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Informationen zum Dokument  BGE 81 IV 191  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a AO wird mit Busse oder Haft bestraf ...
2. Nicht bestritten ist, dass die vom Beschwerdegegner durchgef&u ...
3. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass er das Inserat bew ...
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43. Urteil des Kassationshofes vom 17. Juni 1955 i. S. Statthalteramt Zürich gegen Hodel.
 
 
Regeste
 
1. Art. 1 Abs. 1 AO. Ankündigung vorübergehender besonderer, vom Verkäufer sonst nicht gewährter Vergünstigungen (Erw. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 81 IV, 191 (192)A.- Fritz Hodel, der sich seit Jahren in Zürich als Liquidator betätigt und dabei namentlich private Haushaltungseinrichtungen versilbert und Handelsware in amtlich bewilligten Teil- oder Totalausverkäufen absetzt, kaufte am 15. März 1954 dem mit Möbel- und Dekorationsstoffen handelnden J. Coray zur Säuberung seines Lagers etwa 25 000 m solcher Stoffe ab und kündigte deren Verkauf, ohne die zuständige Behörde um eine Bewilligung ersucht zu haben, am 23., 24., 26. und 30. März 1954 in vier Zeitungen durch folgendes Inserat an:
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"Interessantes Angebot! Möbel- und Dekorationsstoffe. Zirka 25 000 Meter schöne, moderne Stoffe: (folgt Aufzählung).
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Auch interessant für Wiederverkäufer sowie für Polster- und Tapeziergeschäfte.
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Preise von Fr. 2.- bis 29.-.
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Freie Besichtigung und Verkauf ab Mittwoch, den 24. März 1954, täglich geöffnet von 9-17 Uhr im Foyer des Hotels Limmathaus, Limmatstrasse 118 ...
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Fritz Hodel (Privat-Adresse: Steinwiesstrasse 32, Zürich 7). Telephon 34 19 73."
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Der Verkauf dauerte knapp vierzehn Tage.
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B.- Am 15. April 1954 verfällte das Statthalteramt Zürich Hodel in eine Busse von Fr. 300.--, weil er Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Verordnung vom 16. April 1947 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) übertreten habe.
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Auf das Begehren Hodels um gerichtliche Beurteilung sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten frei.
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Entgegen dem Antrage des appellierenden Statthalteramtes bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 1954 den Freispruch. Zur Begründung führte es aus: Die Inserate hätten nicht den Eindruck erweckt, dass Hodel im Verhältnis zu den von ihm sonst verlangten BGE 81 IV, 191 (193)Preisen besondere Vergünstigungen gewähre. Sie hätten zwar auf eine günstige Kaufsgelegenheit hingewiesen, jedoch zum Ausdruck gebracht, dass Hodel in der Regel nicht mit solchen Waren Handel treibe. Das habe vor allem daraus abgeleitet werden müssen, dass als Verkaufsraum die Vorhalle eines Hotels angegeben und nicht eine Geschäfts-, sondern eine Privatadresse des Veranstalters sowie dessen private Telephonnummer genannt worden seien. Zudem seien nicht besondere Vergünstigungen angekündet worden. Hodel habe in den Inseraten nur von einem "interessanten Angebot", das er auch als "interessant für Wiederverkäufer" bezeichnet habe, gesprochen. Wenn er ein Ladengeschäft führen würde, könnte aus einer solchen Ankündigung unter Umständen abgeleitet werden, dass er im Verhältnis zu seinen sonstigen Preisen ein besonders günstiges Angebot mache. Da er jedoch nur von Zeit zu Zeit mit ganz verschiedenen Artikeln Gelegenheitsverkäufe durchführe, habe den Inseraten nicht entnommen werden können, dass er für bestimmte, früher von ihm teurer verkaufte Artikel besondere Vergünstigungen gewähre.
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C.- Das Statthalteramt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.- Hodel beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
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Unter Verkaufsveranstaltungen versteht diese Bestimmung die in Art. 1 Abs. 1 AO als "Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen" bezeichneten. Sie sind daselbst BGE 81 IV, 191 (194)umschrieben als "Veranstaltungen des Detailverkaufes, bei denen dem Käufer durch öffentliche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorübergehend besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen zukommen werden". Art. 2 AO zählt sie auf und erwähnt dabei insbesondere die Totalausverkäufe zur Räumung aller und die Teilausverkäufe zur Räumung bestimmter Warenbestände (Abs. 1 lit. a und b).
