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Informationen zum Dokument  BGE 83 IV 9  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Wer, wie der Beschwerdeführer, als erfahrener Alpinist ei ...
2. Fahrlässigkeit fällt dem Täter zur Last, wenn e ...
3. Er bestreitet vergeblich den adäquaten Kausalzusammenhang ...
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4. Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1957 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus.
 
 
Regeste
 
Art.18 Abs. 3, 117 StGB.Fahrlässige Tötung.  
2. Pflichten des Führers (Erw. 1 lit. a und b).  
3. Fahrlässige Verletzung der Führerpflichten auf einer ins Hochgebirge und in Gletschergebiet unternommenen Tour (Erw. 2).  
4. Rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg (Erw. 3).  
 
Sachverhalt
 
BGE 83 IV, 9 (10)A.- An Pfingsten 1954 unternahm B., der als erfahrener Alpinist galt und einen hochalpinen Skikurs der Armee sowie einen Skilehrerkurs absolviert hatte, mit seiner wenig berggewohnten und im Skifahren ungeübten Ehefrau eine Skitour ins Claridengebiet, das er früher im Sommer und im Winter wiederholt begangen hatte.
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Beide waren für die Hochgebirgstour mangelhaft ausgerüstet. Frau B. hatte keine wollene Unterwäsche mit, und die vorhandene Reserve an Unterkleidern befand sich in wasserdurchlässigen Rucksäcken. Die Ski waren lediglich mit Gurten versehen. B. führte weder einen Eispickel noch eine Schneeschaufel mit. Den Bézard-Kompass hatte er zuhause gelassen und sich unterwegs in Altdorf einen billigen Kompass gekauft, der zwar einigermassen die Nordrichtung anzeigte, indessen keine Visiervorrichtung besass, was ein Gehen nach dem Azimuth verunmöglichte.
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Am Pfingstsonntag, den 6. Juni, ca. um 05.00 Uhr brach B. mit seiner Frau vom Hotel Klausenpasshöhe mit Ziel Planurahütte auf, obschon es regnete und ihm abgeraten wurde, die geplante Tour zu unternehmen. Statt die Route über das Kammlijoch einzuschlagen, auf der er vom Klausenpass an einer gleichzeitig von der Glarner Seite aufgestiegenen Jugendorganisations-Gruppe der Sektion Uto des Schweizer Alpenclubs hätte folgen können, wählte er für den Aufstieg die ihm angeblich besser bekannte, jedoch schwierigere, längere und gefährrlichere Route Klausenpass-Kammlialp-Griesgletscher-Kammlilücke. Während die JO-Gruppe die Planurahütte um 13.00 Uhr erreicht hatte, BGE 83 IV, 9 (11)befand sich B. mit seiner Frau zu dieser Zeit erst bei der Kammlilücke. Er will zur Überwindung der Höhendifferenz zwischen Klausenpasshöhe (1948 m) und Kammlilücke (2852 m) ungewöhnlich viel Zeit benötigt haben, weil er den Weg verfehlt habe. Auch habe auf dem Griesgletscher Schneetreiben eingesetzt.
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Trotzdem sich das Wetter verschlechterte, kehrte B. nicht um. Von der Kammlilücke weg befand er sich mit seiner Frau im Nebel, weswegen er sich erneut verirrte. Zwischen 15.00 und 15.30 Uhr gab B. auf dem oberen Hüfifirn die alpinen Notsignale, sechs Rufe in der Minute, ab, die vom Hüttenwart der Planurahütte vernommen und durch Hornstösse erwidert wurden. Diese Signale wurden von B. gehört. Hüttenwart Heinrich Zweifel wiederholte in der Folge die Hornstösse, um den Verirrten den Weg zur Hütte zu weisen. Da keine Antwort mehr kam und sich niemand der Hütte näherte, begab er sich ca. um 17.00 Uhr mit zwei Mitgliedern der JO-Gruppe auf die Suche. Auf halber Strecke zum Claridenhorn sahen sie, als sich der Nebel etwas lichtete, das Ehepaar B. zunächst auf eine Entfernung von 500 m, dann auf 300 und 200 m unterhalb des Claridenhorns über dem Claridenpass. Auf die Rufe der Suchmannschaft entgegnete B. in schriftdeutscher Sprache mit "Wer sind Sie?" und "Wo sind Sie?", worauf Zweifel antwortete: "Hüttenwart Planura". B. setzte indessen mit seiner Frau den Weg fort und geriet bald wieder in den Nebel, ohne weitere Notsignale abzugeben. Die Suchmannschaft verfolgte noch ein Stück weit deren Spur, die oberhalb des Claridenpasses über den Grat hinweg auf den Claridenfirn gegen den vorderen Spitzalpelistock führte. Da Zweifel und seine Begleiter auf ihre Rufe keine Antwort mehr erhielten, kehrten sie um in der Annahme, die beiden Touristen hätten sich wieder orientiert und würden sich in die Claridenhütte begeben.
