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Informationen zum Dokument  BGE 113 II 213  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 28g Abs. 1 ZGB hat Anspruch auf Gegendarstell ...
3. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall überhaupt  ...
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39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1987 i.S. Seiler gegen Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" (Berufung)
 
 
Regeste
 
Passivlegitimation beim Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB).  
 
Sachverhalt
 
BGE 113 II, 213 (214)A.- Am 29. Mai 1986 wandte sich Alexander Seiler an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Hinwil und verlangte, dem Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" sei unter Androhung von Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung zu befehlen, in seinem nächsten Inserat in allen Zeitungen, in denen das Inserat mit dem Titel "Totalverweigerer" erschienen sei, die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei derselbe Schriftgrad wie im beanstandeten Inserat zu verwenden sei:
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"Im 'Trumpf Buur' - Inserat 18/86 ist mir unter der Überschrift
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'Totalverweigerung' vorgeworfen worden, ich gehöre zu den Führern derer,
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die den waffenlosen Zivilschutzdienst verweigert haben und profitiere von
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unserem Staat, sei aber nicht bereit, den von solchen Mitbürgern
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erwarteten Beitrag an die Gemeinschaft - etwa Hilfe in Katastrophenfällen
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wie den Überschwemmungen im Schwarzenburgerland oder dem Deckeneinsturz im
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Hallenbad von Uster - zu leisten. Diese Darstellung ist unrichtig.
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Richtig ist vielmehr, dass ich über meine persönliche
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Kriegs-Zivilschutzverweigerung hinaus keinerlei Führerfunktionen in einer
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wie auch immer organisierten oder formierten Anti-Zivilschutzbewegung
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ausgeübt habe oder ausübe, und dass ich mich stets ausdrücklich bereit
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erklärt habe, im Rahmen der Vorbereitung von Hilfeleistung bei zivilen
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Katastrophen meiner Zivilschutzdienstpflicht nachzukommen, was vom Richter
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anerkannt worden ist.
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BGE 113 II, 213 (215)Alexander J. Seiler."
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B.- Mit Verfügung vom 16. Juni 1986 wies der Einzelrichter das Gesuch um Gegendarstellung mangels Passivlegitimation des Vereins "Aktion für freie Meinungsbildung" ab. Dieser sei kein Medienunternehmen im Sinne von Art. 28g ff. ZGB.
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Hiegegen erhob Alexander Seiler Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich, der mit Beschluss vom 29. August 1986 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
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C.- Gegen diesen Entscheid hat Alexander Seiler Berufung an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. August 1986 sowie der Verfügung des Einzelrichters vom 16. Juni 1986 und wiederholt das vor den kantonalen Instanzen gestellte Gesuch auf Anordnung der Gegendarstellung.
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Der Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" beantragt die Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen:
 
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Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen einer Gegendarstellung bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Umstritten ist einzig, ob eine Gegendarstellung im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB auch gegenüber dem beklagten Verein verlangt werden kann, der seine Informationen als Grossinserent jeweils in einer Vielzahl von Zeitungen gleichzeitig veröffentlichen lässt.
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a) Die Umschreibung der vom Gegendarstellungsrecht betroffenen Medien ist in den gesetzlichen Bestimmungen allgemein gehalten. Gemäss Art. 28g Abs. 1 ZGB richtet sich der Gegendarstellungsanspruch gegen die "periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen". Diese weite Umschreibung der erfassten Medien wird auch in den weiteren Gesetzesbestimmungen nicht entscheidend eingegrenzt. In den Art. 28i, 28l und 28k ZGB ist nur vom "Medienunternehmen" die Rede. Ebensowenig ermöglicht der französischsprachige Gesetzestext eine nähere Begriffsklärung. Dieser verwendet gleicherweise wie der deutsche Wortlaut die Ausdrücke "médias à caractère périodique" BGE 113 II, 213 (216)(Art. 28g ZGB), bzw. schlicht "entreprise" (Art. 28i, 28k und 28l ZGB). Demgegenüber wird in der italienischsprachigen Fassung der Art. 28i, 28k und 28l wesentlich enger von "impresa responsabile del mezzo di comunicazione" gesprochen, also vom Unternehmen, das für das Kommunikationsmittel verantwortlich ist.
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Bei der Gesetzesauslegung ist davon auszugehen, dass der Reformgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, den Kreis jener, gegen die ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehen kann, genau zu umschreiben. Die gesetzliche Aufzählung von Presse, Radio und Fernsehen soll nicht abschliessend sein. Es ist ungewiss, welche neuen Medienformen neben Presse, Radio und Fernsehen die zukünftige Entwicklung mit sich bringen wird. Unter gleichen Voraussetzungen soll aber der Anspruch auf Gegendarstellung gegenüber allen Medien Geltung haben, die Informationen verbreiten, unabhängig von der Technik der Verbreitung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR), BBl 1982, Bd. II, S. 673 sowie S. 645, Anm. 18). Allerdings ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Erscheinung im Pressewesen zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bereits bekannt gewesen ist, der Reformgesetzgeber auf deren Regelung aber verzichtet hat. Fest steht ferner, dass das Gegendarstellungsrecht grundsätzlich auch gegen Äusserungen im Werbeteil einer Zeitung ausgeübt werden kann (Botschaft, a.a.O. S. 674).
