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Informationen zum Dokument  BGE 103 V 173  Materielle Begründung
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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 1 der Verfügung 8 über die Krankenv ...
2. In seinem gutachtlichen Bericht, den er am 13. Februar 1976 de ...
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38. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1977 i.S. Krankenkasse des Personals des Bundes und der Schweizerischen Transportanstalten (KPT) gegen Guler und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 1 der Verfügung 8 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Krankenversicherung.  
 
BGE 103 V, 173 (173)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Entscheidend ist also die Methode. KIERNAN, Psychotherapie, S. 85/86, unterscheidet nach der Methode drei Kategorien von Psychotherapie: die psychoanalytische Therapie, die BGE 103 V, 173 (174)eklektische Therapie und die ausgesprochen nicht-analytische Therapie. Die analytische Therapie teilt er auf in die orthodoxe Freudsche Analyse und die von dieser abgewandelten Analysen, die sich alle mehr oder weniger von der Freudschen Theorie unterscheiden, aber an den von Freud erarbeiteten allgemeinen psychoanalytischen Techniken festhalten. Die eklektische Methode umschreibt KIERNAN als Methode, die sowohl von der Freudschen als auch von der abgewandelten analytischen Theorie und Technik einige Elemente übernommen hat. Relativ wenige Therapeuten, die heute als ihre wichtigste Technik die Psychoanalyse anwenden, halten sich nach KIERNAN ausschliesslich an den orthodoxen Freudianismus oder auch nur an dessen Abwandlungen, sondern "fast jeder ausgebildete Analytiker braut sich aus Theorien und Techniken des Freudschen und der von Freud abgeleiteten Modelle seine eigene Mixtur zusammen" (S. 86). Die eklektischen Methoden enthalten also neben analytischen ganz klar nicht-analytische Elemente und können daher nicht eindeutig den analytisch-tiefenpsychologischen Methoden zugeordnet Werden.
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Sie fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung der Verfügung 8. Das hat zur Folge, dass die Psychotherapie, die auf eklektischen Methoden basiert, von den Krankenkassen übernommen werden muss.
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2. In seinem gutachtlichen Bericht, den er am 13. Februar 1976 der Vorinstanz erstattet hat, legt Prof. K. auf die Frage des kantonalen Richters, ob der Beschwerdegegner nach einer analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methode behandelt werde, dar, dass weder er selbst noch seine Mitarbeiter einer bestimmten Schulrichtung innerhalb der psychotherapeutischen Methode angehören würden. Daher lehne er es ab, die in der Psychiatrischen Poliklinik angewandten Behandlungsmethoden nach starren theoretischen Gesichtspunkten zu klassieren: "Wir verwenden aus den verschiedenen Theorien das, was für unsere Verhältnisse, nämlich jene einer grossen Poliklinik, die das ganze Spektrum psychischer Leiden und Erkrankungen zu untersuchen und behandeln hat, sich als zweckmässig erwies. Wenn man unserer theoretischen Einstellung eine Etikette anhängen will, dann am zutreffendsten jene eines Eklektizismus. Daraus lässt sich schliessen, dass beim Versicherten eine Mischmethode zur Anwendung gelangt. Handelt es sich also BGE 103 V, 173 (175)nicht eindeutig um eine analytisch-tiefenpsychologische Methode, so muss die Krankenkasse für die Psychotherapie aufkommen. Übrigens soll Prof. K. gegenüber der kantonalen Direktion des Gesundheitswesens sogar unmissverständlich erklärt haben, dass der Beschwerdegegner nicht nach analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methoden behandelt werde.
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