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Vom Claridenpass aus hätte B. die Planurahütte in einer halben Stunde erreichen können, während die Route nach der Claridenhütte von der Passhöhe aus mehr als 5 km BGE 83 IV, 9 (12)weit über Gletscher führt. Ohne dieses Weges sicher zu sein und sich über den Standort und die einzuschlagende Richtung zu orientieren, was bei der typischen Bänderung des aus dem Nebel auftauchenden Claridenhorns möglich gewesen wäre, ging B. mit seiner Frau über den Pass auf den Claridengletscher. Er geriet dabei in die Steilhänge des Spitzalpelifirns, wo er nur knapp einem Sturz in die Tiefe entging. Dessen wurde er sich erst gewahr, als vor und hinter ihm ein Schneebrett abrutschte und der Widerhall der stürzenden Schneemassen ihn erkennen liess, dass er sich unmittelbar über dem Abgrund befand. Er will darob einen Schock erlitten haben.
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Inzwischen war es Abend geworden und die Nacht begann hereinzubrechen. B. wagte nicht mehr weiterzugehen und entschloss sich, an einer flachen Stelle südlich des vorderen Spitzalpelistockes zu biwakieren. Ohne die einfachsten und im Bereiche des Möglichen gelegenen Schutzmassnahmen gegen ein Erfrieren seiner Frau zu treffen, liess er diese allein ein kleines Schneeloch ausheben, das lediglich zum Schutz des Kopfes ausreichte und ein völlig ungenügendes Biwak darstellte. Während B. den Mut verlor, soll seine Frau während der Nacht immer wieder aufgestanden sein, um sich vom Schnee zu befreien.
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Nach Tagesanbruch wurde sie jedoch von Schwindel befallen und erwies sich als marschunfähig. Trotz dieses bedenklichen Zustandes verliess B. seine Frau. Er machte sich um 05.00 Uhr auf den Weg zur Claridenhütte, wobei er den vollen Rucksack mitnahm. Da er es unterliess, sich bei dem nun herrschenden klaren und sonnigen Wetter über seinen Standort und die einzuschlagende Richtung zu orientieren, erreichte er im Zickzack über den Gletscher schreitend erst um 07.50 Uhr die Claridenhütte. Dem Hüttenwart Balz Marti gab er an, seine Frau beim Geissbützistock zurückgelassen zu haben. Unverzüglich brach eine Rettungskolonne auf. Durch die falsche Standortsbezeichnung irregefürt, begab sich die Rettungsmannschaft vergeblich zum Geissbützistock. Sie sah sich gezwungen, BGE 83 IV, 9 (13)die Spur Bs. zu suchen und ihr zu folgen. Um 09.30 Uhr gelangte die Rettungskolonne zum Biwak am vorderen Spitzalpelistock, wo sie Frau B. tot auffand. Hüttenwart Marti stellte fest, dass der Tod ungefähr eine halbe Stunde zuvor eingetreten war. Die Sektion der Leiche durch das gerichtlich-medizinische Institut der Universität Zürich führte zum Ergebnis, dass Frau B. infolge Unterkühlung des Körpers und Erschöpfung gestorben ist.