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b) Dem Gesetzeswortlaut lässt sich auch deutlich entnehmen, dass das Gegendarstellungsrecht grundsätzlich nur gegenüber einem bestimmten Gegendarstellungsverpflichteten bestehen soll. Diese Regelung steht in einem offenkundigen Gegensatz zum allgemeinen Schutz der Persönlichkeit gegen widerrechtliche Verletzung. Im Falle der widerrechtlichen Verletzung kann der Verletzte gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB gegen jeden vorgehen, der an der Verletzung mitwirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen erfolgt. In einem solchen Falle ist es möglich, wahlweise den Autor eines Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Zeitungsverleger oder unter Umständen jemanden anderen, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist, ins Recht zu fassen (vgl. hierzu BGE 106 II 99; BGE 103 II 165 E. 2; Botschaft, a.a.O. S. 656 f.; DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et tutelle, 2. Aufl.
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BGE 113 II, 213 (217)1986, Rz. 669 f.; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Rz. 856 ff.). Durch Klagehäufung ist es weiter möglich, dem Urteil eine weitere Wirkung als nur gegenüber Einzelnen zu verschaffen. Aus dieser Regelung lässt sich jedoch nichts für das Gegendarstellungsrecht ableiten.
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c) Auszugehen ist vom Zweck des Institutes. Im Unterschied zum allgemeinen Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 ist das Gegendarstellungsrecht nicht an den Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung gebunden. Es soll dem Betroffenen ermöglichen, unabhängig von einem solchen Nachweis und wenn immer möglich ohne Anrufung des Richters einer Tatsachendarstellung, die ihn in seiner Persönlichkeit berührt, eine eigene Version entgegenzustellen (Art. 28g Abs. 1 ZGB; Botschaft, a.a.O. S. 672; HAUSHEER, Verstärkter Persönlichkeitsschutz: Der Kampf ums Recht an verschiedenen Fronten, in: Festgabe für Henri Deschenaux, Freiburg 1977, S. 85-87; TERCIER, a.a.O. Rz. 1276-1279; TERCIER, Erste Erfahrungen mit dem neuen Persönlichkeitsrecht, ZSR NF 106/1987, 1. Halbbd., S. 193). Im Sinne des Rechtsschutzes durch Verfahren soll eine Art "Waffengleichheit" herbeigeführt werden (REHBINDER, Die Neuordnung des Gegendarstellungsrechts, in: recht 1985, S. 76). Gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB ist die Gegendarstellung daher vom Medienunternehmen sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. Unter Medienunternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist demnach - dem Zweck des Gegendarstellungsrechts entsprechend - jene Person oder jene Organisationseinheit zu verstehen, die in der Lage ist, die Gegendarstellung rasch und auf dem gleichen Weg an den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung heranzutragen.
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Dies ist im Falle der Presse in aller Regel der Zeitungsverleger. Dieser trägt die Verantwortung für die Publikationen, verfügt über das Publikationsorgan und kann daher im Normalfall die Veröffentlichung der Gegendarstellung in einer Form anordnen, welche die gleiche Wirkung wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 676 und 678; BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Rz. 680; TERCIER, Le nouveau droit, Rz. 1382).
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d) Von diesem Normalfall geht der italienische Wortlaut aus, wenn in den Art. 28i, 28k und 28l ZGB von "impresa responsabile del mezzo di comunicazione" gesprochen wird (vgl. auch Botschaft, BGE 113 II, 213 (218)a.a.O. S. 676). Daran hat sich auch die Lehre für die Umschreibung des gegendarstellungspflichtigen Unternehmens orientiert. Nach TERCIER (Le nouveau droit, Rz. 1381 f.) ist dasjenige Unternehmen gegendarstellungspflichtig, das die Verantwortung für die Verbreitung der Informationen trägt. Diese Verantwortlichkeit setze das Recht voraus, letztlich über den Inhalt der verbreiteten Informationen zu entscheiden, nötigenfalls gegen den Willen der daran beteiligten Personen. Dies sei in der Regel der Verleger. BARRELET (Droit suisse des mass media, Rz. 667) fasst noch etwas enger zum vornherein nur den im Impressum angegebenen verantwortlichen Verleger ins Auge.
