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Informationen zum Dokument  BGE 106 IV 142  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Persone ...
3. Da das geltende SVG noch keine direkte strafrechtliche Verantw ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. August 1980 i.S. Z. gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.  
 
BGE 106 IV, 142 (142)Aus den Erwägungen:
 
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Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet. Sie kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof angefochten werden, sondern höchstens wegen Verletzung von Art. 4 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 269 Abs. 2 BStP).
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