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B.- Am 18. April 1956 sprach das Obergericht des Kantons Glarus B. der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu einem Jahr Gefängnis.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den durch Art. 18 Abs. 3 StGB umschriebenen Begriff der Fahrlässigkeit unrichtig angewendet. Er bestreitet zudem den adäquaten Kausalzusammenhang.
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D.- Das Obergericht des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
1. Wer, wie der Beschwerdeführer, als erfahrener Alpinist eine Skitour ins Hochgebirge und über Gletschergebiet unternimmt und eine wenig berggewohnte und im Skifahren ungeübte Person, wie das unbestrittenermassen bei Frau B. der Fall war, zum Mitgehen veranlasst, gilt als Führer der Partie und ist für den schwächeren Partner verantwortlich. Er ist gleich demjenigen, der eine Gefahrenlage schafft (vgl.BGE 79 II 69E. 2 und dort zitierte Urteile) verpflichtet, an Vorsichts- und Schutzmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um einen Unfall zu verhüten. Seine Verantwortung steht unter solchen Verhältnissen derjenigen nicht nach, die dem berufsmässigen Tourenleiter auf Berg- und Skifahrten für die Sicherheit der ihm anvertrauten Person obliegt und allgemein den BGE 83 IV, 9 (14)Führer nicht bloss moralisch, sondern rechtlich verpflichtet. Dazu kam für den Beschwerdeführer die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB), die grundsätzlich der Sorge um das eigene Wohlbefinden vorgeht (BGE 79 II 127).
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a) Pflicht des Führers ist es, vor Antritt der Tour sorgfältig zu prüfen, ob bei den gegebenen Witterungs- und Routenverhältnissen, der körperlichen Eignung und dem technischen Können der zu führenden Person die geplante Berg- oder Skifahrt überhaupt durchgeführt werden soll. Er wird sich dabei auch vergewissern, ob der Partner und er selbst genügend ausgerüstet seien. Wer eine Tour ins Hochgebirge und in Gletschergebiet unternimmt, muss als Führer darauf bedacht sein, dass die Bekleidung den Rauheiten der Natur und der Unbill des Wetters, das sich rasch ändern kann, angepasst sei. Darauf hat er vor allem zu achten, wenn die Tour bei schlechtem Wetter angetreten wird. Das gilt nicht bloss für die Bekleidung, sondern ebensosehr für die übrige Ausrüstung des Bergsteigers oder Skifahrers (Seil, Pickel, Schaufel, Felle, Kompass usw.). Sie muss so beschaffen sein, dass die richtige Durchführung der Tour selbst bei Eintritt ungünstiger Umstände ordentlicherweise gewährleistet ist und Gefahren, mit denen gerechnet werden muss, wirksam begegnet werden kann. Hangen doch Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Führer und Geführtem erfahrungsgemäss zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Ausrüstung ab. Der verantwortungsbewusste Führer unternimmt daher keine schwierige und gefahrvolle Hochgebirgstour, ohne die hiefür notwendige Ausrüstung zu besitzen.
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b) Ferner versteht sich von selbst, dass er für die Sicherheit der ihm anvertrauten Person von Anfang bis Ende der Tour besorgt sein muss, zumal wenn diese, wie im vorliegenden Fall, wenig berggewohnt ist. Er hat auf ihre Unerfahrenheit und fehlende Übung im Bergsteigen und Skifahren angemessen Rücksicht zu nehmen, ihrem entsprechend grösseren Kräfteverbrauch und der erhöhten Ermüdbarkeit Rechnung zu tragen und sie sowohl im Auf- BGE 83 IV, 9 (15)wie im Abstieg nicht zu überanstrengen. Treten im Verlaufe der Tour Schwierigkeiten auf, ist in jedem Fall besondere Sorgfalt geboten.
