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Informationen zum Dokument  BGE 107 II 419  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Käufer bei unr ...
2. ob vorliegend in Ziff. II des Vertrages solche Zusicherungen o ...
3. Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass der Kläger  ...
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67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. November 1981 i.S. Grüninger gegen Neumann (Berufung)
 
 
Regeste
 
Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Kauf aller Aktien.  
2. Prüfungspflicht des Käufers gemäss Art. 201 OR bei Zusicherungen. Umstände, die eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 203 OR ausschliessen (E. 2).  
3. Art. 20 Abs. 2 OR. Teilweise Unverbindlichkeit eines Vertrages; Tat- und Rechtsfragen (E. 3a). Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens; Anspruch auf Beweisabnahme gemäss Art. 8 ZGB (E. 3b).  
4. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Umstände, unter denen ein Irrtum über die Vermögenswerte der Gesellschaft als wesentlich und kausal für den Vertragsabschluss anzusehen ist (E. 3c).  
 
Sachverhalt
 
BGE 107 II, 419 (420)A.- Die Ibelo-F. Neumann-Lienhard AG in Zürich handelt mit Feuerwerkskörpern und anderen Bazarwaren, die zum Wiederverkauf bestimmt sind. Ihr Grundkapital von Fr. 300'000.-- ist in 300 Namenaktien zerlegt.
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Mit Vertrag vom 20. Dezember 1977 verkaufte Ferdinand Neumann diese Aktien, die alle ihm gehörten, zum Preise von Fr. 250'000.-- an Willy Grüninger. Fr. 50'000.-- davon waren sofort zu bezahlen; der Rest war mit 5% zu verzinsen und in zwei Raten von je Fr. 100'000.-- Ende 1978 und 1979 zu tilgen. Die aufgeschobenen Forderungen wurden vom Käufer durch eine Bankgarantie im vollen Betrag sichergestellt. Unter Ziff. II des Vertrages erklärten die Parteien, dass der Kaufpreis "sich in genauer Höhe aus der Substanz des Warenlagers und dem Zeitwert des Inventars" vom 30. September 1977 ergebe und "dem inneren Wert" entspreche. Gemäss Bilanz vom gleichen Tag bestanden die Aktiven der Gesellschaft insbesondere aus Waren im Werte von Fr. 306'773.30 und einem Verlustvortrag von Fr. 53'992.38 der zu Fr. 41'596.03 auf 1976 und zu Fr. 12'396.35 auf 1977 entfiel.
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Im Juni 1978 verlangte Grüninger eine Herabsetzung des Kaufpreises, weil das Warenlager zahlreiche Ladenhüter umfasse und in der Übernahmebilanz krass überwertet worden sei, was er erst nachträglich erfahren habe. Ferdinand Neumann liess weder das eine noch das andere gelten.
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B.- Im Januar 1979 klagte Grüninger gegen Neumann auf Feststellung, dass er ihm nur noch Fr. 65'000.-- nebst Zins seit 1. Januar 1978 schulde und die Forderung am 30. Dezember 1979 fällig sei. Er beantragte ferner, die Bankgarantie auf diesen Betrag herabzusetzen und den Beklagten zu verpflichten, ihm die entsprechenden Bankspesen zu vergüten.
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Der Beklagte widersetzte sich diesen Begehren und erhob Widerklage auf Zahlung von Fr. 105'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1979. Er forderte damit die Ende 1978 fällige Rate und Fr. 5'000.-- ausstehende Zinsen.
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Das Bezirksgericht Zürich und auf Appellation hin am 25. November 1980 auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab und hiessen die Widerklage gut.
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Der Kläger beschwerte sich beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, das am 30. Juni 1981 die Erwägungen des Obergerichts, wonach die Herabsetzung des Kaufpreises nur teilweise substanziert worden sei, strich und die Beschwerde im übrigen abwies, soweit darauf einzutreten war.
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BGE 107 II, 419 (421)C.- Eine Berufung des Klägers, der an seinen Rechtsbegehren festhielt, hiess das Bundesgericht dahin gut, dass es das Urteil des Obergerichts aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.
