VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 105 V 325  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
67. Auszug aus dem Urteil vom 21. November 1979 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen Benz und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 36 Abs. 2 lit. c AlVG, 9 Abs. 2 AlVB und 12 Abs. 1 AlVV. Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung, insbesondere bei Reisenden, Vertretern usw., die auf reiner Provisionsbasis arbeiten.  
 
BGE 105 V, 325 (325)Aus den Erwägungen:
 
Wie unter dem alten Recht besteht auch unter der Neuordnung des Arbeitslosenversicherungsrechts das Erfordernis der hinreichenden Überprüfbarkeit der bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs nachzuweisenden beitragspflichtigen Beschäftigung. Es trifft ferner zu, dass das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass die Überprüfbarkeit insbesondere klare Angaben hinsichtlich der für die Arbeitsausführung aufgewendeten Zeit sowie geeignete Kontrollmassnahmen des Arbeitgebers voraussetze (vgl. ARV 1969 Nr. 6, 7, 33, 1971 Nr. 25, 1979 Nr. 14, S. 88 mit weiteren Hinweisen). Immerhin hat die Praxis die Möglichkeit der Ermittlung der Arbeitstage auf Grund des erzielten Verdienstes vorbehalten, sofern die einzelnen Lohnelemente genau bekannt sind (ARV 1969 Nr. 6, Urteil vom 31. Mai 1977 i.S. Tripod). Vor BGE 105 V, 325 (326)allem ist zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf einzelne Arbeitnehmerkategorien besondere Verhältnisse gegeben sind, denen der Gesetzgeber durch den Vorbehalt einer Ausnahmeregelung auf dem Verordnungswege Rechnung getragen hat (Art. 36 Abs. 2 AlVG). Dazu gehören unter anderem die Arbeitnehmer, deren Lohn ganz oder teilweise in Provisionen besteht (lit. c). Obwohl die Möglichkeit zum Erlass einer entsprechenden Sonderregelung nicht ausgeschöpft worden ist, kann doch nicht übersehen werden, dass eine zeitliche Überprüfung der Erwerbstätigkeit bei diesen Arbeitnehmern in der Regel erheblich erschwert ist, und zwar besonders dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen auf reiner Provisionsbasis arbeitenden Reisenden handelt. Dementsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht in ARV 1977 Nr. 24, S. 102, erklärt, dass ein solcher Arbeitnehmer den Nachweis der regelmässigen Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit dem Erfolg dieser Tätigkeit (d.h. mit den Vertragsabschlüssen und den entsprechenden Provisionsabrechnungen) zu erbringen vermöge und aus diesen Unterlagen Rückschlüsse auf das Ausmass und die Intensität des erwerblichen Einsatzes gezogen werden müssten. Wollte man den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung an die Bedingung einer zeitlichen Kontrolle durch den Arbeitgeber knüpfen, würde dies praktisch zum Ausschluss dieser ganzen Kategorie von Arbeitnehmern vom Versicherungsschutz führen.
1
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).