenderjahr übertragen; nach Ablauf desselben fällt die Einstellung dahin. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob die genannte Frist das Recht der Arbeitslosenkasse bzw. der kantonalen BGE 113 V, 71 (73)Amtsstelle zur verfügungsweisen Anordnung einer Einstellung, d.h. zur Geltendmachung des Sanktionsanspruchs zeitlich begrenzt oder ob sie sich bloss auf die Vollstreckung einer verfügten Einstellung bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 111 V 95 zu Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG).
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b) Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV spricht von "nicht bestandenen Einstellungstagen" und davon, dass die "Einstellung" dahinfalle. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass eine bereits verfügte Einstellung vorausgesetzt wird. Die zeitliche Begrenzung in der erwähnten Bestimmung beschlägt mithin nicht das Recht der Verwaltung, eine Einstellung zu verfügen, sondern bloss die Vollstreckung einer Einstellung. Denn "dahinfallen" kann nur eine verfügte Einstellung.
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In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht bereits im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 21. August 1984 zu Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV entschieden, indem es festgestellt hat, die Möglichkeit der Anordnung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zeitlich grundsätzlich nicht befristet, weshalb eine solche Massnahme auch rückwirkend getroffen werden könne; die Befristung betreffe nur das Recht der Verwaltung auf Vollstreckung der Sanktion, so dass demzufolge bei Ablauf der Frist nach Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV ein Vollzug nicht mehr möglich sei.
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Diese Grundsätze werden auch unter der Herrschaft des neuen Rechts anzuwenden sein. Einerseits sagt Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG ebenfalls: "Die Einstellung fällt dahin." Anderseits wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des AVIG bei der Durchführung von Einstellungen keine grundlegenden Neuerungen einführen; er beschränkte sich im wesentlichen darauf, den Verfall von nicht bestandenen Einstellungstagen grosszügiger zu regeln (BBl 1980 III 590), indem er die Verfallsfrist von bisher bis zu zwei Jahren auf sechs Monate verkürzte.
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Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV bzw. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG genannten Fristen um Vollstreckungsfristen handelt. Es geht um bereits verfügte Einstellungen, die nach Ablauf der erwähnten Fristen nicht mehr "bestanden" werden können mit der Folge, dass die Einstellung dahinfällt und der Anspruch auf Vollstreckung mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergeht (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 112 V 7 Erw. 4c zu Art. 82 AHVV).
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BGE 113 V, 71 (74)c) Der Beschwerdeführer besuchte vom 28. März bis zum 15. April 1983 die Stempelkontrolle. Für diese Zeitspanne wurde ihm keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, da die Arbeitslosenkasse die Taggelder im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin wegen fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückbehielt. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer die am 30. September 1985 nachträglich verfügte Einstellung von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung ab 28. März 1983 in der fraglichen Stempelperiode bereits bestanden hat und der Vollzug der Einstellung rechtzeitig erfolgt ist. Die in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV und in der übergangsrechtlichen Bestimmung des Art. 131 Abs. 3 AVIV genannten Vollstreckungsfristen stehen der nachträglich verfügten Einstellung somit nicht im Wege.
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