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a) Pflichtgemässe Vorsicht und Überlegung hätten ihn schon vom Antritt der Tour abhalten sollen. Steht doch nach dem angefochtenen Urteil fest, dass es beim Abmarsch von der Klausenpasshöhe regnete und B. von der Tour abgeraten worden war. Dass er sich dennoch auf den Weg machte, könnte ihm nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er einen bergtüchtigen Mann als Partner bei sich gehabt hätte. Indessen musste er mit der Frau rechnen, die nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz eine eher zarte, wenn nicht gar schwächliche Natur war und der die Eignung für die geplante Bergfahrt fehlte. Dass Frau B. ihren Mann in seinem Vorhaben bestärkte und sich ebenfalls nicht bewegen liess, auf die Tour zu verzichten, vermag diesen als verantwortlichen Führer sowenig zu entlasten, wie der Umstand, dass der Regen bei Abmarsch "etwas nachliess". Das wäre nur von Bedeutung, wenn zugleich Aussicht auf Wetterbesserung bestanden hätte. Damit konnte B. jedoch nicht in guten Treuen rechnen. Vor allem aber fällt ihm zur Last, dass er ein solches Wagnis ohne entsprechende Ausrüstung in Kauf nahm. Jeder Alpinist von einiger Erfahrung weiss, dass im Frühjahr Temperaturstürze im Hochgebirge häufig sind, weswegen warme Wäsche zum notwendigen Ausrüstungsbestand gehört. Daran fehlte es besonders Frau B. Was an Reserveunterkleidern vorhanden war, wurde zudem in wasserdurchlässigen Rucksäcken mitgetragen und BGE 83 IV, 9 (16)war damit dem Regen ausgesetzt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft den Beschwerdeführer weiter deswegen, weil er sich trotz der schlechten Witterungsverhältnisse mit einem völlig ungenügenden Kompass begnügte und weder einen Eispickel noch eine Schneeschaufel mitführte. Auch hätte er bedenken müssen, dass die Ski mit Gurten statt mit Fellen versehen waren, was die Gefahr einer vorzeitigen Übermüdung erheblich erhöhte. Unter solchen Umständen diese Hochgebirgstour zu unternehmen, war unverantwortlich und mit der Sorgfaltspflicht des gewissenhaften Führers unvereinbar.
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b) Wollte der Beschwerdeführer schon nicht auf die Tour verzichten, gebot die elementarste Vorsicht, bei dem schlechten Wetter die kürzeste und leichteste Route zu wählen. Auch das hat B. nicht getan. Dabei vermag ihn nicht zu entlasten, dass er den Weg über Kammlialp-Griesgletscher-Kammlilücke angeblich besser kannte als die Route über das Kammlijoch. Hierauf brauchte er nicht Rücksicht zu nehmen, weil er, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, einer JO-Gruppe des SAC hätte folgen können. Ein Verirren wäre in diesem Fall kaum möglich gewesen.
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c) Weiter fällt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er nicht rechtzeitig umkehrte. Nachdem er sich schon im Anstieg zur Kammlilücke verirrte und sich das Wetter verschlechterte, hätte er vernünftigerweise erkennen müssen, dass er sich in dieser Gegend nicht mehr sicher orientieren könne und die Schwierigkeiten noch anwachsen würden. Zudem musste er sich sagen, dass eine Fortsetzung der Tour unter solchen Umständen unweigerlich zu einer Überanstrengung und damit zu einer erheblichen Gefährdung seiner bergungewohnten Frau führen werde. Eine Umkehr drängte sich auf und wäre auf dem Griesgletscher umso leichter gewesen, als B. noch seiner eigenen Spur hätte folgen können. Dass er, einmal auf der Kammlilücke angelangt, nicht mehr umkehrte, mag begreiflich erscheinen. Indessen musste sich in der Folge das Fehlen eines zuverlässigen BGE 83 IV, 9 (17)Kompasses besonders nachteilig auswirken, weil die Planurahütte nicht in gerader Linie, sondern nur in einem Bogen über den Hüfifirn erreicht werden kann. Bei dem schlechten Wetter war daher eine sichere Orientierung ohne guten Kompass unmöglich. Darin lag auch der Grund, warum sich B. beim Abstieg vom Claridenpass erneut verirrte, in bedrohliche Nähe eines Absturzes geriet und den Weg zur Claridenhütte nicht mehr fand.