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Aus den Erwägungen:
 
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Käufer bei unrichtiger Erfüllung die Wahl, ob er gemäss Art. 197 ff. OR auf Gewährleistung klagen oder nach Art. 97 ff. OR Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder den Vertrag wegen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR anfechten will (BGE 98 II 20 /21, BGE 88 II 412, BGE 84 II 517 /18 mit weiteren Hinweisen); anders verhält es sich nur beim Viehkauf (BGE 70 II 48). Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, die aus Mängeln der Kaufsache abgeleitet werden, unterliegen dabei in bezug auf die Verjährung, die Prüfung der Ware und die Mängelrüge den gleichen Vorschriften (BGE 107 II 231 /32 mit Zitaten). Die Anfechtung wegen Irrtums hängt dagegen nicht von den besonderen Voraussetzungen der Sachgewährleistung ab, selbst wenn der Irrtum sich auf eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache bezieht; diesfalls genügt in der Regel, dass der Käufer sich innert der Frist des Art. 31 OR auf Irrtum beruft, gleichviel ob er die Sache geprüft und allfällige Mängel dem Verkäufer sogleich angezeigt habe (BGE 84 II 517, BGE 82 II 422). Nach CAVIN (Schweiz. Privatrecht Bd. VII/1 S. 119) berücksichtigt die Praxis in Fällen von Irrtum freilich auch die Sorgfalt des Käufers, dem normalerweise zugemutet werden könne, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er entdeckt, dass er über eine wesentliche Eigenschaft getäuscht worden ist. Daraus darf indes nicht abgeleitet werden, seine Klage oder Einrede wegen Willensmängeln unterliege den allgemeinen Voraussetzungen der Mängelrüge gemäss Art. 201 OR, mag in einer verspäteten Prüfung und Anzeige je nach den Umständen auch ein Verhalten erblickt werden, das der Käufer sich im Rahmen der Art. 25 und 26 OR entgegenhalten lassen muss.
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Die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bis in die neueste Zeit in der Lehre und im Schrifttum teils ausdrücklich gebilligt (GIGER, N. 62 und 64 zu Art. 197-210 OR mit Hinweisen; mit gewissen Vorbehalten ferner BÜHLER, in SJZ 74/1978 S. 1 ff.), teils aber auch kritisiert oder angezweifelt worden (CAVIN, a.a.O., S. 117/18 und in Semaine judiciaire 91/1969 S. 329 ff.; GUHL/MERZ/KUMMER, BGE 107 II, 419 (422)OR S. 353; KOLLY, Der Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR, Diss. Freiburg 1978 S. 103 ff. mit weiteren Zitaten). Darauf zurückzukommen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal die Vorschriften über die Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln sich gerade bei einem Aktienkauf als notwendige Ergänzung erweisen.
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Ein solches Rechtsgeschäft ist nach den Bestimmungen über den Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR) zu beurteilen, selbst wenn die Aktien nicht herausgegeben, folglich auch nicht in Wertpapieren verbrieft worden sind; Art. 187 Abs. 1 OR beschränkt den Gegenstand des Kaufes nicht auf verurkundete Rechte oder körperliche Sachen (GIGER, N. 23/24 zu Art. 187 OR). Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich aber nicht auf die Vermögenswerte der Gesellschaft, sondern ist auch bei einem Verkauf aller Aktien bloss für den Bestand und Umfang der damit veräusserten Rechte gegeben. Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer gemäss Art. 197 OR nur dann, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben hat und der Käufer sich seinerseits an die Vorschriften des Art. 201 OR hält. Liegt über die Vermögenswerte der Gesellschaft ein Irrtum vor, so kann der Erwerber den Aktienkauf dagegen wegen des Willensmangels anfechten (BGE 79 II 159 ff.). Diese Auffassung wird von CAVIN (a.a.O. S. 78/79) und GUHL/MERZ/KUMMER (OR S. 342) geteilt, von GIGER (N. 85-89 zu Art. 197 OR) aber als zu weitgehend abgelehnt; er möchte bei Verkauf sämtlicher Aktien vom Erfordernis besonderer Zusicherungen abgesehen wissen, weil der Käufer diesfalls die Herrschaft über ein Unternehmen erlangen wolle, das durch die Aktien repräsentiert werde.
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2. ob vorliegend in Ziff. II des Vertrages solche Zusicherungen oder blosse Angaben über den Vermögenswert des Unternehmens zu erblicken seien (vgl. BGE 91 II 354 /55; GIGER N. 47 zu Art. 197 OR; GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 343), kann dahingestellt bleiben. So oder anders hat der Kläger sich nicht an Art. 201 OR gehalten, der auch für zugesicherte Eigenschaften gemäss Art. 197 OR gilt (BGE 81 II 56). Nach dem angefochtenen Urteil hat er das Warenlager, das den weitaus grössten Aktivposten der Gesellschaft ausmachte, mit dem Vertragsabschluss vom 20. Dezember 1977 übernommen, dem Beklagten deswegen aber erst am 29. Juni 1978 geschrieben. Die Vorinstanz hält ihm mit Recht entgegen, dass er die inventarisierten Waren, die angeblich weitgehend aus Ladenhütern bestanden, spätestens anfangs Januar 1978 BGE 107 II, 419 (423)hätte prüfen und beanstanden müssen, wenn er den Kaufpreis deswegen im Sinne von Art. 205 OR gemindert wissen wollte.
