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Informationen zum Dokument  BGE 119 IV 210  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verle ...
3. Der Tatbestand des Betruges nach Art. 148 StGB ist objektiv er ...
4. a) Die Vorinstanz bejaht unter Hinweis auf das erstinstanzlich ...
5. Die kantonalen Instanzen haben angenommen, die Beschwerdef&uum ...
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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1993 i.S. A., B., C. und D. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 148 StGB; Betrug; Täuschung über Tatsachen; Irrtum; Bereicherungsabsicht; Mittäterschaft.  
2. Auch eine Urteilsunfähige kann betrogen werden (E. 3c, Bestätigung der Rechtsprechung).  
3. Begriff und Funktion der Bereicherungsabsicht (E. 4b).  
4. Mittäterschaft von vier geschäftsführenden Aktivmitgliedern eines Vereins (E. 5, Bestätigung und Konkretisierung der Rechtsprechung).  
 
Sachverhalt
 
BGE 119 IV, 210 (210)A.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A., B., Frau C. und D. am 22. Mai 1991 zweitinstanzlich wegen Betruges zu je zwei Monaten Gefängnis (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren). Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten Frau X. überredet, verschiedene Bücher, Tonbandkassetten, Kurse und andere Materialien der "Dianetik" bzw. der "Scientology-Kirche" im Gesamtbetrag von knapp Fr. 12'000.-- zu kaufen, indem sie ihr eingeredet hätten, diese Lehrmaterialien und Kurse seien für sie zur Lösung ihrer persönlichen Probleme geeignet. Dabei hätten sie gewusst, dass die Geschädigte aufgrund ihrer auch für Laien nach BGE 119 IV, 210 (211)dem ersten Kontakt sofort erkennbaren geistigen Retardierung und der bestehenden Abhängigkeit zwischen Lehrer und Schüler von einer Überprüfung der vorgetäuschten und nicht vorhandenen Eignung der angebotenen Lehrmittel und Kurse absehen werde.
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Im einzelnen geht es um folgende Käufe: A.: 22. Februar 1988: Akademiekassetten (deutsch) für netto Fr. 3'508.80 B.: ------------ - 23. November 1987: 12 1/2 Stunden Book I
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für Fr. 580.-- - 23. November 1987: 12 1/2 Stunden Book I
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für Fr. 580.-- - 02. Februar 1988: - Kommunikationskurs Fr. 450.-- - "Haben Sie vor dem Leben gelebt?" Fr. 63.-- - "Handbuch des ehrenamtlichen Geistlichen" Fr. 225.-- - "Hubbard Qualifizierter Scientologe" Fr. 126.-- - "Probleme der Arbeit" Fr. 50.-- - "Neue Sicht des Lebens" Fr. 50.-- - "Grundlagen des Denkens" Fr. 50.-- - "Entwicklung der Wissenschaft" Fr. 50.-- - "Dianetik 55" Fr. 50.-- - "Selbstanalyse" Fr. 50.-- - "Fachwortsammlung" Fr. 50.-- - "Auf und Ab" Packung Fr. 82.-- - Set 2 - Dynamikkassetten Fr. 450.-- - "Ethik" Fr. 50.-- - "Hubbard Qualifizierter Scientologe" Ordner Fr. 1'600.-- abzüglich von 25% für total Fr. 2'209.50
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------------ - "Auf und Ab des Lebens" Fr. 450.-- - Kommunikationskurs Fr. 450.-- - 12 1/2 Stunden Book I Auditing Fr. 580.--
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------------ Total: Fr. 4'849.50
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============ Frau C.: 16. März 1988: Set der Grundlagen des Auditings Fr. 720.--
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------------ D.: 16. Februar 1988: Reinigungsrundown Fr. 1'750.--
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Book I Auditing Fr. 1'160.--
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------------ Total: Fr. 2'910.--
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B.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 8. November 1992 eine dagegen eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht BGE 119 IV, 210 (212)(I. öffentlichrechtliche Abteilung) wies eine gegen den Beschluss des Kassationsgerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 11. November 1993 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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C.- A., B., Frau C. und D. erheben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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a) Zum Tatbestandsmerkmal der Täuschung stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten der Geschädigten eingeredet, die von ihr gekauften Lehrmaterialien und Kurse seien für sie von Nutzen und dazu geeignet, ihre persönlichen Probleme zu lösen. Die Geschädigte sei wegen ihrer geistigen Retardierung selbst bei Unterstützung durch die Kursüberwacher nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der ihr verkauften Lehrmaterialien und Kurse zu verstehen und zu nutzen. Die Arglist sei zu bejahen, da die Beschwerdeführer vorausgesehen hätten, dass die Geschädigte wegen ihres geistigen Zustandes die Überprüfung der Geeignetheit der Lehrmittel und Kurse nicht vornehmen werde. Schliesslich liege auf der Hand, dass die Geschädigte durch die Täuschung und den damit erweckten Irrtum über den Wert der angebotenen Lehrmaterialien und Kurse veranlasst worden sei, diese zu kaufen, und dass sie sich dadurch am Vermögen geschädigt habe.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, ein Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes sei nicht gegeben und es fehle am Motivationszusammenhang zwischen den vorgeworfenen Täuschungshandlungen und dem sich selber schädigenden Verhalten der Geschädigten.
