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Informationen zum Dokument  BGE 82 II 94  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. ... Der Anspruch der Klägerin auf eine Arbeitsentschä ...
4. Bei Prüfung der Frage, ob die Rückkaufswerte der Leb ...
5. Gemäss Art. 464 ZGB, der sich nach dem Zusammenhang auf d ...
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14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. April 1956 i.S. Ryffel gegen Bosshard und Ringier.
 
 
Regeste
 
Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes. Lohnanspruch? (Art. 320 Abs. 2 OR, Art. 161 ZGB).  
a) wenn der Ehemann sie auf sein Leben abgeschlossen und die Ehefrau als Begünstigte bezeichnet hat? (Art. 78 VVG),  
b) wenn die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist, die Prämien aber vom Ehemann bezahlt worden sind?  
Nutzniessung des überlebenden Ehegatten. Dieser hat den Miterben, vom Falle der Wiederverheiratung abgesehen, nur bei Gefährdung ihres Eigentums Sicherstellung zu leisten, auch wenn die Nutzniessung verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (Art. 464, 760 Abs. 2, 761 Abs. 2 ZGB).  
 
Sachverhalt
 
BGE 82 II, 94 (95)Aus dem Tatbestand:
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Im Erbteilungsprozess zwischen der Witwe und den Schwestern des am 17. März 1950 kinderlos gestorbenen Arztes Dr. Ryffel erhob die Witwe, die als Laborantin ausgebildet ist und seit dem Jahre 1936 in der Praxis des Erblassers mitgearbeitet hatte, Anspruch auf eine Entschädigung hiefür. Die Schwestern des Erblassers verlangten ihrerseits, dass bei der Ermittlung des Vorschlags im Sinne von Art. 214 ZGB die Rückkaufswerte der von den Eheleuten Ryffel abgeschlossenen Lebensversicherungen in Rechnung zu stellen seien und dass die Witwe zu verpflichten sei, ihnen für den Teil der Erbschaft, den sie gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB zur Nutzniessung erhalte, Sicherheit zu leisten. In Übereinstimmung mit dem Obergerichte des Kantons Zürich weist das Bundesgericht alle diese Begehren ab.
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Aus den Erwägungen:
 
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Eine ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Abmachung, durch die sich die Klägerin zur Leistung von Diensten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit und der Erblasser zur Entrichtung eines Lohns verpflichtet hätte, ist nach dem angefochtenen Urteil nicht dargetan. Die Vorinstanz sagt nicht nur, eine solche Vereinbarung sei nicht behauptet worden, sondern schliesst aus Indizien, dass eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden sei. Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, die gemäss BGE 82 II, 94 (96)Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich ist. Der Lohnanspruch der Klägerin könnte also nur dann geschützt werden, wenn Art. 320 Abs. 2 OR anwendbar wäre, wonach ein Dienstvertrag auch dann als vereinbart gilt, wenn Dienste auf Zeit entgegengenommen werden, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Diese letzte Voraussetzung ist, wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 74 II 208,BGE 79 II 168) angenommen hat, mit Bezug auf die von der Klägerin geleistete Arbeit nicht erfüllt. Wenn die Klägerin, wie sie behauptet, ihrem Mann in ganz aussergewöhnlichem Masse beim Aufbau und bei der Führung seiner Praxis half und ihm jahrelang eine gutbezahlte Laborantin-Arztgehilfin ersetzte, so hat sie diese anerkennenswerte Mitarbeit nicht als Angestellte, sondern als Ehefrau geleistet, und zwar auch insoweit, als ihre Tätigkeit über den Rahmen ihrer Beistandspflicht gemäss Art. 161 Abs. 2 ZGB hinausging. Eine derartige Mithilfe, wie sie gerade bei Arztfrauen, namentlich auf dem Lande, nicht selten vorkommt, wird üblicherweise nicht gegen Lohn geleistet, sondern es handelt sich dabei um einen wenn auch aussergewöhnlichen Beitrag der Ehefrau an die Existenz der Familie, zu der in solchen Fällen aber immerhin doch der Ehemann den Hauptteil beisteuert. Abgesehen davon, dass die Ehefrau bei so intensiver beruflicher Mitarbeit von ihrer Pflicht zur Führung des Haushalts weitgehend entlastet wird, kommt sie dadurch in den Genuss der Früchte ihrer Tätigkeit, dass die Lebenshaltung der Familie sich hebt und das eheliche Vermögen einen Zuwachs erfährt, an dem sie unter dem gesetzlichen Güterstand im Falle