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Informationen zum Dokument  BGE 111 II 59  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. (E. 1.- und 2.-: Annahme, der Kläger habe noch innerhalb ...
3. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Kläger nach ...
4. Die Parteien werfen noch die Frage auf, ob die Verjährung ...
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13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Mai 1985 i.S. X. gegen Y. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 1 OR).  
2. Verjährungsunterbrechende Handlungen während eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess (E. 4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 111 II, 59 (60)Bezüglich eines vom Kantonsgericht Wallis wegen Verjährung abgewiesenen Bereicherungsanspruchs ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, die Verjährung sei nicht eingetreten:
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Aus den Erwägungen:
 
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Wie dargelegt, ist die Adhäsionsklage formgerecht und beim zuständigen Strafrichter erhoben worden. Dieser hat zwar das Schadenersatzbegehren materiell nicht beurteilt, aber nicht weil er dafür von vorneherein nicht zuständig oder weil die Klage mangelhaft eingeleitet worden war. Vielmehr hat er das Strafverfahren wegen offener Beweislage eingestellt, womit die an sich gegebene Zuständigkeit für die Beurteilung des zivilrechtlichen Schadenersatzbegehrens dahinfiel. Das ändert nichts daran, dass er bis dahin BGE 111 II, 59 (61)zuständig war und daher die verjährungsunterbrechende Wirkung der Adhäsionsklage mit der Einstellungsverfügung und der damit verbundenen Verweisung an den Zivilrichter nicht verloren ging. Art. 139 OR kommt deshalb gar nicht zum Zug (vgl. auch BGE 101 II 81 f. E. 2d u. 3).
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Das bedeutet, dass von der Mitteilung der Einstellungsverfügung an eine neue einjährige Verjährungsfrist lief. Diese hat der Kläger durch Einreichung der Zivilklage am 29. November 1979 rechtzeitig unterbrochen.
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Der Beklagte ersuchte im Zivilprozess vor dem Kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege, welche der Instruktionsrichter am 9. Juli 1980 verweigerte. Dagegen reichte der Beklagte am 1. Oktober 1980 staatsrechtliche Beschwerde ein, zu der sich der Instruktionsrichter am 10. November 1980 äusserte. Am 12. November 1980 erteilte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Am 21. April 1981 erkundigte sich der Instruktionsrichter beim Kanzleidirektor des Bundesgerichts, wie es mit der staatsrechtlichen Beschwerde stehe. Eine erneute Anfrage erfolgte am 7. September 1981. Am 24. Februar 1982 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab. Nach Eingang dieses Urteils am 12. März 1982 erging eine erneute Verfügung des Instruktionsrichters.
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Der Beklagte macht geltend, die Verjährung sei während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten, weil im Zivilprozess zwischen dem 12. November 1980 und dem 24. Februar 1982 nichts mehr geschehen sei.
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a) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 12. November 1980 sei analog zu Art. 343 Abs. 3 ZPO/VS das Hauptverfahren eingestellt worden. Dementsprechend sei die Verjährung unterbrochen geblieben, bis der Kläger wieder in die Lage gekommen sei, die Fortsetzung des Prozesses zu verlangen.
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b) Ob nach dem kantonalen Recht von Gesetzes wegen eine Sistierung eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Verfügung, mit welcher der staatsrechtlichen Beschwerde BGE 111 II, 59 (62)aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, die Verjährung gültig unterbrochen. Ob die Unterbrechung wie bei der Sistierung (dazu BGE 89 II 30 E. 4; BGE 85 II 509; BGE 75 II 235 f.; Urteil des Bundesgerichts i.S. Schwab c. Liberop SA vom 8. Februar 1972, in SJ 95/1973, S. 150) bis zur Erledigung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens dauerte, mag offen bleiben. Selbst wenn weitere Unterbrechungen nötig gewesen wären, so müssten die beiden Erkundigungen des Instruktionsrichters beim Bundesgericht nach dem Stand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom 21. April 1981 und vom 7. September 1981 als solche anerkannt werden. Zwar liegt darin keine Verfügung im rechtstechnischen Sinn (BGE 75 II 232 E. 3a). Indes ist nicht einzusehen, was der Instruktionsrichter sonst hätte vorkehren können. Ebensowenig konnte der Kläger die Fortsetzung des Zivilprozesses verlangen und so den Prozess durch eine gerichtliche Handlung weitertreiben (zit. Urteil Schwab c. Liberop SA vom 8. Februar 1972, in SJ 95/1973, S. 150 mit Hinweisen).
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Der Eintritt der Verjährung ist daher auch während des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auszuschliessen.
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