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BGE 119 IV, 210 (213)Sie wenden unter anderem ein, täuschen könne man nur über Tatsachen, nicht über zukünftige Ereignisse.
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b) Die Rechtsprechung hat angenommen, die Erfolgsaussichten einer Baueinsprache und der behauptete, davon abhängige Rücktritt eines Konkurrenten vom Vertrag stellten keine Tatsache dar, die Gegenstand einer Täuschung sein könne (BGE 89 IV 74). Sie hat jedoch umgekehrt die Möglichkeit einer Täuschung über die Tatsache des gegenwärtigen Zahlungswillens in bezug auf künftige Fälligkeiten bejaht (BGE 102 IV 86, BGE 105 IV 104). In der Lehre besteht die Tendenz, eine Täuschung für möglich anzusehen auch bei Werturteilen mit Tatsachenkern sowie bei Werturteilen von Fachkompetenten (SCHUBARTH, Kommentar, 2. Band, Art. 148 N 16 f.).
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Ob die der Geschädigten verkauften Materialien geeignet waren, ihre persönlichen Probleme zu lösen, stellt eine Tatsache dar, die Gegenstand einer Täuschung sein kann. Denn auch das nur angeblich Bestehende kann, selbst wenn es natur- oder denkgesetzlich nicht nachvollziehbar ist, den Begriff der Tatsache im Sinne des Betrugstatbestandes erfüllen, sofern es nur als etwas objektiv hinreichend Bestimmtes hingestellt wird; der lediglich aus Gründen der Sprachlogik anfechtbare Begriff der "falschen Tatsache" lässt diese Auslegung ohne weiteres zu. Daher kann auch Unmögliches oder wissenschaftlich Umstrittenes vorgespiegelt werden (vgl. LACKNER, Leipziger Kommentar, 10. A., § 263 N 16).
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Die Beschwerde erweist sich deshalb insoweit als unbegründet.
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c) Entsprechend ist es möglich, dass sich die Getäuschte darüber irren kann, ob ihr verkaufte Materialien und Kurse zur Lösung ihrer persönlichen Probleme tauglich sind. Zurückzuweisen ist der Einwand, eine Person, die sich gar kein Urteil bilden könne, könne sich auch nicht irren. Die Vorinstanz geht offensichtlich davon aus, dass die Geschädigte angenommen habe, das ihr verkaufte Material sei für sie brauchbar. Eine solche Vorstellung kann auch jemand mit eingeschränkten geistigen Fähigkeiten haben.
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Denn Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, können auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres Geisteszustandes nicht fähig ist, vernünftig zu handeln. Solche Personen sind oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren. Gerade die Vergesslichkeit, Kritiklosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit, unter denen jemand leidet, können die Irreführung erleichtern. Art. 148 StGB setzt bloss den Irrtum voraus, nicht auch die Fähigkeit des Opfers, sich durch vernünftige Überlegungen vor Schaden zu schützen, insbesondere mit normaler Geisteskraft einem BGE 119 IV, 210 (214)Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden. Es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenige, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde (BGE 80 IV 156 E. 6).
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d) In bezug auf den Motivationszusammenhang machen die Beschwerdeführer nur geltend, wenn sich die Geschädigte nicht in einem Irrtum befunden habe, könne ein solcher auch nicht zu einem schädigenden Verhalten geführt haben. Dieser Einwand ist gegenstandslos, weil, wie dargelegt, sich die Geschädigte in einem Irrtum befand, der sie zur Verfügung über ihr Vermögen veranlasst hat. Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass unter den gegebenen Umständen die Tatbestandsmerkmale der Arglist und des Vermögensschadens gegeben sind.
