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Informationen zum Dokument  BGE 117 IV 283  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. a) In beiden in Frage stehenden Filmen - deren Handlung im wes ...
4. c) ... Auch dieser, durch das Bundesgericht ebenfalls visionie ...
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50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1991 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 204 StGB; unzüchtige Veröffentlichungen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 117 IV, 283 (283)O. ist Eigentümer des Kinos Y. in Zürich. Er führte am 29. Januar 1985 den Film "Little Girls Lost" und am 18. April 1985 den Film "Motel Sex Room Service" einem mit Ausnahme der Altersgrenze von 18 Jahren nicht beschränkten Zuschauerkreis vor.
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Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich büsste ihn am 17. Februar 1989 wegen fortgesetzter unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 StGB mit Fr. 2'000.--. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. April 1990 ab.
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O. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 1989 sei aufzuheben und er sei freizusprechen.
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BGE 117 IV, 283 (284)Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die in Frage stehenden beiden Filme am 8. Februar 1991 teilweise visioniert. In bezug auf den Film "Motel Sex Room Service" weist er die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
 
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Sadistische, masochistische oder sonst brutale oder abartige Sexualpraktiken (z.B. mit Kindern, Tieren, Ausscheidungen etc.) werden nicht dargestellt. Der Film "Motel Sex Room Service" enthält allerdings eine Szene, in der - nach der Darstellung des Bezirksgerichtes - "eine Frau von ihrem Ehemann in der Küche vergewaltigt wird".
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4. c) ... Auch dieser, durch das Bundesgericht ebenfalls visionierte Film stellt auf weite Strecken zwar ein pornographisches Werk dar, an dem bei Vorführung an entsprechend vorbereitete Besucher im Alter über 18 Jahre der Durchschnittsbürger aufgrund der gewandelten Anschauungen aber keinen Anstoss nimmt. Die geschilderte Szene in der Küche, die im kantonalen Verfahren zu Recht als eine Vergewaltigung bezeichnet wurde, verletzt hingegen auch unter den gegebenen Voraussetzungen der Vorführung das Sittlichkeitsgefühl des normal empfindenden Bürgers. Es wird die Gewaltanwendung gegenüber einer Frau gezeigt und diese zudem in einer Art und Weise thematisiert, die durch ihre Verharmlosung die Frau erniedrigt sowie infolge der Andeutungen, die Anwendung von Gewalt steigere das Lustempfinden, abzulehnen ist. Solche Darstellungen verstossen auch nach der geänderten Rechtsprechung in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsempfinden, so dass das angefochtene Urteil insoweit Bundesrecht nicht verletzt, als der Beschwerdeführer wegen der Vorführung des Films "Motel Sex Room Service" der BGE 117 IV, 283 (285)unzüchtigen Veröffentlichung gemäss Art. 204 StGB schuldig befunden wurde.
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