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Informationen zum Dokument  BGE 85 II 12  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Nach dem Scheidungsurteil hat die Klägerin bei der Scheid ...
2. Es kann nicht bestritten werden und wird auch nicht bestritten ...
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3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Februar 1959 i.S. N. gegen W.
 
 
Regeste
 
Änderung des Scheidungsurteils, Kinderzuteilung.  
Bedeutung des Umstandes, dass die Mutter Gelegenheit erhält, die bisher an einem Pflegeort untergebrachten Kinder persönlich zu betreuen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 85 II, 12 (12)A.- Am 27. Juni 1956 schied das Kantonsgericht Zug die Eheleute W. auf Klage der Ehefrau wegen Ehebruchs des Mannes, sprach diesem das Klagerecht ab, weil die tiefe Zerrüttung, die schon vor seinem Ehebruch bestanden habe, vorwiegend seiner Schuld (übermässigem Alkoholgenuss) zuzuschreiben sei, und untersagte ihm die Eingehung einer neuen Ehe für zwei Jahre. Die Kinder, ein im BGE 85 II, 12 (13)September 1953 geborenes Mädchen und einen im Dezember 1955 geborenen Knaben, wies es unter Anordnung einer vormundschaftlichen Aufsicht und unter Regelung des Besuchsrechts der Ehefrau dem Ehemann zu mit der Begründung:
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"Über die Nebenfolgen einer allfälligen Scheidung haben die Parteien anlässlich der persönlichen Befragung vom 4.6.56 eine Vereinbarung getroffen. Die Klägerin hat, wenn auch schweren Herzens, auf die Elternrechte verzichtet, weil sie derzeit zufolge ihrer beruflichen Inanspruchnahme nicht in der Lage ist, die Kinder persönlich zu betreuen, und weil letztere bei Verwandten des Beklagten gut aufgehoben sind. Dem Richter stellt sich damit die Frage, ob er die Kinder dem Beklagten anvertrauen soll. Gegen diese Regelung der Elternrechte sprechen gewisse Bedenken. Der Beklagte hat während der Ehe oft übermässig dem Alkohol zugesprochen; schliesslich hat er in leichtfertiger Weise die Ehe gebrochen. Es kann aber nicht gesagt werden, dass er sich eines schweren Missbrauchs der Gewalt über die Kinder oder einer groben Pflichtvernachlässigung schuldig gemacht habe. Der Beklagte sorgte für das Auskommen der Familie, auch wenn er sich nicht besonders um das gesundheitliche Wohlergehen der Kinder kümmerte und diese Sorgen der Frau überliess. Die Entziehung der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285 ZGB rechtfertigte sich daher nicht, weshalb sich auch verbietet, die Kinder unter Vormundschaft zu stellen, statt sie dem Beklagten zur Erziehung zu überlassen. Allfälligen Bedenken begegnet der Ric.hter damit, dass er die zuständige Vormundschaftsbehörde um Überwachung der Erziehung der Kinder ersucht und den Wunsch ausspricht, dass die Kinder vorderhand bei den Verwandten des Beklagten belassen werden, wo sie gut aufgehoben sind, nämlich das Mädchen bei P. W. in K. und der Knabe bei den Eheleuten K. in G."
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B.- Mit Klage vom 8. Februar 1958 verlangte die Ehefrau, in Abänderung des Scheidungsurteils seien die Kinder (die heute beide bei den Eheleuten K. in G. untergebracht sind) ihr zuzusprechen und sei der Ehemann zu verpflichten, für sie monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 100.-- zu bezahlen. Sie machte geltend, sie habe sich entschlossen, zu ihrem verwitweten Vater nach W. zu ziehen und ihm den Haushalt zu besorgen; so erhalte sie Gelegenheit, die Kinder zu sich zu nehmen und persönlich zu betreuen. Der Beklagte wandte ein, hierin liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 157 ZGB; auch seien die Wohnverhältnisse in W. ungünstig und sei die Klägerin als Erzieherin der Kinder nicht besonders BGE 85 II, 12 (14)geeignet, während diese in G. sehr gut aufgehoben seien. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 4. Juli 1958 die Kinder der Klägerin zugeteilt, den Beklagten verpflichtet, ihr an den Unterhalt der beiden Kinder bis zu deren erfülltem 14. Altersjahr einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 70.- und von da an bis zum erfüllten 20. Altersjahr einen solchen von je Fr. 90.- pro Monat zu bezahlen, und dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Kinder je am 1. und 3. Samstag eines Monats zwischen 10 und 18 Uhr zu besuchen und sie einmal im Jahr für 14 Tage zu sich in die Ferien zu nehmen.
