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Informationen zum Dokument  BGE 115 III 71  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Art. 251 Abs. 1 SchKG sieht die Möglichkeit vor, versp&au ...
2. Nach der Meinung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetr ...
3. a) Zutreffend sind die Erwägungen der kantonalen Aufsicht ...
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16. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. März 1989 i. S. Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Verspätete Konkurseingabe (Art. 251 SchKG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 115 III, 71 (72)A.- Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen meldete im Konkurs des Kurt Feuchtner, Rheineck, am 30. Dezember 1987 eine privilegierte Forderung von Fr. 18'573.50 für Beiträge der AHV/IV/EO an, wobei es sich teils um paritätische Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern handelte, teils um die persönlichen Beiträge von Kurt Feuchtner als Selbständigerwerbender.
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Am 14. November 1988 meldete die Ausgleichskasse dem Konkursamt des Kantons St. Gallen eine nachträgliche Forderung von Fr. 4'081.40 an, welche sie auf die am 13./28. Juni 1988 vom Steueramt Rheineck gemeldete rechtskräftige Steuerveranlagung des Kurt Feuchtner der Jahre 1985 bis 1987 (Konkurseröffnung) aus selbständiger Erwerbstätigkeit stützte. Das Konkursamt wies diese Forderungseingabe am 30. November 1988 mit der Begründung ab, es handle sich um eine Berichtigung der bereits rechtskräftig in der 2. Klasse kollozierten Forderung. Nach der Rechtsprechung (BGE 108 III 82, BGE 106 III 44) könne eine irrtümlich zu niedrig angemeldete Forderung wegen der Rechtskraft des Kollokationsplans nicht nachträglich berichtigt werden.
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B.- Über diese Verfügung beschwerte sich die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen. Diese wies die Beschwerde am 23. Januar 1989 ab.
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Demgegenüber hiess die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den Rekurs der Ausgleichskasse gut und wies das Konkursamt des Kantons St. Gallen an, die nachträglich angemeldete Forderung zu kollozieren.
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Aus den Erwägungen:
 
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In Einschränkung der an sich klaren Gesetzesvorschrift hat die Rechtsprechung indessen festgehalten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens eine nachträgliche Eingabe nur zugelassen werden könne, wenn es sich bei der nachträglich angemeldeten Forderung um eine erstmals geltend gemachte Forderung handle und nicht etwa der rechtskräftig gewordene Kollokationsplan abgeändert werden wolle. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der verspätete Anspruch auf andern tatsächlichen und rechtlichen Vorgängen beruhe als die früheren Eingaben desselben Gläubigers oder wenn der Gläubiger, der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen könne, die er mit der ersten Eingabe noch nicht geltend machen konnte (BGE 108 III 82 E. 5, mit Hinweis auf BGE 106 III 44 E. 4 und 106 II 376).
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Es gehe nicht an - führt die Vorinstanz aus -, dass die Ausgleichskasse als Gläubigerin in einem Konkursverfahren den Eingang der üblichen Steuermeldung abwarte, bis entsprechende Nachtragsverfügungen allenfalls gestellt und Nachforderungen angemeldet würden. Aufgrund geltenden Rechts sei die Rekurrentin gehalten gewesen, die Einschätzung des Gemeinschuldners selbst vorzunehmen. Die Meldung des Steueramtes und die gestützt darauf ergangenen Nachtragsverfügungen stellten keine neuen Tatsachen dar, die eine nachträgliche Anmeldung der Forderung rechtfertigen könnten; denn aufgrund einer Einschätzung gemäss Art. 24 AHVV wäre die Ausgleichskasse ohne weiteres in der Lage gewesen, ihre Forderung in der ersten Eingabe umfassend bekanntzugeben. Zudem beruhe die hier zur Diskussion stehende Nachforderung auf dem gleichen Rechtsgrund wie die am 30. Dezember 1987 angemeldete Forderung (AHV-Beitragspflicht).
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BGE 115 III, 71 (74)Demnach handle es sich keineswegs um eine neue, eigenständige Forderung.
