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Informationen zum Dokument  BGE 88 II 65  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Auch die Ablehnung einer Expertise über die "empfäng ...
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11. Auszug aus dem Urteil vom 23. Mai 1962 der II. Zivilabteilung i.S. M. gegen W.
 
 
Regeste
 
Vaterschaftsklage.  
 
Sachverhalt
 
BGE 88 II, 65 (65)Mit der Vaterschaftsklage von Frl. W. und ihrem am 21. März 1960 geborenen Kinde auf Vermögensleistungen belangt, beantragte der Beklagte M., dessen Vaterschaft durch die Blutuntersuchung nicht ausgeschlossen werden konnte und dessen Beiwohnung in eine nach dem Reifegrad des Kindes für die Empfängnis sehr wohl in Betracht kommende Zeit fiel, die Anordnung einer Expertise darüber, ob seine Beiwohnung nach den von der Mutter angegebenen Daten dieses Verkehrs ("ca. um den 23. Juni 1959") und der letzten Menstruation (21. Juni 1959) nicht in die nach Knaus/Ogino empfängnisfreien Tage falle. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess die Klage unter Ablehnung dieses Beweisantrags gut. Die Berufung, mit welcher der Beklagte u.a. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung der erwähnten Expertise verlangte, wird vom Bundesgericht abgewiesen.
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Aus den Erwägungen:
 
4. Auch die Ablehnung einer Expertise über die "empfängnisfreien Tage" der Mutter (nach Knaus/Ogino) BGE 88 II, 65 (66)verstösst nicht gegen Art. 8 ZGB. Es ist nicht festgestellt, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten während oder gar vor der letzten vorgeburtlichen Menstruation der Mutter, deren Eintritt diese auf den 21. Juni 1959 verlegt, stattgefunden habe. Die Vorinstanz hat die eben erwähnte Angabe der Mutter dahin aufgefasst, dass die Mutter damit offenbar sagen wolle, die letzte Menstruation sei einige Tage vor dem nach ihrer Erinnerung um den 23. Juni 1959 erfolgten Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten eingetreten. Sie hat also die genauen Daten der letzten Menstruation (über welche nur Angaben der Mutter vorliegen) und des Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten als nicht genau feststellbar betrachtet. Ausserdem fehlen Angaben über die Daten der frühern Menstruationen und über die daraus sich ergebenden Menstruationszyklen, wie sie für die Anwendung der Methode Knaus/Ogino ebenfalls erforderlich wären. Also fehlten schon die praktischen Voraussetzungen für die Durchführung der beantragten Expertise über die "empfängnisfreien Tage". Dazu kommt, dass angesehene gynäkologische Sachverständige diese Methode jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht als schlüssig anerkennen. PODLESCHKA (Das geburtshilfliche Gutachten im Vaterschaftsprozess, 1954) erklärt, er würde die Verantwortung nicht auf sich nehmen, "einen einzigen nachgewiesenen Konkubenten nur deshalb auszuschliessen, weil dessen Verkehrsdaten in die letzte vorgeburtliche Menstruation fallen" (S. 113); die Möglichkeit der Konzeption aus einer Kohabitation nach der letzten vorgeburtlichen Menstruation müsse gutachtlich für jeden Zeitpunkt dieses in die Schwangerschaft hinüberleitenden Zyklus zugegeben werden; die Wahrscheinlichkeit der Konzeption sei jedoch dem Zeitpunkt der Kohabitation nach verschieden gross und könne beiläufig differenziert werden; allein aus dieser Erkenntnis die offenbare Unmöglichkeit folgern zu wollen, erscheine nicht angängig (S. 123/124). Entsprechend sagt HOSEMANN (in BEITZKE, HOSEMANN, DAHR, SCHADE, Vaterschaftsgutachten für die BGE 88 II, 65 (67)gerichtliche Praxis, 1956, S. 31), es sei nicht möglich, Beiwohnungen allein aus dem Grunde als offenbar unmöglich (d.h. als für die Schwangerschaft offenbar nicht kausal) auszuschliessen, weil sie zu einem Zeitpunkt der "unfruchtbaren Phase der Frau" erfolgt sein sollen. Indem die Vorinstanz annahm, eine Expertise nach der Methode Knaus/Ogino könnte, auch wenn sie praktisch durchführbar wäre, die Vaterschaft des Beklagten nicht mit genügender Zuverlässigkeit ausschliessen, hat sie sich also keineswegs zu gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft in Widerspruch gesetzt.
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Hieran kann auch nichts ändern, dass die Mutter am 7. Juli 1959 wegen Schwangerschaftserbrechens einen Arzt aufsuchte; dies um so weniger, als dieser Arzt keine Untersuchung vornahm.
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