VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 113 III 109  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. August 1987 i.S. F. gegen P. AG (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Parteientschädigung in Streitfällen über die Konkurseröffnung (Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG)  
 
Sachverhalt
 
BGE 113 III, 109 (109)A.- Am 19. März 1987 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident von Liestal auf Antrag von F. den Konkurs über die P. AG. Diese erklärte die Appellation an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. Am 27. April 1987 teilte sie durch ihren Vertreter dem Obergericht mit, dass sie den geschuldeten Betrag voll bezahlt habe. Im gleichen Schreiben wurde der Rückzug der Appellation erklärt.
1
Mit Beschluss vom 28. April 1987 hob das Obergericht das Konkursdekret auf und schrieb den Fall als erledigt ab. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden der P. AG auferlegt, die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
2
B.- Gegen diesen Beschluss wendet sich F. mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses betreffend Kostenregelung und Parteientschädigung. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen mit der Auflage, die P. AG zur Bezahlung der obergerichtlichen Kosten und einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten.
3
 
BGE 113 III, 109 (110)Aus den Erwägungen:
 
4
a) Der Grundsatz, wonach diejenige Partei, welche die Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens verursacht hat, als unterliegend gilt, ist im vorliegenden Fall nicht umstritten. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die Parteientschädigung mit der Begründung verweigert, dass eine solche im Konkursverfahren nicht angebracht sei. Im Unterschied zum Rechtsöffnungsverfahren, wo sich komplizierte Fragen stellen könnten, sei der Richter im Konkursverfahren auf die Überprüfung relativ einfacher Fragen beschränkt. Es bestehe daher keine Notwendigkeit für eine Parteivertretung durch Anwälte. Wenn ein Anwalt beigezogen werden, so habe die betreffende Partei die entsprechenden Kosten selber zu tragen. Im übrigen gehe es nicht an, Entschädigungen für materiellrechtliche Auseinandersetzungen zuzusprechen, die von den Parteien im Rahmen des Konkursverfahrens geführt worden seien.
5
b) In dieser allgemeinen Formulierung widerspricht die Auffassung des Obergerichts klarerweise Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG. Gemäss dieser Bestimmung kann der Richter u.a. in Streitfällen über die Konkurseröffnung der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Zu den Auslagen der obsiegenden Partei gehören grundsätzlich auch die Vertretungskosten (nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Mai 1975 i.S. W.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischen Recht, Anm. 64 zu § 9; Rz. 6 und Anm. 21 zu § 15). Art. 27 Abs. 2 SchKG, wonach die Gebühren eines Vertreters dem Schuldner nicht angerechnet werden dürfen, findet auf das Konkurseröffnungsverfahren keine Anwendung. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das vom Bundesrecht geregelte eigentliche Vollstreckungsverfahren, nicht aber auf die damit zusammenhängenden, im wesentlichen vom kantonalen Recht beherrschten Gerichtsverfahren wie die Rechtsöffnungs- und Konkurseröffnungsverfahren (BGE 103 Ia 51; BGE 59 I 200 f.).
6
c) Im vorliegenden Fall waren bereits im Zeitpunkt des Konkursbegehrens Anträge auf Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und auf Aufnahme eines Güterverzeichnisses zu begründen, BGE 113 III, 109 (111)wofür spezielle Rechtskenntnisse erforderlich waren. Im Appellationsverfahren hatte der Beschwerdeführer schon deswegen allen Anlass, einen Anwalt beizuziehen, weil die Beschwerdegegnerin durch einen Anwalt vertreten war. In diesem Verfahren stellten sich zudem prozessuale Fragen, namentlich betreffend Zulässigkeit neuer Beweismittel, für die dem Beschwerdeführer als Laien die nötigen Kenntnisse fehlten. Dies galt um so mehr, als der Beschwerdeführer vor einem ausserkantonalen Gericht aufzutreten hatte. Materiellrechtlich machte die Beschwerdegegnerin in der Appellationsschrift Verrechnung geltend, was zumindest nach einer entsprechenden Entgegnung rief.
7
d) Es ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid mit der Verweigerung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer die besonderen Umstände des vorliegenden Falles völlig ausser Acht gelassen und sich in unhaltbarer Weise mit allgemeinen Überlegungen über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt im Konkursverfahren begnügt hat. Damit hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft von der Kann-Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG einen offensichtlich unangemessenen, sachlich nicht vertretbaren Gebrauch gemacht. Der angefochtene Entscheid ist daher als willkürlich aufzuheben.
8
Über die Höhe der Entschädigung und die Frage, nach welchem Tarif diese zu bemessen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
9
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).