VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 111 V 36  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Aus den Erwägungen:
1. a) Die vorinstanzlich bestätigte Verfügung der Schwe ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
9. Auszug aus dem Urteil vom 16. Januar 1985 i.S. Mohenski gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
 
 
Regeste
 
Art. 118 UVG, Art. 76-82 KUVG.  
 
BGE 111 V, 36 (36)Aus den Erwägungen:
 
1
b) Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Davon abweichend sieht Art. 118 Abs. 2 UVG u.a. in bezug BGE 111 V, 36 (37)auf Invalidenrenten vor, dass für Versicherte der SUVA vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen gelten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (lit. c).
2
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente unbestrittenerweise vor dem 1. Januar 1984 entstanden. Deswegen ist der streitige Rentenanspruch nach altem Recht (Art. 76 bis 82 KUVG) zu beurteilen, was sich aus dem Wortlaut von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG e contrario ergibt. Für eine hievon abweichende Betrachtungsweise bieten weder der klare Wortlaut von Art. 118 UVG - von welchem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist (BGE 110 V 39, BGE 109 IV 124 Erw. 2a, je mit Hinweisen) - noch die Materialien (BBl 1976 III 184 und 232 f.) genügende Anhaltspunkte. Bei dieser Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA in der "Wegleitung durch die Unfallversicherung" (1. Aufl., Ausgabe März 1984, S. 41 und 245) vorschreibt, dass unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien dies abgestufte, befristete oder Dauerrenten - in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen sind.
3
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).