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Informationen zum Dokument  BGE 111 V 406  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach Art. 150 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG kann die ...
2. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss a ...
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72. Auszug aus dem Urteil vom 5. Dezember 1985 i.S. Baumgartner gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 150 und 107 Abs. 1 OG: Wahrung der Frist bei Leistung eines Gerichtskostenvorschusses.  
- Unter dem Begriff der "unzuständigen Behörde" gemäss Art. 107 Abs. 1 OG (und Art. 21 Abs. 2 VwVG) ist jede Behörde des Bundes, der Kantone und Gemeinden zu verstehen, unabhängig davon, ob die angeschriebene Instanz in einer konkreten Beziehung zum Streitfall steht oder nicht.  
 
Sachverhalt
 
BGE 111 V, 406 (406)Jakob Baumgartner führt in einem AHV-Beitragsstreit Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts ordnete zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten die Bezahlung eines Kostenvorschusses an, setzte Jakob Baumgartner BGE 111 V, 406 (407)dafür eine Frist und verband damit die Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde.
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Jakob Baumgartner zahlte den Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist bei der Post ein, gab dabei jedoch irrtümlicherweise das Obergericht des Kantons Luzern als Empfänger an, welches das Betreffnis in der Folge - jedoch nach Ablauf der Frist - an das Eidg. Versicherungsgericht überwies.
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Aus den Erwägungen:
 
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b) Nach der Rechtsprechung ist die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG eingehalten, wenn das Betreffnis spätestens am letzten Tag der Frist bei der schweizerischen Post einbezahlt oder dieser ein entsprechender Überweisungsauftrag übergeben wird (BGE 110 V 220 Erw. 2, BGE 104 II 63 Erw. 2, BGE 96 I 472 Erw. 1).
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Nach Art. 107 Abs. 1 OG gilt die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt. Diese Bestimmung ist für andere an Fristen gebundene Eingaben und für die Leistung von Kostenvorschüssen sinngemäss anwendbar. Denn es besteht kein Anlass, die sich diesbezüglich irrende Partei schlechterzustellen als bei der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind mithin bei Kostenvorschüssen gemäss BGE 111 V, 406 (408)Art. 150 Abs. 1 OG die zu Art. 107 Abs. 1 OG entwickelten Grundsätze anwendbar.
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Allerdings fragt es sich, ob dies für jegliche "unzuständige Behörde" oder nur für diejenige gilt, die im Einzelfall in einer gewissen Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Letzteres ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht verlangt (Art. 107 Abs. 1 OG; zu andern bundesgerichtlichen Rechtsmitteln siehe etwa BGE 103 Ia 54, BGE 91 II 142). Es muss sich aber um eine Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde handeln (GRISEL, Traité de droit administratif, S. 894; vgl. BGE 101 Ib 102 Erw. 2, BGE 97 I 857 Erw. 3). Vorbehalten bleiben rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen. Ein solcher Fall liegt indes beim Beschwerdeführer mit der versehentlichen Adressierung an das Obergericht des Kantons Luzern nicht vor. Der Beschwerdeführer hat demnach den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, so dass unter diesem Gesichtspunkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
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