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Informationen zum Dokument  BGE 116 II 214  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. b) Zu Recht bestreitet die Beklagte zudem nicht, dass es sich  ...
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39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. April 1990 i.S. X. AG gegen Y. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Zusammenstoss zwischen Skifahrer und Pistenfahrzeug.  
 
BGE 116 II, 214 (214)Aus den Erwägungen:
 
1. b) Zu Recht bestreitet die Beklagte zudem nicht, dass es sich beim Pistenfahrzeug, das am Unfall beteiligt war, um ein BGE 116 II, 214 (215)Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes handelt. Ein motorisiertes Raupenfahrzeug, mit dessen Hilfe Skipisten angelegt und unterhalten werden, fällt nach einhelliger Lehrmeinung unter den Begriff des Motorfahrzeugs gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG (Padrutt, Rechtsprobleme um Raupenfahrzeuge auf Skipisten, in: SJZ 1989 S. 317 f.; OFTINGER/STARK, Schweiz. Haftpflichtrecht, Bd. II/2, S. 41 Rz. 48; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, N. 7 zu Art. 7 SVG). Unangefochten ist schliesslich auch die von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre vertretene Ansicht, die Kausalhaftung des Motorfahrzeughalters gelte auch dann, wenn sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet habe (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 45 f.; PADRUTT, a.a.O., S. 318 Fn 8 mit Hinweisen).
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