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Auch die Vorinstanz hat sich von dieser auf den Normalfall zugeschnittenen Umschreibung des Gegendarstellungsverpflichteten leiten lassen. Adressat des Gegendarstellungsgesuches sei das Unternehmen, das für die Veröffentlichung die Verantwortung trage, d.h. das Unternehmen, das letztlich darüber entscheide, welche Informationen verbreitet würden. Regelmässig sei dies der Verleger. Nicht massgebend sei dagegen, wer für den Inhalt der beanstandeten Mitteilung verantwortlich sei, weshalb der Gegendarstellungsanspruch gegenüber einem Inserenten nicht geltend gemacht werden könne (zustimmend: BARRELET, a.a.O., Rz. 667; TERCIER, Erste Erfahrungen, S. 194).
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e) Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, dass der Beklagte seine Beiträge zur politischen Meinungsbildung - in der Regel - nicht durch ein eigenes Zeitungsorgan verbreitet. Er bedient sich vielmehr regelmässiger Inserate, die er in einer grossen Anzahl bestehender Zeitungen erscheinen lässt. Im Unterschied zu anderen politischen Inseraten, die z.B. vor Wahlen oder Abstimmungen veröffentlicht werden, zeichnen sich die Inserate des Beklagten neben ihrem regelmässigen Erscheinen durch die Kennzeichnung als besonderer Meinungsträger - "Trumpf Buur" - aus. Nicht zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang von der "Zeitung in der Zeitung" gesprochen. Es liegt "Medienhuckepack" vor. Diese Verbreitungsform von politischen Stellungnahmen erlaubt den Zugang zu einem besonders breiten Leserkreis, der mit einem selbständigen Zeitungsorgan kaum erreicht werden könnte, da auf dem Inserateweg die Leserschaften verschiedener Zeitungsorgane addiert werden können.
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Gegen Inserenten, die sich in diesem Sinne als besonders gekennzeichnete Meinungsträger regelmässig an das Publikum wenden, ist ein Recht auf Gegendarstellung zu bejahen. Nur auf diese BGE 113 II, 213 (219)Weise kann der wesentlichen, den Zweck des Gegendarstellungsrechts zum Ausdruck bringenden Vorschrift von Art. 28k Abs. 1 ZGB Nachachtung verschafft werden, wonach die Gegendarstellung rasch den gleichen Personenkreis erreichen muss wie die beanstandete Tatsachenfeststellung. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Bedingungen alle Publikationsorgane fristgerecht in Erfahrung bringen könnte, die den beanstandeten Text veröffentlicht haben. Würde Grossinserenten der vorliegenden Art keine Gegendarstellungspflicht treffen, so wäre nicht ersichtlich, wie sie nur schon dazu verhalten werden könnten, dem Betroffenen die fraglichen Publikationsorgane anzugeben. Aufgrund der kurzen Fristen von Art. 28i Abs. 1 ZGB für das Gegendarstellungsgesuch müsste der Betroffene damit rechnen, sich wegen Fristablaufs nicht in allen Publikationsorganen mit seiner eigenen Darstellung der Tatsachen zur Wehr setzen zu können. Der Betroffene besitzt somit nur dann die Möglichkeit, sich mit einer Gegendarstellung rasch und umfassend gegen eine Tatsachendarstellung zu wehren, wenn er Grossinserenten wie den Beklagten direkt ins Recht fassen kann. Diese Lösung ist für den Betroffenen zudem einfacher, als wenn er sich mit vielen Einzelverlegern auseinandersetzen müsste - soweit er sie überhaupt in Erfahrung brächte -, obwohl er diese gemäss Art. 28l Abs. 2 ZGB am gleichen Gerichtsstand einklagen könnte.
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Eine wirkungsmässig gleiche Verbreitung der Gegendarstellung erfordert zudem, dass sie wiederum als Inserat unter der bekannten Kennzeichnung des besonderen Medienträgers erscheint, da die Leserschaften der einzelnen Teile einer Zeitung durchaus verschieden sein können. So besteht eher Gewähr, dass die Leserschaft ohne weiteres den Zusammenhang zwischen der Gegendarstellung und der beanstandeten Tatsachenfeststellung herstellen kann.
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f) Wird der regelmässige Grossinserent im hier verstandenen Sinne direkt ins Recht gefasst, so bleibt allerdings zu beachten, dass dieser in der Regel keine Gewähr für die Veröffentlichung der Gegendarstellung bieten kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verleger des Presseorgans gegenüber dem Inserenten eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist. Ansonsten verbleibt dem Verleger die Möglichkeit, die Veröffentlichung ungeachtet der Tatsache, dass der Inserent allenfalls sogar gerichtlich zu einer solchen verpflichtet worden ist, abzulehnen. Gleiches trifft indessen auch für die aufgrund von Art. 28 ff. ZGB erstrittene Urteilsveröffentlichung zu. Es rechtfertigt sich nicht, eine rasche und BGE 113 II, 213 (220)gleich verbreitete Gegendarstellung zur beanstandeten Tatsachenfeststellung wegen dieser Gefahr auch in jenen - wohl grossmehrheitlichen - Fällen scheitern zu lassen, in denen der Verleger gegen die Gegendarstellung nichts einzuwenden oder sich gegenüber dem Grossinserenten zu deren Veröffentlichung verpflichtet hat.