der Auflösung der Ehe beteiligt ist. Der Ehefrau schon deswegen, weil sie dem Manne aus freien Stücken mehr als durch ihre Beistandspflicht geboten in seinem Berufe hilft, auf Grund von Art. 320 Abs. 2 OR einen Lohnanspruch zu geben, entspräche einer kommerziellen Betrachtungsweise, die bei der Würdigung des persönlichen Einsatzes der Ehegatten für die Familie nicht BGE 82 II, 94 (97)am Platze ist. Um die Annahme zu rechtfertigen, dass die berufliche Mithilfe der Ehefrau nur gegen Lohn zu erwarten sei, müssten ganz besondere Umstände vorliegen. Es liesse sich sich z.B. an den Fall denken, dass eine Ehefrau, die eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, um Verwandte unterstützen zu können, diese Tätigkeit trotz fortdauernder Unterstützungspflicht aufgibt, um eine Angestellte ihres Ehemanns zu ersetzen. (In einem solchen Falle würde dann aber natürlich der Lohn nicht jahrelang gestundet, sondern fortlaufend bezogen.) Besondere Verhältnisse dieser oder ähnlicher Art waren bei der Klägerin nicht gegeben. Wenn der Erblasser die Errichtung eines Testamentes versäumte, weil er glaubte, dass seine Ehefrau, von einem allfälligen Pflichtteil der Verwandten abgesehen, ohnehin das ganze Erbe erhalte, und wenn er einige Zeit vor seinem Tode (namentlich im Hinblick auf die AHV) die Einrichtung eines "Lohnkontos" für seine Ehefrau in Aussicht nahm (aber nicht durchführte), so lässt sich daraus nicht schliessen, dass die seit dem Jahre 1936 geleisteten Dienste nur gegen Lohn zu erwarten gewesen seien. Die Klägerin hat denn auch selber nicht behauptet, dass sie in dieser langen Zeit jemals von ihrem Manne einen Lohn verlangt habe. Die Vorinstanz hat also ihre Lohnforderung für die Zeit von 1936 bis zum Tode des Erblassers mit Recht abgewiesen. In der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Übergabe der Praxis an Dr. T., für welche die Vorinstanz ihr eine Entschädigung zugesprochen hat, lagen ganz andere Verhältnisse vor. Hier war sie nicht mehr die Gehilfin ihres Ehemanns, sondern leistete ihre Arbeit in der von Dr. H. weitergeführten Praxis im Interesse der Erbengemeinschaft. Dass sie dies unentgeltlich tue, war nicht zu erwarten.
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BGE 82 II, 94 (98)a) Bei den Lebensversicherungen, die der Erblasser als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, ist die Klägerin durch Verfügung unter Lebenden als Begünstigte bezeichnet worden. Dadurch hat die Klägerin gemäss Art. 78 VVG ein eigenes Recht auf die mit dem Tode des Erblassers fällig gewordenen Versicherungssummen erlangt. Diese Summen gehören also, wie beide kantonalen Gerichte zutreffend angenommen haben, nicht zum Nachlass des Erblassers, auch nicht etwa bis zur Höhe des Rückkaufswerts. Solche Versicherungsansprüche sind erbrechtlich nur insofern von Bedeutung, als ihr Rückkaufswert im Zeitpunkte des Todes des Erblassers gemäss Art. 476 ZGB für die Berechnung des verfügbaren Teils (vgl. die Randnote zu Art. 474-476) zu dessen Vermögen gerechnet wird und als sie gemäss Art. 529 ZGB mit ihrem Rückkaufswert der Herabsetzung unterliegen, wenn der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat und die Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen und der später erfolgten Zuwendungen unter Lebenden zur Herstellung des Pflichtteils der die Herabsetzung verlangenden Erben nicht genügt (vgl. Art. 532 ZGB). Diese Bestimmungen spielen im vorliegenden Falle keine Rolle, weil die Beklagten mit Recht nicht geltend machen, dass der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten habe.
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Gehören die Ansprüche aus den vom Erblasser zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen weder ganz noch auch nur teilweise zu dem der Teilung unterliegenden Nachlass, so müssen sie auch bei der Vorschlagsberechnung ausser Betracht bleiben. Die gegenteilige Annahme hätte zur Folge, dass ein Teil der Versicherungssummen oder wenigstens des Rückkaufswertes, nämlich die dem Vorschlagsanteil des verstorbenen Versicherungsnehmers bezw. seiner Erben entsprechende Quote, in den zu teilenden Nachlass fiele. Dies will das Gesetz eben gerade verhüten. Es gewährt den Erben gegenüber dem Begünstigten keinen andern Anspruch als das Recht, die Herabsetzung nach Art. 529 ZGB zu verlangen, falls sie durch die Begünstigung in ihrem Pflichtteil verletzt worden sind.
