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Informationen zum Dokument  BGE 112 IV 14  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, selbst wenn der B ...
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5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Januar 1986 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 139 Ziff. 3 StGB. Raub unter Drohung mit scharf geladener Schusswaffe.  
 
BGE 112 IV, 14 (14)Aus den Erwägungen:
 
4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, selbst wenn der Beurteilung seines Falles BGE 109 IV 106 uneingeschränkt zugrunde gelegt werde, sei der Tatbestand von Art. 139 Ziff. 3 StGB BGE 112 IV, 14 (15)nicht erfüllt; diese Bestimmung setze nämlich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine konkrete Gefährdung voraus, die in seinem Fall zu verneinen sei; beim Einsatz einer gesicherten und nicht durchgeladenen Pistole könne nur von einer mittelbaren, abstrakten Gefahr für das Opfer gesprochen werden, weil "erst durch mehrere gezielte und bewusst vorzunehmende Manipulationen" das Gefährdungspotential der Pistole aktiviert werden könne; die Vorinstanz habe diese abstrakte Gefährdung genügen lassen und dadurch in unzulässiger Weise die Bundesgerichtspraxis verschärft.
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Wohl war in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 107 IV 110 die Rede von einer "gesicherten oder nicht durchgeladenen Pistole". Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, Entsicherung und Durchladung würden "alternativ als tatbestandsbegründend erachtet" bzw. bei gesicherter und nicht durchgeladener Waffe sei hochgradige Lebensgefahr nicht gegeben. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer "in Sekundenschnelle und ohne besondere Mühe einen Schuss hätte abgeben können; mit praktisch der gleichen Handbewegung kann der Sicherungshebel umgelegt und die Ladebewegung vollzogen werden. Dass er in der anderen Hand einen Plastiksack trug, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern". Die Tatsache aber, dass eine Pistole in der Regel erfahrungsgemäss - so wie in casu auch die "F.N. Browning" des Beschwerdeführers - innert Sekundenschnelle und ohne Mühe entsichert und durchgeladen bzw. schussbereit gemacht werden kann, schafft nicht eine abstrakte, sondern eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 139 Ziff. 3 StGB erfolgte somit offensichtlich in zutreffender Anwendung der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgebildeten Kriterien und geht nicht, wie behauptet, weiter als diese. Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet.
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