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Informationen zum Dokument  BGE 128 III 470  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. In der von B. für eine Forderung von Fr. 493'486.- eingel ...
4. Die vom Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens  ...
5. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte nach dem Gesagt ...
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85. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. (Beschwerde)
 
 
7B.125/2002 vom 10. September 2002
 
 
Regeste
 
Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG).  
 
BGE 128 III, 470 (470)Aus den Erwägungen:
 
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Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A. am 22. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 1. Juli 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. (...)
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4.1 Der (indirekte) Hinweis auf die Bestimmungen zum Betreibungsbegehren hat nicht zur Folge, dass für das Betreibungsamt die Ausgangslage beim Abfassen der Konkursandrohung die gleiche wäre wie bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls. So steht es dem Schuldner, der gegen den auf lückenhaften Angaben des Betreibungsbegehrens beruhenden Zahlungsbefehl seinerzeit nicht Beschwerde geführt hat, nicht zu, die Konkursandrohung unter Berufung auf diese Lückenhaftigkeit anzufechten (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 160 SchKG; vgl. auch BGE 79 III 58 E. 2 S. 62 f.). Soweit die Beschwerdeführerin sollte geltend machen wollen, es sei schon im Zahlungsbefehl nicht die wirkliche Adresse von B. vermerkt worden, hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten gehabt.
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Es ist zu bedenken, dass der Frage der Identität des Gläubigers im Zeitpunkt der Ausstellung der Konkursandrohung nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt wie bei der Einleitung der Betreibung. Das gilt besonders dort, wo der Betriebene - wie hier die Beschwerdeführerin - Recht vorgeschlagen hat und der Gläubiger somit in einem richterlichen Verfahren die Rechtsöffnung hat erwirken müssen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Aberkennungsklage ist zudem die Frage der Wahl des Gerichtsstandes für BGE 128 III, 470 (472)betreibungsrechtliche Klagen, die mit der Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers im Zahlungsbefehl gewährleistet sein soll (dazu BGE 47 III 121 E. 1 S. 123), gegenstandslos. Es trifft sodann zu, dass das Bundesgericht verschiedentlich erklärt hat, dem betriebenen Schuldner müsse auch ermöglicht werden, die Zahlung statt an das Betreibungsamt direkt an den Gläubiger zu leisten (BGE 87 III 54 E. 3 S. 59; BGE 47 III 121 E. 1 S. 123). Wo der Gläubiger eine Drittperson mit der Einleitung der Betreibung und deren Fortsetzung betraut hat, ist dem Interesse an einer allfälligen Tilgung der Forderung ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens indessen hinreichend Genüge getan, wenn der Schuldner die Möglichkeit hat, die Zahlung über die bevollmächtigte Person vorzunehmen.
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4.2 Mithin ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt vor der Ausstellung der Konkursandrohung nicht abzuklären hat, ob die Angaben zum Wohnort des Betreibungsgläubigers (noch) zutreffen, und dass die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Änderung nicht zur Aufhebung der Konkursandrohung führen kann. Dass hier Umstände vorgelegen hätten, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der in Frage stehenden Adresse ergeben hätte und die das Betreibungsamt hätten veranlassen sollen, den Vermerk in der Konkursandrohung zu aktualisieren, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt als Wohnort von B. das eingesetzt hat, was sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Fortsetzungsbegehren angeführt worden war. Die gleiche Adresse fand sich übrigens auch im Rubrum des dem Fortsetzungsbegehren zugrunde liegenden Entscheids vom 15. März 2002, worin der Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom Rückzug der Appellation der Beschwerdeführerin gegen das zu ihren Ungunsten ausgefallene Aberkennungsurteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X. vom 20. Dezember 2000 Vormerk nahm.
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