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b) Die Beschwerdeführer haben überdies auch in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht gehandelt. Diese hat beim Betrug die Funktion, die Vollendung des Tatbestandes vorzuverlegen. Der Tatbestand ist vollendet, auch wenn objektiv noch keine Bereicherung eingetreten ist (SCHUBARTH, a.a.O. N 99). Die Bereicherung beim Betrug ist die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens. Der Täter oder eine andere Person werden entsprechend bereichert. In vielen Fällen tritt die Bereicherung objektiv als Folge der Schädigung des Opfers ohne weiteres beim Täter ein. Dann ist aus dem Vorsatz in bezug auf die Schädigung ohne weiteres auch auf den Vorsatz der Bereicherung und damit die Bereicherungsabsicht zu schliessen. So auch im vorliegenden Fall, wobei unerheblich ist, ob die Beschwerdeführer die Absicht hatten, sich selbst oder die Dianetik zu bereichern.
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5. Die kantonalen Instanzen haben angenommen, die Beschwerdeführer hätten mittäterschaftlich gehandelt, was von diesen in Frage gestellt wird. Die vier Beschwerdeführer sind nach den Feststellungen des Bezirksgerichts geschäftsführende Aktivmitglieder des Vereins Dianetik Zürich und als solche selbständig zum Verkauf BGE 119 IV, 210 (215)von Scientology-Kursen und -Materialien berechtigt. Bei ihren Verkäufen konnten sich alle auf die durch einen ersten Test ermittelten persönlichen Probleme der Geschädigten beziehen und für einen Grossteil der Verkäufe auch auf die nach dem zweiten Test bzw. Interview festgelegte Reihenfolge der zu verkaufenden Kurse und Materialien. Die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 profitierten zudem im Rahmen des Marketing-Konzepts der Dianetik von dem zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des "Auditing" bestehenden Vertrauensverhältnis, traten sie doch der Geschädigten gegenüber als Aktivmitglieder der Dianetik auf, wobei sie wussten, dass die Geschädigte beim Beschwerdeführer 1 das Auditing besuchte. Überdies schickte der Beschwerdeführer 1, der für die Geschädigte im Rahmen des Auditings als Autoritätsperson auftrat, die Geschädigte für die Verkäufe vom 23. November 1987, 2. Februar 1988 und 16. Februar 1988 direkt zu den Beschwerdeführern 2 und 4. Zudem profitierten die vier Beschwerdeführer von sämtlichen getätigten Verkäufen gemeinsam insofern, als nach ihren eigenen Angaben die Provisionen für den Verkauf von Büchern und Kassetten anteilsmässig nach Massgabe der Beteiligung bei den Verkaufsgesprächen ausbezahlt werden, sowie deshalb, weil auch ihr Entgelt gemäss arbeitsvertraglicher Regelung vom allgemeinen Umsatz der Dianetik abhängig ist. Sodann wusste der Beschwerdeführer 4 bei seinem Verkauf, dass der Geschädigten zuvor bereits vom Beschwerdeführer 2 Unterlagen verkauft worden waren. Der Beschwerdeführer 1 wusste bei seinem Verkauf, dass der Geschädigten zuvor bereits von den Beschwerdeführern 2 und 4 Unterlagen verkauft worden waren, und die Beschwerdeführerin 3 wusste schliesslich bei ihrem Verkauf aufgrund ihrer Tätigkeit in der Buchhaltung, dass der Geschädigten zuvor bereits von den anderen Beschwerdeführern Unterlagen verkauft worden waren. Aufgrund der anteilsmässigen Provisionsregelung mussten sich die Beschwerdeführer zudem nach Auffassung des Bezirksgerichts über die mit der Geschädigten getätigten Verkäufe unterhalten haben. Zusammenfassend kommt das Bezirksgericht zum Schluss, die vier Beschwerdeführer hätten im Rahmen des Marketing-Konzepts der Dianetik zumindest im stillschweigenden Einvernehmen zusammengewirkt.
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Gestützt auf diese Feststellungen, auf die die Vorinstanz verweist, ist Mittäterschaft im Sinne der Rechtsprechung (BGE 118 IV 227 E. 5d aa) gegeben, insbesondere auch ein gemeinsamer Tatentschluss. Denn dieser kann auch konkludent zum Ausdruck kommen.
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BGE 119 IV, 210 (216)Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit das Bundesgericht darauf eintritt.
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