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Diese Frage lässt sich entgegen der Auffassung des Obergerichtes nicht deshalb verneinen, weil aus den Inseraten geschlossen werden kann, der Beschwerdegegner treibe in der Regel nicht mit Waren der angekündeten Art Handel. Die Ausverkaufsordnung sagt nicht, sie gelte nur für Leute, die in der Regel mit Waren der angekündeten Art Handel treiben. Vor allem entgeht ihr nicht, wer inskünftig mit solchen Waren "in der Regel" oder sogar überhaupt nicht mehr handeln will. Das ergibt sich deutlich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AO, wonach insbesondere gerade der unter die Verordnung fällt, der den Verkauf durchführt, weil er sein Geschäft oder einzelne Warengattungen oder Verkaufsabteilungen aufgeben will. Der Verordnung entgeht aber auch nicht, wer bisher noch nie oder nur gelegentlich Waren der angekündeten Art verkauft hat. Gegenteiliges lässt sich nicht daraus schliessen, dass Art. 1 Abs. 1 die Ankündigung besonderer, vom Verkäufer sonst nicht gewährter Vergünstigungen voraussetzt. Damit sind die Vergünstigungen gemeint, die in Zukunft vom Verkäufer nicht mehr eingeräumt werden, sei es, weil er alsdann überhaupt Waren der betreffenden Art nicht mehr verkaufen BGE 81 IV, 191 (195)will, sei es, weil er die Verkaufsbedingungen zu erschweren beabsichtigt. Ob eine Vergleichung mit bisherigen Bedingungen des Verkäufers möglich ist, kann nicht entscheidend sein, weil die Käufer nicht dadurch angelockt werden, dass ihnen vor Augen geführt wird, sie könnten nun günstiger einkaufen als bisher, sondern dadurch, dass ihnen der Verkäufer vorträgt, sie könnten später nicht mehr so günstig einkaufen wie jetzt. Die Vergleichung mit der Zukunft, nicht mit der Vergangenheit, interessiert den Käufer. Wer Waren bestimmter Art nur einmal absetzt und die Werbung durch Hinweis auf die besonderen Vorteile des Angebotes und dessen vorübergehende Natur betreibt, schädigt denn auch den regulären Handel in gleicher Weise wie der Geschäftsmann, der mit den durch solche Werbemethoden verkauften Waren schon vorher gehandelt hat. Es ist nicht zu ersehen, weshalb jemand, der erstmals Waren bestimmter Art vertreibt, anders sollte vorgehen dürfen als andere Geschäftsleute. Er darf wie jeder den Detailverkauf zwar ankünden und auch seine Preise und sonstigen Verkaufsbedingungen bekanntgeben, aber nicht darauf hinweisen, dass sie besonders günstig seien und nur vorübergehend gewährt würden.
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Der Beschwerdegegner hat diese Schranken erlaubter Reklame überschritten. Aus der Beschränkung des Angebotes auf "zirka 25 000 Meter" in Verbindung mit der Angabe, dass der Verkauf ab einem bestimmten Tage in der Vorhalle eines bestimmten Hotels stattfinde und der Verkäufer anderswo unter seiner Privatadresse zu erreichen sei, musste der Leser schliessen, dass ein bestimmter Posten Ware liquidiert werde und nachher solche Ware beim Beschwerdegegner nicht mehr zu erhalten sei. Die Inserate betrafen somit, für den Leser erkennbar, eine vorübergehende Kaufsgelegenheit (vgl.BGE 78 IV 124). Sie begnügten sich auch nicht damit, die Verkaufsbedingungen bekanntzugeben, sondern wiesen darauf hin, dass diese besonders günstig seien. Das ergibt sich aus der Ankündigung als "interessantes" Angebot, das auch für Wiederverkäufer BGE 81 IV, 191 (196)sowie für Ploster- und Tapeziergeschäfte "interessant" sei. Damit sagte der Beschwerdegegner nicht lediglich, er verkaufe billig. Vielmehr betonte er im Zusammenhang mit der mengenmässigen Begrenzung des Angebotes die besondere Vergünstigung, die mit der Beendigung des Verkaufes aufhöre (vgl.BGE 78 IV 125). Der Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 lit. a AO ist daher objektiv erfüllt; denn eine Bewilligung der Behörde zur Durchführung des Verkaufes hatte der Beschwerdegegner nicht eingeholt.
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Dem Beschwerdegegner kommt auch nicht Rechtsirrtum im Sinne des Art. 20 StGB zugute. Diese Bestimmung ist nicht schon anwendbar, wenn der Täter Gründe hatte, die Tat nicht für strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn sie die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschuldigen vermögen (BGE 78 IV 181mit Zitaten). Das Gefühl, kein Unrecht zu tun, fehlte indessen dem Beschwerdegegner, hat er doch am 8. Mai 1954 vor dem Statthalteramt ausgesagt, er habe sich weder bei dieser Behörde noch bei der Kantonspolizei über die Zulässigkeit der Veranstaltung erkundigt, weil er nach seinen Erfahrungen doch die Antwort erhalten hätte, sie dürfe nicht stattfinden. Da er die Erkundigung unterlassen hat, könnte übrigens auch nicht gesagt werden, der behauptete Irrtum habe auf zureichenden Gründen beruht.
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BGE 81 IV, 191 (197)Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 1954 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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