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Informationen zum Dokument  BGE 101 IV 164  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
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42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juli 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
 
 
Regeste
 
Art. 159 StGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 101 IV, 164 (164)Aus dem Tatbestand:
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Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin wählte 1967 X. zum Verwaltungsbeistand des blinden D. Dieser besass in Bever mehrere Grundstücke.
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Am 15. August 1969 teilte X. der Vormundschaftsbehörde mit, dass D. Bauland in Bever zu verkaufen beabsichtige; dem Kaufsinteressenten W. sei bereits ein Angebot von Fr. 30.-- pro m2 gemacht worden. X. ersuchte die Behörde, dem beabsichtigten BGE 101 IV, 164 (165)Verkaufe zuzustimmen, damit die unmittelbar bevorstehenden Verkaufsverhandlungen bald abgeschlossen werden könnten.
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Die Vormundschaftsbehörde nahm davon Kenntnis, wählte aber angesichts einer möglichen Interessenkollision für diese Veräusserungen einen Beistand ad hoc in der Person von P.
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Am 12. Januar 1970 schloss D. unter Mitwirkung seines Beistandes ad hoc zwei Rechtsgeschäfte über verschiedene Grundstücke ab. In beiden Fällen schob X. Strohmänner vor. Eigentlicher Erwerber war jedoch er selbst.
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Im einen, hier allein interessierenden Fall räumte D. dem W. ein persönliches und übertragbares Kaufsrecht an der Parzelle 1/10 in Bever von 9229 m2 für Fr. 30.-- pro m2 ein, zahlbar am Tage der Ausübung des Kaufsrechtes. Am 31. Dezember 1970 übte X. als Vertreter von W. das Kaufsrecht aus. Am 21. Januar 1971 erwarb X. selber das Grundstück von W. zu dem von D. mit diesem vereinbarten Preis. Der Kaufpreis wurde statt am 31. Dezember 1970 erst am 31. März 1971 von X. an D. bezahlt.
6
Das Kreisgericht Oberengadin verurteilte am 29. November 1973 X. u.a. wegen ungetreuer Geschäftsführung zu acht Monaten Gefängnis bedingt und Fr. 3'000.-- Busse.
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Aus den Erwägungen:
 
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer X. vor, nicht dafür gesorgt zu haben, dass W. den Kaufpreis bei oder unmittelbar nach Ausübung des Kaufsrechts bezahlt habe. Das Kantonsgericht bejaht vorsätzliche Begehung mit der Begründung, X. habe sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1970 und dem 31. März 1971 D. auf dem ausstehenden Betrag von rund Fr. 280'000.-- Passivzinsen erwachsen werden. Dadurch habe sich X. der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 StGB schuldig gemacht.
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Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die Vorinstanz spreche sich über die Höhe des Schadens nicht aus, und zudem sei nicht bewiesen, dass er bei W. nichts unternommen habe, um die Zahlung zu veranlassen, kann er damit nicht gehört werden. Die Verurteilung nach Art. 159 StGB setzt nicht voraus, dass der Schaden ziffernmässig genau ausgewiesen BGE 101 IV, 164 (166)sei. Anderseits verneint die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich, dass der Beschwerdeführer Schritte unternommen habe, um W. zur sofortigen Zahlung zu veranlassen.
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Indessen sind diese Umstände aus einem andern Grund nicht entscheidend. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kaufrechtsvertrages D./W. nicht als Verwaltungsbeistand und auch sonst nicht als Vermögensverwalter für D. tätig wurde. Wohl hat er den Verkauf an W. vorbereitet und am 15. August 1969 einen Antrag an die Vormundschaftsbehörde um Genehmigung des beabsichtigten Verkaufes gestellt. Die Vormundschaftsbehörde nahm davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer D. in seinen Verkaufsabsichten unterstützte, wählte aber angesichts einer möglichen Interessenkollision für diese Verkäufe einen Beistand ad hoc in der Person von P. Dieser hat denn auch am 12. Januar 1970 bei Abschluss des Kaufrechtsvertrages mitgewirkt und der Vormundschaftsbehörde die Genehmigung des Vertrages beantragt. Nachdem der Beschwerdeführer wegen möglicher Interessenkollision als Verwaltungsbeistand ausgeschaltet worden war, war er auch nicht verpflichtet, bei der weitern Abwicklung des Grundstückverkaufes die Interessen von D. zu wahren. Betrachtete die Vormundschaftsbehörde die Aufgabe des Beistandes P. mit der Prüfung des Kaufpreises und der Verträge und der Mitwirkung bei der öffentlichen Beurkundung für abgeschlossen, so hätte sie für die weitere Abwicklung des Geschäftes einen andern Beistand mit Sonderauftrag einsetzen oder das Geschäft selber überwachen müssen. Denn war eine Interessenkollision zu befürchten, konnten die Interessen von D. auch bei der weitern Abwicklung des Geschäftes gefährdet sein. Die Interessenkollision in diesem Geschäft war übrigens auch für die Vormundschaftsbehörde offensichtlich, nachdem der Beschwerdeführer schon anlässlich des Kaufrechtsvertrages vom 12. Januar 1970 als Bevollmächtigter des W. aufgetreten war; auch am 31. Dezember 1970, als W. das Kaufsrecht ausübte und der Kaufvertrag D./W. öffentlich beurkundet wurde, wirkte der Beschwerdeführer wieder als Vertreter von W. mit, wie sich aus der Strafanzeige der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin an die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 1971 ergibt. Es lag daher nicht am Beschwerdeführer, sondern an dem für dieses Geschäft ernannten Beistand P., für den Eingang des BGE 101 IV, 164 (167)fällig gewordenen Kaufpreises zu sorgen. Nachdem der Beschwerdeführer infolge Einsetzung eines Beistandes ad hoc weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet war, die Interessen von D. zu wahren, war er auch nicht befugt, selbständig über das fremde Vermögen zu verfügen. Damit entfallen aber die in Art. 159 StGB geforderten Voraussetzungen (BGE 81 IV 279, BGE 86 IV 14, BGE 95 IV 66) für eine Schuldigerklärung.
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Auch versuchte ungetreue Geschäftsführung liegt in diesem Punkt nicht vor. Wohl hat der Beschwerdeführer den Grundstückverkauf an W. vorbereitet und den Antrag auf Genehmigung des Vertrages bei der Vormundschaftsbehörde gestellt. Dass er aber schon damals (August 1969) eine verspätete Auszahlung des Kaufpreises durch W. und eine dadurch entstehende Vermögensschädigung in Kauf genommen habe, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt.
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