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d) Eine grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit liess er sich ferner zuschulden kommen, als er nach den vielfachen Schwierigkeiten und dem langen March die Verbindung, welche auf seine Notrufe durch Hornstösse des Hüttenwarts von Planura und die später sich stets wiederholenden Signale der Suchmannschaft hergestellt war, in unverständlicher Weise abbrach. Statt die Rufe der sich auf ca. 200 m genäherten Rettungsmannschaft zu erwidern, in der Schallrichtung zu laufen oder zumindest anzuhalten, zog B. seines Weges weiter. Dass er damit das Leben seiner durch die grosse Anstrengung übermüdeten Ehefrau leichtfertig aufs Spiel setzte, steht ausser jedem Zweifel.
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e) An der erforderlichen Vorsicht liess es der Beschwerdeführer auch fehlen, als er, gezwungen die Nacht in Schnee und Eis zu verbringen, keinerlei Massnahmen traf, um seine Frau gegen die Kälte zu schützen. Musste er sich doch der drohenden Erfrierungsgefahr bewusst sein und als verantwortlicher Führer alles Zumutbare zu deren Abwendung vorkehren. Zwar kam die Erstellung eines den Umständen genügenden Biwaks mangels Schneeschaufel, womit sich der Beschwerdeführer hätte ausrüsten müssen, nicht in Betracht. Indessen hätte er seiner Frau zumindest behilflich sein können, das von ihr ausgehobene Schneeloch so zu vertiefen, dass es dem ganzen Körper einigermassen Schutz bot. Das wäre mit den zur Verfügung stehenden Mitteln durchaus möglich gewesen. B. hätte mit dem Hinterteil eines Skis Schneewürfel ausheben oder aus dem gefallenen Neuschnee ein Schutzmäuerchen errichten können. Dass er dies unterliess, fällt BGE 83 IV, 9 (18)ihm zur Last. Daran ändert nichts, dass er zuvor infolge des Absturzes eines Schneebretts angeblich einen Schock erlitt. Wie die Vorinstanz in für den Kassationshof verbindlicher Weise feststellt, war dessen Wirkung nur vorübergehender Natur.
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f) Für einen erfahrenen Alpinisten völlig unverständlich war es schliesslich, die erschöpfte Frau in den kältesten Morgenstunden zu verlassen. Dass B. auf seinen Marsch in die Claridenhütte auch noch den vollen Rucksack mitnahm, statt alles Entbehrliche an Kleidern an seine Frau abzugeben, stellt weiter eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar.
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g) Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht der Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB bezichtigt haben soll. Nach ihrer für den Kassationshof verbindlichen Tatsachenfeststellung, von welcher die Beschwerde unzulässigerweise abweicht (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), liegt es auf der Hand, dass B. nicht die Vorsicht beachtete, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war.
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3. Er bestreitet vergeblich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem ihm zur Last fallenden Verhalten und dem Tod seiner Frau. In vielfacher Weise hat er auf der Hochgebirgstour seine Pflichten als verantwortlicher Führer schuldhaft verletzt und damit Fahrlässigkeit an Fahrlässigkeit gereiht, von denen jede für sich allein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem tödlichen Unfall hätte führen können. Dass die einzelne Pflichtwidrigkeit die alleinige und unmittelbare Ursache des Erfolges sei, ist zur Annahme des rechtserheblichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich (BGE 68 IV 19,BGE 73 IV 232, BGE 81 IV 138). Vorliegend kann übrigens hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Ursachenfolge kein Zweifel bestehen. Die verschiedenen Fahrlässigkeiten, deren Kette nie abriss, führten zunächst zur Überanstrengung und in der Folge zur Übermüdung und Erschöpfung der Frau, die BGE 83 IV, 9 (19)schliesslich, was der Beschwerdeführer hätte voraussehen und verhindern können, schutzlos dem Erfrierungstod preisgegeben war.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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