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Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht, kann auch von einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 203 OR nicht die Rede sein. Der Kläger ist Verwaltungsrat zahlreicher Wirtschaftsunternehmen und gilt als erfahrener Geschäftsmann. Wie aus seinem Brief vom 11. August 1977 an die Neutra Treuhand AG erhellt, wusste er sich namentlich über die Bewertung des Warenlagers richtig zu erkundigen. Der Kläger durfte sich zu diesem Zweck auch an die Lieferfirma Ibelo wenden, mit der ihn der Beklagte an der Frankfurter Messe bekannt gemacht hatte. Was der Kläger gegen diese Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbringt, um eine absichtliche Täuschung des Beklagten darzutun, ist als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts nicht zu hören (BGE 98 II 78 /9, BGE 96 II 27 E. 2b, BGE 95 II 146 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz dabei den Rechtsbegriff der absichtlichen Täuschung verkannt habe, ist nicht zu ersehen; insbesondere lässt sich nicht sagen, sie habe ihn mit einem allfälligen Mitverschulden des Getäuschten vermengt. Fragen kann sich daher bloss, ob der Kläger sich über einen Sachverhalt geirrt habe, der für beide Parteien zur Grundlage des Vertrages gehörte, und ob er sich deswegen auf einseitige Unverbindlichkeit berufen könne.
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a) Betrifft ein Verstoss im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR bloss einzelne Teile eines Vertrages, so sind gemäss Abs. 2 nur diese nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne sie überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten der Partei, die bei Teilnichtigkeit des Vertrages benachteiligt würde; sie gestattet dem Richter nicht, die Ganznichtigkeit auszusprechen, wenn die dem Nachteil ausgesetzte Partei selber am übrigen Vertrag festhält. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung sinngemäss auch anzuwenden, wenn nur einzelne Klauseln unter einem Willensmangel zustande gekommen sind und der Vertrag teilbar ist. Dies trifft zu, wenn die vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen durch die Beschränkung der Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit auf einen Teil des Vertrages miteinander in das zulässige Gleichgewicht gebracht BGE 107 II, 419 (424)werden können (BGE 99 II 309, BGE 96 II 106, BGE 80 II 334 E. a, BGE 78 II 217). Wie es sich damit im Einzelfall verhält, ist eine Frage der Vertragsauslegung oder der allgemeinen Lebenserfahrung und damit der Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht auf Berufung hin frei überprüft werden darf. Dazu gehört auch die Bestimmung des mutmasslichen Parteiwillens, von dem Art. 20 Abs. 2 OR die teilweise Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit abhängig macht. Gebunden ist das Bundesgericht dagegen an Feststellungen der Vorinstanz über Tatsachen, die bei der Ermittlung dieses Willens als Anhaltspunkte in Betracht kommen (BGE 107 II 218 /19, BGE 86 II 187 /88, BGE 80 III 57, BGE 76 II 15 und 279).
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b) Nach dem angefochtenen Urteil ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte die Aktien auch zum Preise von Fr. 115'000.--, den der Kläger nach Beseitigung seines angeblichen Irrtums über den Wert des Warenlagers für angemessen hält, verkauft hätte. Das Obergericht begründet dies damit, dass der Beklagte eine entsprechende Offerte, die ihm am 23. März 1977 von der Ibelo, d.h. von der deutschen Hauptlieferantin der Gesellschaft unterbreitet worden sei, ausdrücklich abgelehnt habe; er verfüge zudem über erhebliche finanzielle Mittel und sei daher nicht gezwungen gewesen, die Aktien zu verkaufen, um Verluste der Gesellschaft verkraften zu können; weitere Beweise darüber erübrigten sich.
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Der Kläger lässt diese Auffassung nicht gelten, weil damit die Möglichkeit einer Teilanfechtung völlig vom subjektiven Empfinden des Beklagten abhängig und zum vornherein illusorisch gemacht werde. Bei der Bestimmung des mutmasslichen Parteiwillens seien noch andere Umstände, insbesondere der Wert der inventarisierten Waren, die ihrerseits die Klausel über den Kaufpreis beeinflusst hätten, zu berücksichtigen. Mit seiner Beschränkung auf prozessuale Behauptungen des Beklagten habe das Obergericht das Ergebnis beantragter Beweismittel in unzulässiger Weise vorweggenommen und dem Kläger das Recht abgesprochen, für erhebliche Tatsachen zum Beweise zugelassen zu werden.