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C.- Die Justizkommission des Kantons Zug, an welche die Beklagte dieses Urteil weiterzog, hat dagegen am 27. September 1958 erkannt, das erstinstanzliche Urteil werde in den wiedergegebenen Bestimmungen aufgehoben, d.h. das Abänderungsbegehren der Klägerin werde abgewiesen. In den Erwägungen heisst es, die blosse Möglichkeit, mit den Kindern in den väterlichen Haushalt zu ziehen, stelle noch keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 157 ZGB dar. Erst nach erfolgtem Umzug könnte von einer solchen Änderung die Rede sein, nicht aber heute, wo die Klägerin es in der Hand hätte, nach der gewünschten Änderung des Scheidungsurteils in Zürich zu bleiben (wo sie als Serviertochter tätig ist) und die Kinder irgendwo unterzubringen. Liege demgemäss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Gesetzes zur Zeit nicht vor, so brauche nicht geprüft zu werden, ob es sich nach dem allfälligen Umzug der Klägerin nach W. aufdränge, die Kinder ihrer elterlichen Gewalt zu unterstellen. Die Justizkommission lege jedoch Wert auf die Feststellung, dass bei der heutigen Aktenlage einer Umgestaltung der Elternrechte im Sinne der Begehren der Klägerin nichts im Wege stehe, sobald sie nach W. umgezogen sei und dort Verhältnisse vorfinde, wie sie heute für den Fall der Änderung des Scheidungsurteils geplant seien.
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D.- Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht erneuert die Klägerin ihr Abänderungsbegehren. Der Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das BGE 85 II, 12 (15)Bundesgericht schützt die Berufung und stellt das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Juli 1958 wieder her.
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Erwägungen:
 
1. Nach dem Scheidungsurteil hat die Klägerin bei der Scheidung auf die (von ihr zunächst beanspruchten) Elternrechte schweren Herzens verzichtet, weil sie "derzeit" aus beruflichen Gründen nicht in der Lage sei, die Kinder persönlich zu betreuen. Das angefochtene Urteil stellt hiezu überdies fest, die Klägerin habe sich in der persönlichen Befragung vom (Scheidungs-) Richter davon überzeugen lassen, dass die Interessen der Kinder am besten gewahrt seien, wenn sie "vorderhand" bei ihren Pflegeeltern blieben; "hierauf" habe sie mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen, auf die Elternrechte verzichtet. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass das Scheidungsgericht der Klägerin diesen Verzicht nahegelegt hat, weil sie damals nicht in der Lage war, die Kinder zu sich zu nehmen. Andere Tatsachen, die gegen eine Zuteilung der Kinder an die Klägerin hätten sprechen können, sind bei der Scheidung nicht festgestellt worden. Dagegen bestanden gegen die Zuteilung an den Beklagten, der die Kinder auch nicht persönlich betreuen konnte, in dessen Person begründete Bedenken. Unter diesen Umständen drängt sich die Frage auf, ob es richtig war, die Klägerin zum Verzicht auf die elterliche Gewalt zu bewegen. Hätte doch die Übertragung dieser Gewalt an sie die einstweilige Belassung der Kinder bei den Verwandten des Beklagten, wohin die Klägerin die Kinder unmittelbar vor Einleitung der Scheidungsklage selber gebracht hatte, keineswegs ausgeschlossen. Allein auch wenn die Elternrechte bei der Scheidung besser anders geordnet worden wären, kann die einmal getroffene Gestaltung dieser Rechte, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, nur dann abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 157 ZGB zutreffen, d.h. wenn infolge von Heirat, Wegzug oder Tod eines der Eltern oder aus andern Gründen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse BGE 85 II, 12 (16)eingetreten ist, die eine Neuregelung als erforderlich erscheinen lässt. Ob dies der Fall sei, beurteilt sich vor allem nach Massgabe der Interessen der Kinder (BGE 43 II 476).
