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Informationen zum Dokument  BGE 123 III 31  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach Art. 727c Abs. 1 OR müssen die Revisoren vom Verw ...
2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass L. einziger Verwaltungsr ...
3. c) Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin au ...
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5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1997 i.S. P. AG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 727c und Art. 727d Abs. 3 OR. Unabhängigkeit der Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft.  
Mit dem Unabhängigkeitserfordernis unvereinbar ist es, dass zwei Gesellschaften bzw. ihre Organe sich gegenseitig prüfen (E. 2).  
Die in Art. 727c Abs. 2 OR vorgesehene Abschwächung des Unabhängigkeitserfordernisses bleibt auf Konzernverhältnisse beschränkt (E. 3c).  
 
Sachverhalt
 
BGE 123 III, 31 (31)L. amtiert sowohl in der L. AG als auch in der P. AG als einziger Verwaltungsrat. Die L. AG ist Revisionsstelle der H. AG.
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Mit Schreiben vom 18. April 1996 ersuchte die P. AG das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die H. AG als ihre Revisionsstelle im Handelsregister einzutragen. Das Handelsregisteramt verweigerte mit Verfügung vom 25. April 1996 die Eintragung mit der Begründung, dass die in Art. 727c OR verlangte Unabhängigkeit der Revisionsstelle offensichtlich nicht gegeben sei.
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BGE 123 III, 31 (32)Die Beschwerde, welche die P. AG gegen diese Verfügung ergriff, wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 11. Juli 1996 ab.
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Die P. AG hat gegen den Entscheid der Justizdirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die das Bundesgericht abweist.
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Aus den Erwägungen:
 
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Diese Bestimmungen wurden anlässlich der Aktienrechtsnovelle von 1991 mit dem Ziel eingeführt, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle zu verschärfen. Das bisherige Recht schrieb hinsichtlich der äusseren Stellung der Revisoren nur vor, dass diese nicht Mitglieder des Verwaltungsrats oder Angestellte der Gesellschaft sein durften; im übrigen galt die Unabhängigkeit einzig als Frage der inneren Einstellung und der Charakterstärke der Revisoren, d.h. ihrer tatsächlichen Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene Interessen zum Rechten zu sehen und das Richtige zu tun (vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5 S. 111; GUHL/KUMMER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Nachdruck 1995, S. 701). Das neue Recht geht weiter: Es greift nicht erst bei tatsächlicher Voreingenommenheit, sondern richtet sich bereits gegen äussere Beziehungen, die den Anschein der Voreingenommenheit entstehen lassen können (Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 183 II, S. 845; PEDROJA/WATTER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel, N. 1 zu Art. 727c OR). Die Unabhängigkeit bezieht sich demnach nicht mehr nur auf die innere Haltung des Abschlussprüfers; dieser muss vielmehr auch gegen aussen hin als unabhängig erscheinen (PEDROJA/WATTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 727c OR; vgl. auch CARL HELBLING, Revisions- und Bilanzierungspraxis, 3. Aufl. 1992, S. 100 und 104). Dabei geht es darum, nicht nur jede offensichtliche Weisungsgebundenheit, sondern auch weniger leicht erkennbare beteiligungsmässige, hierarchische BGE 123 III, 31 (33)oder wegen anderer Zusammenhänge gegebene Abhängigkeiten des Revisors zu vermeiden (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. 1996, S. 943 Rz. 1788a). Mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind daher neben formellen vertraglichen Bindungen auch Geschäftsbeziehungen, die zwar keine rechtliche, wohl aber eine wirtschaftliche Verflechtung mit der zu prüfenden Gesellschaft erzeugen, so dass bei der Revisionsstelle die Prüfungsaufgabe in Konflikt mit eigenen Interessen geraten kann (vgl. HANDSCHIN, Zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle, SJZ 90/1994, S. 345).
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b) Für die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle hat zunächst die Gesellschaft selbst zu sorgen (Art. 727d Abs. 2 OR). Sodann kann jeder Aktionär und jeder Gläubiger durch Klage gegen die Gesellschaft die Abberufung eines Revisors verlangen, der die Voraussetzungen für das Amt nicht erfüllt (Art. 727e Abs. 3 Satz 2 OR). Schliesslich fällt dem Handelsregisterführer eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Unabhängigkeitsvorschriften zu: Er hat die Eintragung des Revisors abzulehnen, wenn dieser die Unabhängigkeit im Sinne von Art. 727c OR offensichtlich nicht aufweist (Art. 86a Abs. 1 HRegV; SR 221.411).
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2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass L. einziger Verwaltungsrat sowohl der Beschwerdeführerin als auch der L. AG ist. Weiter ist unbestritten, dass letztere Gesellschaft die H. AG revidiert. Der Justizdirektion ist darin beizupflichten, dass angesichts dieses bereits bestehenden Revisionsmandats mit der Bestellung der H. AG zur Revisionsstelle der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Verflechtung entstünde, die sich mit der Unabhängigkeit, wie sie das Gesetz für Revisoren voraussetzt, nicht vereinbaren lässt. Würde die H. AG als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin eingetragen, hätte sie eine Gesellschaft zu revidieren, deren Verwaltung mit jener ihrer eigenen Revisionsstelle identisch ist. Wie das Handelsregisteramt in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, würde dies faktisch auf eine gegenseitige Prüfung hinauslaufen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass sich nicht unmittelbar zwei Gesellschaften gegenüberstehen, die ihre Abschlussprüfung je von der andern besorgen lassen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch mit dem Fall, dass zwei Gesellschaften sich gegenseitig revidieren, zumindest vergleichbar. Solche Konstellationen aber führen leicht zu Interessenkonflikten und sind insbesondere geeignet, Beeinflussungen der Revisionstätigkeit durch unsachliche gegenseitige Rücksichtnahmen zu veranlassen. Es besteht daher jedenfalls vom äusseren Anschein her offensichtlich die Gefahr, dass BGE 123 III, 31 (34)die H. AG die Aufgaben der Revisionsstelle nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit wahrnehmen könnte. Das Handelsregisteramt hat deshalb die Eintragung der H. AG als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 86a Abs. 1 HRegV verweigert.
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3. c) Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 727c Abs. 2 OR, nach der es zulässig ist, als Revisionsstelle einer Konzerngesellschaft eine dem gleichen Konzern angehörende Gesellschaft einzusetzen, solange kein Aktionär oder Gläubiger eine konzernunabhängige Revisionsstelle verlangt. Mit dieser Sondervorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich einem praktischen Bedürfnis von Konzernen entgegenkommen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 929; BÖCKLI, a.a.O., S. 945 Rz. 1790). Die im Sinne einer Ausnahme vorgesehene Abschwächung des Unabhängigkeitserfordernisses hat deshalb auf Konzernverhältnisse beschränkt zu bleiben. Art. 727c Abs. 2 OR bietet somit keine Grundlage für Analogieschlüsse, mit denen sich die allgemeinen Anforderungen, die Art. 727c Abs. 1 OR an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle stellt, untergraben liessen.
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