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Informationen zum Dokument  BGE 83 IV 65  Materielle Begründung
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Regeste
Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen. Insbesondere seine Erklärung, er sei bereit, auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten, ändert an der Beurteilung der Besserungsaussichten nichts. Das Versprechen enthält nicht schon die Gewährleistung, dass es eingehalten wird, und ebensowenig bildet es einen Ersatz. für die nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf Vorleben und Charakter gestützte ungünstige Voraussage, zumal es der Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz aus Furcht vor dem Strafvollzug abgegeben hat, also nicht vorwiegend im Bestreben, sich zu bessern. Auch eine entsprechende richterliche Weisung, die das Versprechen des Beschwerdeführers wirkungsvoller und möglicherweise erfolgreicher gestalten würde, fällt ausser Betracht. Art. 41 Ziff. 2 StGB sieht die richterliche Weisung zur Unterstützung desjenigen vor, der die Bedingungen der Ziff. 1 bereits erfüllt. Sie kann daher nicht einem Täter zum bedingten Strafvollzug verhelfen, der ihn subjektiv nicht verdient. Eine andere Betrachtungsweise könnte zur Unbilligkeit führen, dass der finanziell besser gestellte Täter, der sich den Verzicht leisten kann, gegenüber demjenigen bevorzugt würde, der auf das persönliche Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen bleibt.
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16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1957 i.S. Morger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Art. 41 StGB; Verhältnis zwischen Ziff. 1 und 2.  
 
BGE 83 IV, 65 (65)Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen. Insbesondere seine Erklärung, er sei bereit, auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten, ändert an der Beurteilung der Besserungsaussichten nichts. Das Versprechen enthält nicht schon die Gewährleistung, dass es eingehalten wird, und ebensowenig bildet es einen Ersatz. für die nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf Vorleben und Charakter gestützte ungünstige Voraussage, zumal es der Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz aus Furcht vor dem Strafvollzug abgegeben hat, also nicht vorwiegend im Bestreben, sich zu bessern. Auch eine entsprechende richterliche Weisung, die das Versprechen des Beschwerdeführers wirkungsvoller und möglicherweise erfolgreicher gestalten würde, fällt ausser Betracht. Art. 41 Ziff. 2 StGB sieht die richterliche Weisung zur Unterstützung desjenigen vor, der die Bedingungen der Ziff. 1 bereits erfüllt. Sie kann daher nicht einem Täter BGE 83 IV, 65 (66)zum bedingten Strafvollzug verhelfen, der ihn subjektiv nicht verdient. Eine andere Betrachtungsweise könnte zur Unbilligkeit führen, dass der finanziell besser gestellte Täter, der sich den Verzicht leisten kann, gegenüber demjenigen bevorzugt würde, der auf das persönliche Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen bleibt.
 
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