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| Bearbeitung, zuletzt am 15. Aug. 2010, durch: DFR-Server (automatisch) | ||
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43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung |
| vom 29. Mai 2000 |
| i.S. M.S. gegen A.A. und Obergericht des Kantons Luzern |
| (staatsrechtliche Beschwerde) | |
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Regeste |
| Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB bei umstrittener internationaler Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 IPRG); Einfluss von im Ausland erwirkten und im Zivilstandsregister eingetragenen Statusänderungen (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 27 f. ZStV). |
| Ist glaubhaft gemacht, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz möglicherweise nicht anerkannt werden kann, und ist somit zweifelhaft, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, darf der schweizerische Scheidungsrichter ohne Verletzung der Verfassung vorsorgliche Massnahmen treffen. Daran vermögen im Ausland erwirkte Statusänderungen, die bereits im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, nichts zu ändern, weil der Scheidungsrichter die Einträge nach Art. 42 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 und 55 ZStV nötigenfalls berichtigen kann (E. 4b). | |
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Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 15. September 1999 wurden A.A. (Klägerin) und M.S. (Beklagter), die sich 1995 in Jordanien verheiratet hatten, geschieden. Zwischen den Parteien ist zur Zeit das Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern hängig, in dem über die internationale Zuständigkeit der Luzerner Gerichte gestritten wird. Der Präsident des Amtsgerichts H. hatte mit Entscheid vom 27. Februar 1998 im Verfahren nach Art. 145 aZGB die 1996 geborene Tochter der Parteien unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht gewährt. Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.- für diese selbst und von Fr. 700.- zuzüglich Kinderzulage für das Kind zu entrichten (Dispositiv-Ziff. 4). Auf Rekurs des Beklagten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Mai 1998 die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
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Der beklagte M.S. ersuchte das Obergericht, Dispositiv-Ziff. 4 des amtsgerichtlichen Entscheids vom 27. Februar 1998 aufzuheben, A.A. persönlich keinen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen und denjenigen für die Tochter auf Fr. 300.- im Monat herabzusetzen. | 2 |
Die staatsrechtliche Beschwerde von M.S., mit der er hauptsächlich die Aufhebung des obergerichtlichen Renten- und Kostenentscheids beantragt hat, bleibt erfolglos u. a.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
aus folgenden Erwägungen:
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Erwägung 4 | |
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Die Anerkennung eines ausländischen Urteils kann unter anderem von der Frage abhängen, ob das ausländische Verfahren vor dem in der Sache identischen schweizerischen rechtshängig gemacht worden ist. Denn danach richtet sich die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis (Art. 9 und 25 lit. a IPRG (SR 291); BGE 124 III 83 E. 5a und 5b; 123 III 414 E. 6c und 6d; 118 II 188 E. 3b). Art. 29 Abs. 3 IPRG sieht vor, dass über die Anerkennung die angerufene inländische Behörde vorfrageweise befinden kann, wobei sich das Gesetz nicht dazu äussert, in welchem Stadium des schweizerischen Verfahrens diese Frage beurteilt werden muss. In der Literatur wird mehr oder weniger deutlich die Auffassung vertreten, dafür stehe primär das Verfahren über die Hauptsache, vorliegendenfalls das Scheidungsverfahren zur Verfügung (VOLKEN, in: IPRG-Kommentar, N. 37 und 39 zu Art. 25 IPRG sowie N. 7 und 9 zu Art. 29 IPRG; BERTI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 14 f. zu Art. 29 IPRG; SIEHR, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 14 zu Art. 65 IPRG; DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire de loi fédérale du 18 décembre 1987, 2. Auflage 1997, N. 1 zu Art. 29 IPRG und N. 2 zu Art. 65 IPRG). Vor diesem Hintergrund ist denn auch Art. 62 Abs. 1 IPRG zu sehen, wonach in der Schweiz Massnahmen so lange angeordnet werden dürfen, als die Unzuständigkeit des schweizerischen Richters nicht offensichtlich oder nicht rechtskräftig festgestellt ist; der Inhalt der Massnahmen richtet sich nach Art. 137 ZGB, bzw. vor dessen Inkrafttreten nach Art. 145 aZGB (Art. 62 Abs. 2 IPRG; BGE 116 II 97 E. 5; DUTOIT, a.a.O. N. 1 f. zu Art. 62 IPRG; VOLKEN, a.a.O. N. 3 bis 6 | 6 |
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb nicht glaubhaft gemacht sein soll, dass das ausländische Scheidungsurteil möglicherweise nicht | 7 |
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