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BGE 82 II, 94 (99)In diesem Punkte ist die Anschlussberufung also unbegründet.
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b) Hinsichtlich der beiden Versicherungen, die auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin lauten und wie die beiden andern während der Ehe abgeschlossen wurden, stellt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Bezirksgerichte fest, der Erblasser habe auch dafür die Prämien bezahlt. Ihre weitern Ausführungen befassen sich im wesentlichen nur mit den Versicherungen, die der Erblasser zugunsten der Klägerin eingegangen war. Für ihre Annahme, dass auch die von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen bei der Berechnung des Vorschlags ausser Betracht zu lassen seien, gibt sie keine nähere Begründung.
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Werden unter dem ordentlichen Güterstand die Prämien für eine von der Ehefrau während der Ehe abgeschlossene Lebensversicherung vom Manne bezahlt, sei es aus seinem Erwerbseinkommen oder aus seinem Vermögen oder dessen Ertrag oder auch aus den Einkünften des Frauengutes, die gemäss Art. 195 Abs. 3 ZGB ihm zukommen (vgl. BGE 81 II 92), so gehören die während der Ehe daraus entstehenden Ansprüche nach einhelliger Auffassung der Lehre nicht zum eingebrachten Frauengut im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB, sondern zu dem Teil des ehelichen Vermögens, der nach Art. 195 Abs. 2 ZGB im Eigentum des Mannes steht, und sind demgemäss bei der Vorschlagsberechnung, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung wie hier infolge Todes des Mannes vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfolgen hat, mit ihrem Rückkaufswert in Rechnung zu stellen (KULLMANN, Die Lebensversicherung im ehelichen Güterrecht, 1919, S. 62 ff., 76 ff.; GMÜR, 2. Aufl. 1923, N. 8 e zu Art. 195 ZGB; GUHL, ZSR 1931 S. 19, 28 ff.; EGGER, 2. Aufl. 1936, N. 12 zu Art. 195 und N. 7 zu Art. 214 ZGB; HELFENSTEIN, Die Stellung der Ehefrau im Lebensversicherungsvertrag, 1942, S. 20/21). Zur Begründung wird ausgeführt, eingebrachtes Frauengut sei gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB nur, was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere BGE 82 II, 94 (100)Weise unentgeltlich zufällt; das treffe für den Vermögenswert von Versicherungen der in Frage stehenden Art nicht zu, weil er die Frucht der Prämienzahlung sei; diese gehöre nicht zu den gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB vom Manne zu tragenden Kosten der Verwaltung des ehelichen Vermögens, weil sie nicht der Erhaltung, sondern der Schaffung von Vermögenswerten diene; der durch das Zutun des Mannes entstandene Wert falle gemäss Art. 195 Abs. 2 ZGB in dessen Eigentum (KULLMANN S. 62/63; EGGER N. 12 zu Art. 195; HELFENSTEIN S. 20/21). Diese Auffassung mag für den Regelfall im Ergebnis richtig sein. Wenn der Ehemann aus seinen Mitteln die Prämien der Lebensversicherung der Ehefrau zahlt, die in der Tat nicht zu den von ihm zu tragenden Verwaltungskosten gerechnet werden können, so wird er damit in der Regel nicht der Ehefrau eine unentgeltliche Zuwendung machen, sondern einfach dafür sorgen wollen, dass die - im Interesse der Familie liegende - Versicherung bestehen bleibt. Der dadurch geschaffene Vermögenswert kann daher, obwohl die Versicherung auf den Namen der Frau lautet, kaum als Frauengut im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB gelten, das bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorweg auszuscheiden ist, sondern muss wohl ähnlich wie der Wert einer Liegenschaft, die während der Ehe weder zum Ersatz eingebrachten Frauenguts (vgl. Art. 196 Abs. 2 ZGB undBGE 75 II 276/77) noch als Sondergut auf den Namen Frau gekauft wurde (vgl.BGE 74 II 145ff.), bei Ermittlung des Vorschlags in Rechnung gestellt werden. Wie es sich damit verhalte, braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Rückkaufswert einer vom Manne finanzierten Versicherung auf den Namen der Frau beim Tode des Mannes in der Regel in die Vorschlagsberechnung einzubeziehen sei, muss doch auf jeden Fall dann anders entschieden werden, wenn der Mann die Prämien bezahlt hat, um der Frau eine unentgeltliche Zuwendung zu machen (was ohne weiteres zulässig ist).
