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Informationen zum Dokument  BGE 120 IV 280  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. a) Die Behörden des Kantons Zug führen gestützt ...
2. a) Die Parteien stimmen offensichtlich darin überein, das ...
3. a) Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Gem&au ...
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46. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 12. September 1994 i.S. B. gegen Verhöramt des Kantons Zug und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 346 ff. StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes.  
Voraussetzungen, unter denen ein beteiligter Kanton dem beschuldigten Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten hat (E. 3).  
 
BGE 120 IV, 280 (281)Aus den Erwägungen:
 
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b) ... . Am 10. Mai 1994 schloss das Verhöramt des Kantons Zug die Untersuchung ab und überwies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die B. am 22. Juni 1994 dem Polizeirichteramt des Kantons Zug zur Beurteilung überwies. ...
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d) Mit Gesuch vom 11. August 1994 beantragt B. der Anklagekammer des Bundesgerichts, es sei der Kanton Zürich als der für die Strafverfolgung zuständige Kanton zu bezeichnen.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt sinngemäss, das Gesuch abzuweisen.
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Das Verhöramt des Kantons Zug beantragt, das Verfahren zur Weiterverfolgung dem Kanton Zürich zu übertragen.
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b) Die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann ausnahmsweise nicht nur durch die Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders BGE 120 IV, 280 (282)als nach den Art. 346 ff. StGB bestimmt werden (vgl. BGE 119 IV 102 E. 4b mit Hinweisen, 250 E. 3c).
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Zwingende Voraussetzung für ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist indessen ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (vgl. BGE 119 IV 102 E. 4c in fine, 250 E. 3c mit Hinweis; BGE 117 IV 90 E. 4b; BGE 92 IV 57 E. 3; SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, N. 141 und 278).
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c) Weil im Kanton Zug im vorliegenden Fall offensichtlich kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht, kann dieser Kanton als Gerichtsstand wegen der damit fehlenden Gerichtsbarkeit nicht in Frage kommen.
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Da der "Tages-Anzeiger" in Zürich herausgegeben wird, der Gesuchsteller dort seinen Wohnort hat, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich keinen Eventualantrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes im Kanton Luzern stellt, wo nach ihrer Darstellung im Meinungsaustauschverfahren der Herausgabeort des "Blick" sein soll, braucht nicht geprüft zu werden, wo die Untersuchung im Sinne von Art. 347 Abs. 1 letzter Satz StGB zuerst angehoben wurde.
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Die Behörden des Kantons Zürich hätten indessen aufgrund der publizierten Praxis der Anklagekammer zu den Art. 346 ff. StGB erkennen können, dass der Kanton Zug als Gerichtsstand nicht in Frage kommen kann. Sie haben damit das vorliegende Verfahren unnötig verursacht (vgl. SCHWERI, a.a.O. N. 577 und 579) und den Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).
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