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Informationen zum Dokument  BGE 143 III 102  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr ...
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15. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Y. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
4A_685/2016 vom 7. Februar 2017
 
 
Regeste
 
Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht.  
 
Sachverhalt
 
BGE 143 III, 102 (102)A. Am 4. April 2012 ersuchte die heutige A. AG den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja darum, ihr zu gestatten, den Betrag von Fr. 282'558.15 gerichtlich zu hinterlegen, und eine Hinterlegungsstelle zu bezeichnen. Sie machte geltend, die X. AG (Beschwerdeführerin) und die Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) hätten mit ihr einen Werkvertrag über Gipserarbeiten am Haus U. abgeschlossen. Darin seien die beiden Unternehmen als "ARGE Y. GmbH / X. AG" bezeichnet worden. Nach Abschluss der Gipserarbeiten, aber noch bevor die Schlusszahlung geleistet worden sei, seien zwischen den beiden Unternehmen Streitigkeiten betreffend Aufteilung der Zahlungen innerhalb der ARGE entstanden. Da die Gefahr einer Doppelzahlung bestehe, die Forderung "gegenüber der ARGE" jedoch anerkannt sei und lediglich die Zahlungsempfängerin nicht feststehe, sei vorliegend die gerichtliche Hinterlegung zu bewilligen. Die Y. BGE 143 III, 102 (103)GmbH stimmte dem Gesuch zu, wogegen die X. AG seine Abweisung verlangte. Mit Entscheid vom 6. Juni 2012 bezeichnete der Einzelrichter die Kasse des Bezirksgerichts als Hinterlegungsstelle für den anerkannten Werklohnausstand.
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In einem Schreiben an die drei erwähnten Parteien vom 18. Dezember 2015 hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, dass das in dieser Sache von der X. AG gegen die A. AG angehobene Verfahren mit Entscheid vom 25. August 2015 inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei. Gleichzeitig bat er die Parteien um Mitteilung bis am 28. Dezember 2015, wohin die in diesem Zusammenhang beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Werklohnsumme von Fr. 282'558.15 weiterzuleiten sei. Im Säumnisfall würde sie der A. AG erstattet. Innert Frist liess sich bloss die X. AG vernehmen. Sie begehrte, aus dem hinterlegten Betrag seien ihr Fr. 103'854.- zuzüglich Verzugszinsen auszuzahlen (Rechtsbegehren 1); eventualiter sei der Y. GmbH Frist zur Einleitung einer Klage gegen sie (die X. AG) anzusetzen, mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Klageanhebung aus dem hinterlegten Betrag Fr. 103'854.- zuzüglich Verzugszinsen der X. AG ausbezahlt würden (Rechtsbegehren 2); subeventualiter sei der hinterlegte Betrag samt aufgelaufener Zinsen "zuhanden der einfachen Gesellschaft der beiden Gesuchsgegnerinnen auf das Klientengelder-Abwicklungskonto des Unterzeichneten zu überweisen" (Rechtsbegehren 3). Der Bezirksgerichtspräsident stellte die Eingabe der A. AG und der Y. GmbH zu und räumte diesen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Erstere führte aus, dass die Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung zu ihren Gunsten erfolgt sei und die interne Aufteilung sie nichts angehe. Letztere beantragte, die gesamte hinterlegte Summe sei "weiterhin beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt zu belassen". Eventualiter sei der X. AG Frist zur Einleitung einer Klage gegen sie (die Y. GmbH) anzusetzen, mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Klagefrist der hinterlegte Gesamtbetrag an die Y. GmbH auszuzahlen sei. Die X. AG brachte in ihrer Vernehmlassung zu den beiden Eingaben vor, nachdem sich die A. AG und die Y. GmbH innert der ersten angesetzten Frist nicht hätten vernehmen lassen, seien ihre Stellungnahmen aus dem Recht zu weisen.
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Am 18. März 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht die Anträge der X. AG ab und entschied, der hinterlegte Betrag verbleibe einstweilen beim Bezirksgericht. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Schweizerische Zivilprozessordnung sehe nicht BGE 143 III, 102 (104)vor, dass bei einem Prätendentenstreit der einen Gläubigerin Frist zur Klageanhebung gegen die andere angesetzt werden könne. (...) Die von der X. AG gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 31. Oktober 2016 ab. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen der X. AG ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen:
 
