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Informationen zum Dokument  BGE 120 IV 30  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
4. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 BdBSt (SR 642.11) wird da ...
5. Auch soweit der Gesuchsteller einen einheitlichen Gerichtsstan ...
6. a) Der Gesuchsteller verlangt sodann die Vereinigung allfä ...
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7. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 30. März 1994 i.S. H. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaften der Kantone Glarus, Zug und Basel-Stadt, Procureur général du canton de Genève
 
 
Regeste
 
Art. 346 ff. StGB, Art. 132 Abs. 1 und 2 BdBSt. Bestimmung des Gerichtsstandes bei Steuerhinterziehung bzw. -betrug.  
Weder für kantonale Steuervergehenstatbestände noch für bundesrechtliche Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug kann die Anklagekammer einen einheitlichen Gerichtsstand bestimmen (E. 5 u. 6).  
 
BGE 120 IV, 30 (30)Aus den Erwägungen:
 
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BGE 120 IV, 30 (31)Für die Verfolgung von Steuerhinterziehungen ist somit - unabhängig vom Ort der Ausführung der strafbaren Handlung - die Verwaltung jenes Kantons zuständig, welche die Veranlagung vorgenommen hat oder hätte vornehmen müssen; Art. 346 StGB (Gerichtsstand des Ortes der Begehung) kommt aufgrund dieser speziellen gesetzlichen Regelung (vgl. den Vorbehalt von Art. 333 Abs. 1 StGB) nicht zur Anwendung (vgl. KÄNZIG/BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer, Basel 1992, Art. 132 N. 9).
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b) Ist gegen denselben Beschuldigten in mehreren Kantonen ein Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer eröffnet worden - und damit die örtliche Zuständigkeit zwischen mehreren Kantonen streitig -, so bestimmt die Eidg. Steuerverwaltung - und nicht die Anklagekammer des Bundesgerichts - gemäss Art. 79 BdBSt den Gerichtsstand (KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., Art. 132 N. 11).
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c) Auf den Antrag auf Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes für die Teilnahme an allfälligen Hinterziehungen der direkten Bundessteuer ist daher mangels Zuständigkeit der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht einzutreten.
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b) Wie der Gesuchsteller selber einräumt, sind bisher keine entsprechenden erkennbaren Untersuchungshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgt; jedenfalls liege keine Anklage vor. Damit fehlt es ihm aber an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb auch auf diesen Punkt des Gesuches nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchsteller behält sich denn auch vor, diesen Behörden direkt Anträge auf Bestimmung des Gerichtsstandes zu stellen.
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c) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im übrigen auch die Zusammenlegung bundesrechtlicher Verfahren wegen Steuerhinterziehung mit solchen wegen Steuerbetruges bereits wegen der gegenseitig fehlenden sachlichen Zuständigkeit (BGE 119 Ib 311, E. 3c) der gesetzlich dafür vorgesehenen Behörden ausgeschlossen wäre.
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