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Diese Einwände haben vieles für sich. Der hypothetische Parteiwille im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR darf entgegen der Annahme des Obergerichts nicht mit dem innern Willen oder Gutdünken des Beklagten gleichgesetzt werden, der allein darüber zu entscheiden gehabt habe, ob nach den bestehenden Ertragsverhältnissen der Gesellschaft ein Verkauf der Aktien auch unter ungünstigeren Vertragsbedingungen angezeigt gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte bei objektiver Einschätzung der BGE 107 II, 419 (425)vorhandenen Vermögenswerte nach der Erfahrung bereit gewesen wäre, die Aktien der Gesellschaft zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen. Diese Betrachtungsweise liegt umso näher, als der Kaufpreis sich gemäss Ziff. II des Vertrages "aus der Substanz des Warenlagers" ergab und "dem inneren Wert" des Inventars entsprach, über die sich der Kläger beim Kauf der Aktien gerade getäuscht haben will. Der mutmassliche Wille des Beklagten brauchte sich nicht mit dem nachträglich vom Kläger ermittelten Preis zu decken, sondern konnte sich auch auf einen höheren beziehen. Wie es sich mit dem Betrag von Fr. 115'000.-- verhält, ist übrigens noch offen, weil darüber nicht Beweis geführt worden ist und das Kassationsgericht die Erwägungen des Obergerichts über die ungenügende Substantiierung des Betrages gestrichen hat. War der vereinbarte Preis offensichtlich übersetzt, so lässt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht sagen, der Beklagte hätte daran unbekümmert um den Wert der Aktiven, eine lohnende Weiterführung des Betriebes oder Drittinteressenten festgehalten; diesfalls drängte sich eine Herabsetzung vielmehr auf.
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Dass der Beklagte vermögend ist, im März 1977 ein tieferes Angebot der Ibelo abgelehnt hat und nicht verkaufen musste, ändert daran nichts. Weder das eine noch das andere schliesst aus, dass er den Kaufpreis bei zutreffender Bewertung der inventarisierten Waren dem Überschuss der Aktiven angepasst hätte; dies gilt umsomehr, als die Gesellschaft seit längerer Zeit mit Verlusten arbeitete und Ibelo sie liquidieren, der Kläger den Betrieb aber weiterführen wollte. Dazu kommt, dass der Beklagte so oder anders bereit war, die Aktien weit unter ihrem Nominalwert zu verkaufen. Aus diesen Gründen durfte das Obergericht den "inneren Wert" des Warenlagers nicht übergehen, als es den mutmasslichen Parteiwillen des Beklagten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zu bestimmen suchte. Da es sich dabei um rechtserhebliche Tatsachen handelte, hatte es den Kläger gemäss Art. 8 ZGB vielmehr zum Beweise zuzulassen. Sein Urteil ist daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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c) Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist an den Vertrag nicht gebunden, wer sich bei seinem Abschluss über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der ihm notwendige Grundlage des Vertrages war und von ihm nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr BGE 107 II, 419 (426)auch als gegeben vorausgesetzt werden durfte. Ein solcher Irrtum kann sich nach der Rechtsprechung insbesondere auf Waren beziehen, die zum Wiederverkauf bestimmt sind (BGE 79 II 217 E. 5), oder die finanzielle Lage einer Gesellschaft betreffen, wenn deren Aktien verkauft werden (BGE 97 II 46 /47).
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Im vorliegenden Fall bestanden die Aktiven der Gesellschaft vor allem aus solchen Waren, die in der Zwischenbilanz für Ende September 1977 auf Fr. 306'773.30 geschätzt wurden. Gemäss Ziff. II des Vertrages entsprach diese Summe nicht nur dem "Zeitwert", sondern auch "dem inneren Wert" des Inventars. Besondere Umstände, die beim Käufer zum vornherein hätten Misstrauen erwecken müssen, sind nicht zu ersehen und auch nicht geltend gemacht; der Kläger durfte in guten Treuen vielmehr davon ausgehen, dass die Gesellschaft sich bei der Schätzung des Warenlagers an die Bilanzvorschriften der Art. 666 und 960 Abs. 2 OR gehalten hatte. Unter diesen Umständen muss ein Irrtum über den Wert der Warenvorräte, die nach Auffassung des Klägers nur etwa einen Drittel des angegebenen Betrages ausmachten, nicht nur als wesentlich, sondern auch als kausal für den Vertragsabschluss angesehen werden. Auch deshalb ist der Kläger für seine Sachvorbringen zum Beweise zuzulassen (BGE 105 II 144 /45 mit Zitaten).
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