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2.1 Gemäss Art. 96 OR ist der Schuldner insbesondere zur Hinterlegung wie beim Verzug des Gläubigers berechtigt, wenn die Erfüllung der schuldigen Leistung infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen kann. Art. 168 OR kommt als Spezialfall von Art. 96 OR zur Anwendung, wenn streitig ist, wem eine Forderung zusteht (Urteil 4A_511/2007 vom 8. April 2008 E. 2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 III 348). Nach Abs. 1 der Bestimmung kann sich der Schuldner durch die gerichtliche Hinterlegung befreien. Die befreiende Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn ihre Voraussetzungen gemäss Bundesrecht erfüllt sind. Dieses schreibt nicht schon dem Hinterlegungsrichter eine entsprechende Prüfung vor, sondern trägt ihm nur die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle auf (Art. 92 Abs. 2 OR). Ob der Hinterlegung befreiende Wirkung zukommt, entscheidet erst der ordentliche Richter, falls der angebliche Gläubiger trotz der Hinterlegung den Schuldner auf Erfüllung belangt (BGE 105 II 273 E. 2 S. 276 mit Hinweisen; Urteil 4A_511/2007 vom 8. April 2008 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 134 III 348).
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Nach dem Prozessrecht einzelner Kantone hatte der Hinterlegungsrichter im Falle von Art. 168 Abs. 1 OR die Möglichkeit, einem der beiden Ansprecher (und zwar demjenigen, welcher den Rechtsschein gegen sich hat) Frist zur Klage gegen den andern anzusetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag bei Nichteinhaltung der Frist dem andern herausgegeben würde (siehe für die zürcherische Praxis im Einzelnen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF110084 vom 30. August 2011 E. 8.3 mit Hinweisen). Ob BGE 143 III, 102 (105)derartige Vorschriften des kantonalen Prozessrechts mit dem Bundesrecht vereinbar waren, wurde in der Literatur angezweifelt (siehe etwa STAEHELIN, Die Hinterlegung zu Handen wes Rechtes und der Prätendentenstreit, BJM 1972 S. 234), vom Bundesgericht indessen offen gelassen (BGE 87 III 14 E. 2a S. 21). Unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung, die sich darauf beschränkt, die Hinterlegung eines streitigen Betrages nach Art. 168 Abs. 1 OR in Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO dem summarischen Verfahren zuzuweisen, besteht für eine derartige Anordnung jedenfalls keine Grundlage mehr (so ausdrücklich JENT-SŘRENSEN, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 250 ZPO; siehe auch GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 168 OR).
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2.2 Der Entscheid der Vorinstanz, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht stattzugeben, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann ihn jedenfalls nicht durch die Behauptung als bundesrechtswidrig ausweisen, der Hinterlegungsrichter habe dafür zu sorgen, dass die Hinterlegung so bald wie möglich beendet werden könne. Denn das Gesetz enthält keine dahingehende Pflicht. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass in diesem Punkt kein Raum für richterliche Lückenfüllung besteht. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht dargelegt wird, hat es jede Partei in ihren Händen, mittels Klage eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Dass die Klägerrolle die von der Beschwerdeführerin genannten Nachteile mit sich bringen kann (ungünstiger Gerichtsstand, Vorschusspflicht, Risiko bereits bestehender Rechtshängigkeit), ist keine Besonderheit der Hinterlegung nach Art. 168 Abs. 1 OR und wäre im Übrigen auch nicht zu vermeiden, wenn das Gericht einer Partei Frist zur Klage ansetzen würde. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. (...)
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