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BGE 82 II, 94 (101)Trifft dies zu, so fällt der Vermögenswert der Versicherung, obschon er die Frucht einer Prämienzahlung ist, der Ehefrau unentgeltlich (ohne Leistung eines Entgelts durch sie) zu und stellt daher gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB eingebrachtes Gut dar. Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Wenn einerseits anzunehmen ist, dass die Klägerin ihre ungewöhnlich intensive Mitarbeit in der Praxis des Erblassers unentgeltlich geleistet habe, so darf auf der andern Seite auch angenommen werden, dass der Erblasser die Prämien für die Lebensversicherungen seiner Frau (deren Rückkaufswerte zur Zeit seines Todes übrigens erst Fr. 2677.35 ausmachten) nicht bloss zwecks Äufnung des Familienvermögens, sondern in der Absicht bezahlt habe, ihr seinerseits unentgeltlich einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Aus diesem Grunde ist der angefochtene Entscheid auch mit Bezug auf die Policen der Klägerin zu bestätigen.
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5. Gemäss Art. 464 ZGB, der sich nach dem Zusammenhang auf den Fall der Nutzniessung im Sinne von Art. 462 ZGB bezieht, hat der überlebende Ehegatte den Miterben bei Wiederverheiratung sowie bei Gefährdung ihres Eigentums auf ihr Begehren Sicherheit zu leisten. Art. 760 ZGB, der im Abschnitt über die Rechte des Eigentümers bei der Nutzniessung steht, bestimmt in Abs. 1, der Eigentümer sei befugt, vom Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweise, und fügt in Abs. 2 bei, ohne diesen Nachweis und schon vor Übergabe der Sache könne er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden. In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob diese letzte Bestimmung auch für die Nutzniessung im Sinne von Art. 462 ZGB gelte (vgl. die Angaben bei TUOR, 2. Aufl. 1952, N. 4 und 4 a au Art. 464 ZGB). Die Frage ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Nach Art. 761 Abs. 2 ZGB steht der Anspruch auf Sicherstellung bei der gesetzlichen Nutzniessung unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses. Das kann nur heissen, dass der BGE 82 II, 94 (102)Sicherstellungsanspruch bei der gesetzlichen Nutzniessung nicht nach Art. 760, sondern nach den Vorschriften über das in Frage stehende Nutzniessungsverhältnis zu beurteilen ist. Die in den Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge vorgesehene Nutzniessung des überlebenden Ehegatten ist zweifellos eine gesetzliche Nutzniessung. Also kann vom überlebenden Ehegatten nur unter den Voraussetzungen von Art. 464 ZGB Sicherheit verlangt werden. Den Schluss, der sich hienach aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, vermag die Entstehungsgeschichte des Art. 464, auf welche das Bezirksgericht seine abweichende Ansicht vor allem gestützt hat, nicht zu entkräften; dies um so weniger, als hier die Materialien über die Auffassung der Urheber des Gesetzes keinen klaren Aufschluss geben (vgl. TUOR N. 3 und 4 a und BlZR 35 Nr. 125 S. 261). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die wörtliche Auslegung des Gesetzes zu einem unsinnigen Ergebnis führe. Vielmehr lassen sich für eine gewisse Privilegierung des überlebenden Ehegatten gegenüber vertraglichen Nutzniessern sachliche Gründe anführen (TUOR N. 4 a). Die Ausübung des Aufsichtsrechts im Sinne von Art. 759 ZGB (vgl. die Randnote hiezu), das dem Eigentümer auch im Falle der gesetzlichen Nutzniessung zusteht, kann diesem gegebenenfalls den Nachweis einer Gefährdung seiner Rechte im Sinne von Art. 464 ZGB erleichtern.
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Im vorliegenden Falle fehlt dieser Nachweis. Was die Beklagten in der Anschlussberufung vorbringen, um eine Gefährdung ihres Eigentums darzutun, ist bereits vom Bezirksgericht, dessen einschlägige Erwägungen das Obergericht übernommen hat, widerlegt worden. Die tatsächlichen Feststellungen, die dabei getroffen wurden, sind für das Bundesgericht verbindlich. Angesichts dieser Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin irgendwie darnach trachte, das Nutzniessungsgut zu schädigen oder verschwinden zu lassen, wie die Beklagten glauben machen wollen.
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