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Informationen zum Dokument  BGE 86 III 10  Materielle Begründung
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Regeste
Mit dem Rekurs an das Bundesgericht kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG). Eine solche kann nicht darin erblickt werden, dass die kantonalen Betreibungsbehörden bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG die Richtlinien, die in einem formell noch gültigen Kreisschreiben einer kantonalen Behörde niedergelegt sind, nicht mehr befolgen, sondern den Ansätzen des Entwurfs zu einem neuen Kreisschreiben den Vorzug geben. Das Bundesrecht erklärt nicht etwa, dass derartige Richtlinien für die Betreibungsbehörden verbindlich seien. Vielmehr verweist Art. 93 SchKG den Betreibungsbeamten auf sein Ermessen. Der Betreibungsbeamte und die kantonalen Aufsichtsbehörden, welche die Verfügungen des Betreibungsamtes auf ihre Angemessenheit prüfen können (Art. 17/18 SchKG), haben also den von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs nicht blindlings zu folgen, sondern gegenteils im einzelnen Fall zu prüfen, ob ihre Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Falle zum Schlusse kamen, dass die Ansätze, die der Entwurf zu einem neuen Kreisschreiben für die Lebenskosten eines Ehepaars und für die Kinderzulagen enthält, den gegebenen Verhältnissen besser gerecht werden als die bisher geltenden Ansätze, so hielten sie sich demnach im Rahmen des ihnen vom Bundesrecht eingeräumten Ermessens. Eine Ermessensüberschreitung, gegen die das Bundesgericht einschreiten könnte, kann ihnen keineswegs vorgeworfen werden.
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6. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Januar 1960 i.S. Totag.
 
 
Regeste
 
Lohnpfändung (Art. 93 SchKG).  
Bedeutung der von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien.  
 
BGE 86 III, 10 (10)Mit dem Rekurs an das Bundesgericht kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG). Eine solche kann nicht darin erblickt werden, dass die kantonalen Betreibungsbehörden bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG die Richtlinien, die in einem formell noch gültigen Kreisschreiben einer kantonalen Behörde niedergelegt sind, nicht mehr befolgen, sondern den Ansätzen des Entwurfs zu einem neuen Kreisschreiben den Vorzug geben. Das Bundesrecht erklärt nicht etwa, dass derartige Richtlinien BGE 86 III, 10 (11)für die Betreibungsbehörden verbindlich seien. Vielmehr verweist Art. 93 SchKG den Betreibungsbeamten auf sein Ermessen. Der Betreibungsbeamte und die kantonalen Aufsichtsbehörden, welche die Verfügungen des Betreibungsamtes auf ihre Angemessenheit prüfen können (Art. 17/18 SchKG), haben also den von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs nicht blindlings zu folgen, sondern gegenteils im einzelnen Fall zu prüfen, ob ihre Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Falle zum Schlusse kamen, dass die Ansätze, die der Entwurf zu einem neuen Kreisschreiben für die Lebenskosten eines Ehepaars und für die Kinderzulagen enthält, den gegebenen Verhältnissen besser gerecht werden als die bisher geltenden Ansätze, so hielten sie sich demnach im Rahmen des ihnen vom Bundesrecht eingeräumten Ermessens. Eine Ermessensüberschreitung, gegen die das Bundesgericht einschreiten könnte, kann ihnen keineswegs vorgeworfen werden.
 
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