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Informationen zum Dokument  BGE 91 IV 205  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pflicht des nach  ...
2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdefü ...
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54. Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1965 i.S. Steimen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
 
 
Regeste
 
Art. 34 Abs. 3 SVG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 91 IV, 205 (205)A.- Steimen führte am 18. April 1964 gegen 07.45 Uhr einen Taunus-Kleinbus auf der Hauptstrasse Zürich-Bremgarten Richtung Mutschellen. Ihm folgten in grössern Abständen mehrere andere Fahrzeuge. Da er beabsichtigte, unmittelbar nach der Kantonsgrenze im Gemeindegebiet von Bergdietikon nach links in einen ins Reppischtal führenden Feldweg abzubiegen, fuhr er etwa 100 m vor dem Abbiegen mit mässiger Geschwindigkeit der Mittellinie der rund 7 m breiten Strasse entlang und gab das linke Blinkzeichen. Während des Abbiegens stiess er mit einem Personenwagen (Volvo) zusammen, der ihn links überholen wollte. Der Führer des überholenden Wagens, Wachter, hatte vorher mit grosser Geschwindigketi zwei hinter dem Taunus folgende Fahrzeuge in einem Zug überholt und übersehen, dass der Taunus gegen die Strassenmitte eingespurt war und den linken Blinker betätigte.
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B.- Das Obergericht des Kantons Aargau verfällte am 4. Oktober 1965 Steimen wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 und 39 Abs. 2 SVG sowie Wachter wegen Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG in eine Busse von je Fr. 50.-.
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C.- Steimen führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pflicht des nach links abbiegenden Fahrzeugführers, unter den in BGE 91 IV 13 genannten Umständen, insbesondere ausserhalb von BGE 91 IV, 205 (206)Strassenverzweigungen sich sorgfältig darüber zu vergewissern, ob er nicht ein nachfolgendes Fahrzeug gefährde, gelte nur gegenüber einem unmittelbar nachfolgenden, nicht aber gegenüber einem solchen, das von weiter hinten kommend mehrere Fahrzeuge nacheinander überhole.
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Diese Auffassung hält schon vor dem Wortlaut des Art. 34 Abs. 3 SVG nicht stand, der nicht bloss vom nachfolgenden Fahrzeug spricht, sondern Rücksichtnahme gegenüber allen nachfolgenden Fahrzeugen verlangt. Wie diese Bestimmung ihren Zweck erfüllen könnte, wenn der Linksabbiegende lediglich auf das nächstfolgende Fahrzeug zu achten hätte, wäre auch nicht zu ersehen. Es ist nicht verboten, auf freien und übersichtlichen Strecken zwei oder mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, wenn die nötige Vorsicht angewendet wird und der Überholende die Gewissheit hat, dass er rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann (Art. 35 Abs. 2 SVG). Unter solchen Umständen kann sich daher der ausserhalb einer Verzweigung nach links Abbiegende auch dann, wenn er sicher ist, dass der ihm unmittelbar nachfolgende Fahrzeugführer seine Absicht erkannte, nicht darauf verlassen, dass kein anderer sich von weiter hinten nähern werde und ihn links zu überholen versuchen könnte. Gerade weil mit dieser Möglichkeit gerechnet werden muss und die Gefahr, dass der Überholende das beabsichtigte Abbiegemanöver nicht rechtzeitig erkennt, in solchen Fällen besonders gross ist, hat der Linksabbiegende umsomehr Rücksicht zu nehmen und sich zu vergewissern, ob er kein nachfolgendes Fahrzeug gefährde.
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2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer alles getan habe, was ihm zugemutet werden konnte, und dass er keine Möglichkeit gehabt habe, den Wagen Wachters vor der Kollision wahrzunehmen. Hätte er sich nicht damit begnügt, vor dem Abbiegen bloss das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug im Rückspiegel zu beobachten, sondern sich pflichtgemäss durch geeignete Vorkehren, z.B. einen kurzen Sicherheitshalt, Gewissheit verschafft, ob sich nicht ein Fahrzeug von weiter hinten nähere, so hätte er den herannahenden Wagen, ungeachtet seiner Geschwindigkeit von 100 oder 110 km/Std, auf alle Fälle rechtzeitig sehen können und demzufolge mit dem Abbiegen zuwarten müssen, legte doch der Volvo bei den Abständen von nahezu 100 m, die zwischen BGE 91 IV, 205 (207)den zu überholenden Fahrzeugen eingehalten wurden, eine längere Strecke auf der linken Hälfte der gerade verlaufenden Strasse zurück. Dem Beschwerdeführer wird daher die ungenü gende Sorgfalt, mit der er nach links abbog, zu Recht als Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG zur Last gelegt.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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