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Hinzu kommt, dass der Verleger die Veröffentlichung - zumindest im Werbeteil - häufig ebenfalls nicht garantieren kann. Das trifft insbesondere zu, wenn der Zeitungs-Verleger die Verfügung über seinen Anzeigeteil durch einen Pachtvertrag einem Dritten überlassen hat. Im heutigen Pressewesen kann die Loslösung des Werbeteils sogar soweit gehen, dass mehrere Verleger ihren Werbeteil an den gleichen Dritten mit dem Ziel abtreten, in den entsprechenden Zeitungen die gleichen Inserate erscheinen zu lassen, um einen grösseren Marktanteil zu erreichen. Es erscheint daher kaum als sinnvoll, den Betroffenen für eine Gegendarstellung im Inserateteil gezwungenermassen statt an den Inserenten an den Verleger zu verweisen, der unter Umständen sowenig direkt über den Anzeigeteil verfügen kann wie dieser. Im Falle der Verpachtung des Anzeigenteils an einen Dritten kann der Verleger eine Gegendarstellung im wesentlichen nur unter den gleichen Voraussetzungen wie der hier in Frage stehende Grossinserent veröffentlichen, nämlich wenn er mit dem Werbeunternehmen eine Abrede über deren Veröffentlichung getroffen hat oder indem er selber ein Inserat aufgibt. Wegen dieser allfälligen Durchsetzungsschwierigkeiten wird aber zu Recht nicht verneint, dass an den Verleger gleichwohl ein Gegendarstellungsgesuch gerichtet werden kann. Ebensowenig rechtfertigt sich eine solche Folgerung für den Inserenten. Im übrigen obliegt es in erster Linie dem Betroffenen, sich über die allfälligen Durchsetzungsschwierigkeiten Rechenschaft zu geben und das Vorgehen entsprechend zu wählen. Er soll darüber entscheiden, ob er anstelle der "Zeitung in der Zeitung" die einzelnen Zeitungsverleger als Gegendarstellungsverpflichtete angehen will.
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g) Dass es dabei zu einer Überschneidung der Gegendarstellungsverfahren kommen kann, wenn sich der Betroffene sowohl an den Grossinserenten als auch an die Verleger der einzelnen Publikationsorgane wendet, fällt ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht. Es steht zum vornherein fest, dass es in jedem Publikationsorgan nur zu einer Gegendarstellung kommen kann. Durch den erfolgreichen Abschluss des einen Gegendarstellungsverfahrens BGE 113 II, 213 (221)fällt das andere mangels Rechtsschutzinteresses dahin. Ein Festhalten am gegenstandslosen Verfahren müsste zudem als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (BARRELET, a.a.O. Rz. 654).
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h) Es trifft zu, dass die "Zeitung in der Zeitung" selber wieder abzugrenzen bleibt. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit den Nachrichten- und Werbeagenturen vergleichen. Eine "Zeitung in der Zeitung" im hier verstandenen Sinne liegt nur vor, wenn Inserate in einer Zeitung regelmässig als besonderer Meinungs- oder Informationsträger gekennzeichnet in Erscheinung treten. Dies trifft auf die in der Zeitung als Hilfsmittel der Redaktion verwendeten Beiträge von Nachrichtenagenturen, auch wenn diese als Informationsquelle genannt werden, sowenig zu wie auf irgendwelche Inserate, bei denen Werbeagenturen beteiligt sind. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dennoch denkbar wäre, Nachrichten- und Werbeagenturen als gegendarstellungsverpflichtete Medienunternehmen zu betrachten, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden (für Nachrichtenagenturen grundsätzlich bejahend: BARRELET, a.a.O. Rz. 667).
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i) Zusammenfassend ergibt sich also, dass im Falle von Inseraten, die regelmässig in einer Vielzahl von Zeitungen als besonderer Meinungs- oder Informationsträger gekennzeichnet erscheinen, nicht nur die einzelnen Verleger gegendarstellungspflichtig sind, sondern auch der betreffende Grossinserent, wobei es indessen in jedem Publikationsorgan nur zu einer Gegendarstellung kommen kann. Nachdem diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat die Vorinstanz die Passivlegitimation des beklagten Vereins zu Unrecht verneint.
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