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Informationen zum Dokument  BGE 82 II 343  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1956 i.S. Krankenkasse Surental gegen Zwinggi.
 
 
Regeste
 
Art. 25 KUVG verbietet die Revision von Urteilen der für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzten Schiedsgerichte nicht.  
 
Sachverhalt
 
BGE 82 II, 343 (344)A.- Dr. med. Franz Zwinggi klagte gegen die Krankenkasse Surental vor dem Schiedsgericht, das der Kanton Luzern gemäss Art. 25 KUVG zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzt hat. Er verlangte Fr. 3105.44, doch sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 24. September 1954 nur Fr. 2173.81 zu. Auf Revisionsgesuch des Klägers hin hob das Obergericht des Kantons Luzern das Urteil am 25. Mai 1956 auf und wies die Sache zu neuer Prüfung und Beurteilung an das Schiedsgericht zurück.
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B.- Die Krankenkasse Surental führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht habe sich unzuständig zu erklären. Sie macht geltend, der Entscheid verletze Art. 25 KUVG und die kantonale Verordnung vom 27. August 1945 über das Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 25 KUVG; das Rechtsmittel der Revision sei gegen Urteile des erwähnten Schiedsgerichts nicht zulässig.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Ob die luzernischen Bestimmungen die Revision gegen Urteile des für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzten Schiedsgerichtes zulassen, kann auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht geprüft werden; denn die Verletzung von Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Behörden kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur gerügt werden, wenn diese Normen dem eidgenössischen, nicht wenn sie dem kantonalen Recht angehören (Art. 68 Abs. 1 lit. b OG).
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Das eidgenössische Recht aber verbietet die Revision von Urteilen der gemäss Art. 25 KUVG eingesetzten Schiedsgerichte nicht. Insbesondere schliesst diese Bestimmung sie nicht aus. Sie verlangt lediglich, dass die BGE 82 II, 343 (345)Kantonsregierung zur Beurteilung der dort erwähnten Streitigkeiten ein Schiedsgericht bezeichne, in dem beide Parteien eine Vertretung von gleicher Zahl erhalten, und dass sie das Verfahren ordne. Damit soll nur erreicht werden, dass bestimmte Kreise bei der einfach zu gestaltenden Beurteilung mitwirken können. Ob das allenfalls den Sinn hat, die Appellation an ein ordentliches Gericht sei ausgeschlossen, ist nicht zu entscheiden. Jedenfalls wird der Zweck des Art. 25 KUVG nicht beeinträchtigt, wenn die Kantone die Urteile dieser Schiedsgerichte bezüglich der ausserordentlichen Rechtsmittel, insbesondere der Revision, den Urteilen der ordentlichen Gerichte gleichstellen (vgl. in diesem Sinne auch GIORGIO und NABHOLZ, Die schweizerische obligatorische Unfallversicherung S. 164; M. GULDENER, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht 23; O. HUBER, Der Rechtsschutz in der Krankenversicherung 133). Es wäre gegenteils unnatürlich, Urteile zuzulassen, die trotz Bekanntwerden neuer Tatsachen der Revision nicht zugänglich wären. Das kann Art. 25 KUVG nicht wollen.
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Nun sieht allerdings § 274 luz. ZPO die Möglichkeit vor, dass das Obergericht als Revisionsinstanz bei Gutheissung des Revisionsgesuchs den Streitfall nicht an die erste Instanz zurückweise, sondern in der Sache selber urteile. Ob im Revisionsverfahren gegen Urteile des Schiedsgerichtes nach Art. 25 KUVG nicht wenigstens das dem Bundesrecht widerspreche, kann indessen dahingestellt bleiben, da das Obergericht die vorliegende Sache nicht selber beurteilt, sondern sie an das Schiedsgericht zurückgewiesen hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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