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3. a) Zutreffend sind die Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde insofern, als gesagt wird, die Nachforderung der Ausgleichskasse beruhe auf demselben Rechtsgrund wie die am 30. Dezember 1987 angemeldete und rechtskräftig kollozierte Forderung, nämlich auf der Pflicht, neben paritätischen auch persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender an die Sozialversicherung zu leisten. Doch das allein ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass die Ausgleichskasse verpflichtet ist, Selbständigerwerbende in einem durch die Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahren für ihre persönlichen Beiträge zu veranlagen und auch eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, falls die ursprüngliche Veranlagung mit der letztlich massgebenden Sachlage auf seiten des Beitragspflichtigen nicht übereinstimmt (Art. 39 und 41 AHVV).
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Im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 22 ff. AHVV ermitteln die Steuerbehörden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 110 V 370 E. 2a, BGE 108 V 178 E. 2a). Können jedoch die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten oder verzögert sich die Meldung so, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht, so hat die Ausgleichskasse selber zu bestimmen, aufgrund welches Jahreseinkommens der Jahresbeitrag festgesetzt wird (Art. 24 AHVV). Bei der Veranlagung in diesem ausserordentlichen Verfahren steht der Ausgleichskasse aber nicht völlig freies Ermessen zu; vielmehr muss sie sich auf alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen stützen, wozu grundsätzlich auch die Selbsteinschätzung durch den Beitragspflichtigen gehört (Art. 26 AHVV). Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Einkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV). Eine solche Nachforderung beruht daher - entgegen der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Konkursamtes - sehr wohl auf neuen Tatsachen, welche die Ausgleichskasse vorher nicht kannte und auch nicht kennen konnte.
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b) Im vorliegenden Fall hat die kantonale Aufsichtsbehörde übersehen, dass die Ausgleichskasse entsprechend den obenerwähnten BGE 115 III, 71 (75)Vorschriften zu handeln hatte. Schon die Forderungseingabe vom 30. Dezember 1987 beruhte auf dem ausserordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 22 ff. AHVV. Dass sich die Rekurrentin trotzdem auf die Art. 22 ff. AHVV berief, hat seinen Grund offenbar darin, dass in der Praxis der Ausgleichskassen von einer ausserordentlichen Beitragsfestsetzung vor allem dann gesprochen wird, wenn Sachverhalte des Art. 25 AHVV in Frage stehen (Änderung der Einkommensgrundlagen; vgl. BGE 110 V 7 ff., BGE 108 V 178 E. 2b, BGE 107 V 4 ff.).
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Jedenfalls geht die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht davon aus, dass die Ausgleichskasse schon mit ihrer ersten Forderungsanmeldung sämtliche Beitragsforderungen gegenüber Kurt Feuchtner hätte bekanntgeben können, wenn sie gemäss Art. 24 ff. AHVV vorgegangen wäre. Dafür fehlte es an den erforderlichen Grundlagen, insbesondere der rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Rechtsprechung zu Art. 251 SchKG (oben E. 1) hat ganz andere Sachverhalte als diesen im Auge, soll doch vor allem vermieden werden, dass mittels verspäteter Konkurseingaben auf unzulässige Weise ein rechtskräftiger Kollokationsplan zu Fall gebracht und damit die Rechtssicherheit gefährdet wird. Eine solche unlautere Absicht hat die Rekurrentin mit ihrer nachträglichen Forderungseingabe gewiss nicht verfolgt, sondern sie hat im Gegenteil - wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird - schon in der Konkurseingabe vom 30. Dezember 1987 einen Vorbehalt bezüglich allfälliger späterer Änderungen angebracht.
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c) Die soeben angestellten Überlegungen lassen sich auch durch die Einwände, welche das Konkursamt in seiner Vernehmlassung geltend macht, nicht entkräften: Dass eine Revision durch die SUVA vorgenommen wurde, konnte am Vorgehen der Ausgleichskasse, die von Gesetzes wegen aufgrund der Meldung der kantonalen Steuerbehörde die Nachforderung stellen musste, nichts ändern. Es ist nicht Aufgabe der SUVA, sondern der Steuerbehörden, die Grundlagen für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu liefern. Durch die Revision der SUVA konnten höchstens - wie es denn auch im vorliegenden Fall geschehen ist - die Angaben über die paritätischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern vermittelt werden, und diese Angaben konnten allenfalls ein Indiz für die vorläufige Schätzung der persönlichen Beiträge von Kurt Feuchtner bilden.
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