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2. Es kann nicht bestritten werden und wird auch nicht bestritten, dass die Kinder bei den Eheleuten K., wo sich heute beide befinden, gut aufgehoben sind. Das Kantonsgericht hat jedoch gefunden, gegenüber der Fremdpflege, die bei der Scheidung nur als vorübergehende Massnahme ins Auge gefasst worden sei, verdiene die Betreuung der Kinder durch die eigene Mutter, die ihnen zugetan sei und der die Eignung zu ihrer Pflege und Erziehung nicht abgesprochen werden könne, den Vorzug, auch wenn die Unterkunftsverhältnisse bei ihr enger seien als bei den Pflegeeltern. Die Vorinstanz ist, wie die wiedergegebene Feststellung am Schluss ihrer Erwägungen zeigt, grundsätzlich nicht anderer Ansicht. Sie hat die Klage nur deshalb abgewiesen, weil sie fand, die blosse Möglichkeit, mit den Kindern in den väterlichen Haushalt zu ziehen, stelle noch keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des Gesetzes dar. Wie bei der Gestaltung der Elternrechte im Falle der Scheidung können jedoch auch beim Entscheid darüber, ob veränderte Verhältnisse eine Neuregelung verlangen, nicht allein die im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden Verhältnisse massgebend sein, sondern muss auch in Betracht gezogen werden, wie sich die Verhältnisse aller Voraussicht nach in absehbarer Zukunft gestalten werden. Wenn die Klägerin nach den Aussagen ihres gut beleumdeten Vaters und ihrer Schwester heute Gelegenheit hat, mit den Kindern zu ihrem Vater nach W. zu ziehen und ihm den Haushalt zu führen, während sie im Zeitpunkt der Scheidung noch gezwungen war, anderwärts der Arbeit ausser Hause nachzugehen, so darf darin also eine Änderung der für die Gestaltung der Elternrechte erheblichen Verhältnisse erblickt werden, und zwar handelt es sich um eine wesentliche, eine Neuregelung dieser Rechte fordernde Änderung Das Interesse der beiden kleinen Kinder verlangt BGE 85 II, 12 (17)bei der gegebenen Sachlage vor allem, dass sie von der eigenen Mutter betreut werden. Es besteht denn auch kein Zweifel, dass die Kinder bei der Scheidung der Klägerin zugeteilt worden wären, wenn die heute gegebenen Verhältnisse schon damals bestanden hätten. Die Unterkunft ist beim Vater der Klägerin zwar enger als bei den Eheleuten K., aber immerhin genügend, und das wirtschaftliche Auskommen der Klägerin (die einen Lohn erhalten wird) und der Kinder ist im Haushalt des Vaters der Klägerin gesichert, wenn der Beklagte an den Unterhalt der Kinder angemessene Beiträge zahlt. Der Umstand, dass die Kinder auch an ihren Pflegeeltern hangen, kann nichts daran ändern, dass es für sie noch besser ist, wenn ihre eigene Mutter sich ihrer persönlich annimmt.
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Dass die Klägerin erst dann ihre jetzige Stelle aufgeben und zum Vater ziehen und in dessen Haushalt ihre Schwester ablösen will, wenn sie zugleich die Kinder dorthin mitnehmen kann, ist sehr wohl begreiflich und beweist entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs, dass es ihr mit dem Wunsche, die Kinder bei sich zu haben, gar nicht ernst sei. Ebensowenig liegt in der erwähnten Tatsache ein Anzeichen für einen Charaktermangel, der ihre erzieherische Eignung in Frage stellen könnte.
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Sollte die Klägerin wider Erwarten nicht zu ihrem Vater ziehen, sondern ihre Stelle in Zürich beibehalten und die Kinder "irgendwo" unterbringen, wie dies die Vorinstanz für den Fall der Gutheissung der Klage vor vollzogenem Umzug als Möglichkeit in Betracht zieht, so könnte dies unter Umständen dazu führen, ihr die elterliche Gewalt gemäss Art. 157 ZGB wieder zu entziehen. Auch würde sich in diesem Falle die Frage erheben, ob nicht die Klägerin gegenüber dem Beklagten für den Betrag der ihm auferlegten Kosten des gegenwärtigen Prozesses schadenersatzpflichtig würde.
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3./4. - (Unterhaltsbeiträge und Besuchsrecht; Kosten.)
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