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Informationen zum Dokument  BGE 118 II 312  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. a) Nicht einzusehen ist, weshalb Art. 337d OR eine richterlich ...
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61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Juni 1992 i.S. F. gegen H. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Arbeitsvertrag; Entschädigung des Arbeitgebers bei ungerechtfertigtem Verlassen der Arbeitsstelle durch den Arbeitnehmer (Art. 337d Abs. 1 OR).  
 
BGE 118 II, 312 (312)Aus den Erwägungen:
 
2. a) Nicht einzusehen ist, weshalb Art. 337d OR eine richterliche Schätzung von nicht ziffernmässig nachweisbarem Schaden ausschliessen soll, der dem Arbeitgeber daraus entstanden ist, dass der Arbeitnehmer seine Stelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen BGE 118 II, 312 (313)hat. Art. 337d Abs. 1 OR verleiht dem Arbeitgeber in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, behält daneben aber den Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens ausdrücklich vor. Mit der Festsetzung einer Pauschalentschädigung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass bei vertragswidrigem Verlassen der Arbeitsstelle der Schadensnachweis dem Arbeitgeber oft Schwierigkeiten bereitet (Botschaft betreffend Revision der Bestimmungen des OR über den Arbeitsvertrag vom 25. August 1967, BBl 1967 II, S. 390; STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl. 1992, N 4 zu Art. 337d OR; KUHN, Aktuelles Arbeitsrecht für die gewerbliche Praxis, 7/3.9.2*, S. 1). Die Bestimmung will somit den Arbeitgeber schützen (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 10 zu Art. 337d OR), indem sie ihm die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche erleichtert, soweit diese den Betrag des Viertels eines Monatslohnes nicht übersteigen. Dagegen kann es nicht Sinn und Zweck von Art. 337d Abs. 1 OR sein, dem Arbeitgeber die Möglichkeit abzuschneiden, sich bei der Geltendmachung weiteren Schadens auf die Behelfe des allgemeinen Schadenersatzrechts zu berufen (in diesem Sinne ebenfalls BRUNNER/BÜHLER/WAEBER, N 2 zu Art. 337d OR am Ende). Die Vorschrift steht daher insbesondere auch einer richterlichen Schätzung solchen Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nicht entgegen.
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